534  Zehnter  Abschnitt.  Die  Verwahrungsgeschäfte.

Kraft  hat  wie  ein  Konnossement,  wird  erst  später  (s.  unten  zu  III,  2)
erörtert  werden.

5.  Der  Lagerschein  ist  wie  das  Konnossement  entweder  Orderoder
  Inhaber=  oder  Rektapapier.  Es  gelten  dafür  dieselben  Regeln  wie
beim  Konnossement  bis  auf  den  einen  freilich  sehr  wichtigen  Unterschied,
daß  die  Orderklausel  auf  dem  Lagerschein  nur  dann  gültig  ist,  wenn  der
Lagerhalter,  von  dem  der  Schein  ausgeht,  zur  Ausstellung  von  Orderlagerscheinen
  staatlich  besonders  ermächtigt  ist  (363  II).  Da  eine  derartige
Ermächtigung  bisher  nur  wenigen  Lagerhäusern  —  sie  befinden  sich  in
Hamburg,  Bremen,  Lübeck  und  Mannheim  —  erteilt  worden  ist,  ist  auch
die  Zahl  der  tatsächlich  im  Verkehr  vorkommenden  Orderlagerscheine  verhältnismäßig
  gering:  während  unter  den  Konnossementen  die  Orderkonnossemente
  bei  weitem  überwiegen,  haben  unter  den  Lagerscheinen
die  Rektalagerscheine  durchaus  das  Übergewicht.

Ein  weiterer  Unterschied  zwischen  Lagerschein  und  Konnossement  ist,  daß  der  Rektalagerschein

  häufig  als  Legitimations-  oder  hinkendes  Inhaberpapier  ausgestellt  wird,  während

dies  beim  Rektakonnossement  wohl  kaum  vorkommtz  ist  dies  der  Fall,  so  kann  der  Rektalugerschein,

  wenn  er  dem  Empfänger  abhanden  ichtlich  für  kraftlos  erklärt
werden  (BGB.  808  11).  n5  gekommen,  gerichtlich  für  kraf

.  6.  Ob  ein  Lagerschein  ausgestellt  wird,  hängt  von  der  freien  Vereinbarung
  der  Parteien  ab:  weder  kann  der  Einlagerer  einen  solchen  ein—

seitig  fordern,  noch  kann  der  Lagerhalter  ihm  einen  solchen  einseitig  aufdrängen.


III.  Wie  beim  Frachtgeschäft  neben  Absender  und  Frachtführe  a
oder  beim  Speditionsgeschäft  neben  Versender  und  Spediteur,  so  trit
auch  beim  Lagergeschäft  neben  Einlagerer  und  Lagerhalter  als  Drittbeteiligter
  der  Empfänger,  d.  h.  diejenige  Person,  an  die  der  Lagerhalter
  nach  Beendigung  des  Lagerverhältnisses  das  Lagergut  abzuliefern
hat.  Freilich  wird  dieser  Empfänger  sehr  oft  mit  dem  Einlagerer  identisch
sein.  Doch  kommt  es  auch  beim  Fracht=  und  Speditionsgeschäft  oft  genug
vor,  daß  Empfänger  und  Absender  oder  Empfänger  und  Versender  eine
und  dieselbe  Person  sind.

1.  a)  Ist  ein  Lagerschein  ausgestellt,  so  ist  Empfänger  der  Erwerber
des  Scheins.  Besteht  der  Lagerschein  aus  einem  Lagerschein  im  engern
Sinn  und  einem  Lagerpfandschein,  so  sind,  wenn  beide  Scheine  von  velschiedenen
  Personen  erworben  sind,  nur  die  Erwerber  beider  in  Gemeinschaft
  Empfänger:  es  kann  also  weder  der  Erwerber  des  Lagerscheins  für
sich  allein  noch  der  Erwerber  des  Lagerpfandscheins  für  sich  allein  die  Auslieferung
  des  Guts  fordern;  wohl  aber  kann  der  Erwerber  des  Lagerpfandscheins,
  sobald  er  das  Recht  zum  Pfandverkauf  erlangt,  beanspruchen,
daß  der  Lagerhalter  diesen  Pfandverkauf  gestattet  und  das  Gut  dem  Ersteher

  herausgibt.