Das  regelmäßige  Lagergeschäft.  Rechtsstellung  des  Empfängers.  §  158.  535

b)  Ist  die  Ausstellung  eines  Lagerscheins  unterblieben,  so  ist  Empfänger,
  wer  vom  Einlagerer  bei  oder  nach  Abschluß  des  Lagergeschäfts
schriftlich  oder  mündlich  dazu  bestimmt  worden  ist,  oder  der  Rechtsnachfolger
  des  also  Bestimmten.

2.  a)  Der  Empfänger  hat,  wenn  ein  Lagerschein  ausgestellt  ist,
ein  eignes  Recht  gegen  den  Lagerhalter  auf  die  Auslieferung  des  Lagerguts,
  und  der  Einlagerer  kann  ihm  dies  Recht  weder  entziehn  noch  schmälern,
  es  sei  denn,  daß  er  sich  selber  im  Besitz  des  Lagerscheins  befindet
und  den  Schein  dem  Einlagerer  zurückgibt  (s.  die  Analogie  von  659).
Das  Recht  des  Empfängers  stützt  sich  auf  den  Lagerschein  als  solchen;  der
Gegenbeweis,  daß  der  Inhalt  des  Scheins  den  zwischen  Lagerhalter  und
Einlagerer  getroffenen  Vereinbarungen  nicht  entspreche,  ist  demnach
im  Verhältnis  zwischen  Lagerhalter  und  Empfänger  ohne  Belang.  Einwendungen,
  die  in  der  Person  eines  früheren  Erwerbers  des  Scheins  begründet
  waren,  ist  der  Empfänger,  wenn  der  Schein  an  Order  gestellt
ist  oder  die  Inhaberklausel  enthält,  nur  in  derselben  beschränkten  Art  unterworfen
  wie  nach  Seefrachtrecht  der  durch  Orderkonnossement  legitimierte
Empfänger  (364);  dagegen  muß,  wenn  der  Schein  Rektapapier  ist,  der
Empfänger  die  gegen  die  früheren  Erwerber  des  Scheins  begründeten
Einwendungen,  da  er  bloßer  Rechtsnachfolger  dieser  Vormänner  ist,  unbeschränkt
  gegen  sich  gelten  lassen.

b)  Ob  und  inwieweit  die  Regeln  zu  a  auch  dann  gelten,  wenn  die
Ausstellung  eines  Lagerscheins  unterblieben  ist,  läßt  sich  nur  im  Einzelfall
entscheiden.  Je  nach  Lage  des  Falls  kann  es  nämlich  sein,  daß  der  vom
Einlagerer  als  Empfänger  bestimmte  Dritte

a)  eines  eignen  Rechts  gegen  den  Lagerhalter  gänzlich  darbt  und
nur  ein  sog.  solutionis  causa  adjectus  ist  oder

6)  sich  eines  eignen,  aber  vom  Einlagerer  stets  frei  widerruflichen
Rechts  gegen  den  Lagerhalter  erfreut  oder  endlich

ein  eignes  unwiderrufliches  Recht  gegen  den  Lagerhalter  erlangt  hat.

3.  a)  Der  Lagerhalter  ist  zur  Herausgabe  des  Lagerguts  an  den
Empfänger  nur  verpflichtet,  wenn  dieser  Zug  um  Zug  die  dem  Lagerhalter
gebührenden  Gegenleistungen  bewirkt.  Und  zwar  gilt  dies:

a)  wenn  ein  Lagerschein  ausgestellt  ist,  für  alle  Gegenleistungen,
die  dem  Lagerhalter  ausweislich  dieses  Scheins  zukommen,

6)  wenn  die  Ausstellung  eines  Lagerscheins  unterblieben  ist,  für
alle  Gegenleistungen,  die  in  dem  Lagergeschäft  selbst  zu  Gunsten  des  Lagerhalters
  bedungen  sind.

b)  Aus  der  Regel  zu  a  folgt  aber  nur,  daß  der  Lagerhalter  wegen
der  dort  genannten  Gegenleistungen  ein  auch  gegen  den  Empfänger  wirksames
  Zurückbehaltungsrecht  am  Lagergut  hat;  dagegen  ist  davon,  daß
der  Empfänger  als  solcher  zur  Vornahme  jener  Gegenleistungen  auch