536  Zehnter  Abschnitt.  Die  Verwahrungsgeschäfte.

persönlich  verpflichtet  wäre,  keine  Rede.  Und  hierbei  verbleibt  es  —
anders  als  nach  Frachtrecht  —  sogar  dann,  wenn  der  Lagerhalter  das
Lagergut  dem  Empfänger  bereits  herausgegeben  und  dieser  es  in  Kenntnis
der  Ansprüche  des  Lagerhalters  angenommen  hat:  auch  diese  Annahme
des  Lagerguts  begründet  eine  persönliche  Haftung  des  Empfängers  gegenüber
  dem  Lagerhalter  nicht!

4.  a)  Hat  der  Empfänger  nach  den  Regeln  zu  2  ein  eignes  Recht

gegen  den  Lagerhalter  auf  Herausgabe  des  Lagerguts  erworben,  so  ist  er
damit  zugleich,  wie  ein  frachtrechtlicher  Empfänger,  mittelbarer  Besitzer
des  Lagerguts  geworden  (s.  BGB.  868,  870).  Ja,  wenn  über  das  Gut
ein  Orderlagerschein  ausgestellt  ist,  der  den  Empfänger  als  solchen  formell
legitimiert,  so  soll  die  Übergabe  dieses  Scheins  an  den  Empfänger  für
den  Erwerb  der  dinglichen  Rechte  am  Gut  die  nämlichen  Wirkungen  haben
wie  die  Übergabe  des  Guts  selbst  ([s.  424),  der  Empfänger  wird  also  im
Bereich  dieser  Regel  so  behandelt,  als  sei  er  nicht  mittelbarer,  sondern
unmittelbarer  Besitzer  des  Guts  geworden;  daß  dieselbe  Vorschrift  auch
dann  gelten  solle,  wenn  statt  des  Order-  ein  Rektalagerschein  ausgestellt
ist,  hat  —  in  auffälligem  Gegensatz  zum  See=  und  Binnenschiffahrtsfrachtrecht,
  das,  wie  wir  sahn,  in  dieser  Beziehung  die  Rektakonnossemente
und  Rektaladescheine  den  Orderkonnossementen  und  Orderladescheinen
gleichstellt  —  der  Gesetzgeber  nicht  beliebt.
).  Doch  ist  bei  beiden  Regeln  zu  a  vorausgesetzt,  daß  das  Lagergut
sich  im  unmittelbaren  Besitz  des  Lagerhalters  oder  seines  Vertreters  befindet
  und  daß  der  Lagerhalter  seine  Verpflichtung  gegenüber  dem  Empfänger
  tatsächlich  anerkennt  (s.  oben  8  135).

IV.  Die  Pflichten  des  Lagerhalters  bestimmen  sich  im  wesentlichen
nach  bürgerlichem  Recht.

1.  Der  Lagerhalter  hat  die  ihm  vom  Einlagerer  übergebenen
Sachen  als  ein  ihm  anvertrautes  fremdes  Gut  nicht  bloß  in  seine  Räume
aufzunehmen,  sondern  auch  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns
  vor  Schaden  zu  bewahren;  was  hierzu  gehört,  ist  in  Ermanglung
  genauerer  Vereinbarung  aus  der  Verkehrssitte  zu  entnehmen;  zur
Versicherung  des  Guts  ist  er  nur  verpflichtet,  wenn  er  von  dem  Einlagerer
  dazu  angewiesen  ist  (s.  417  1,  390).

Im  einzelnen  ist  bestimmt:  a)  daß  der  Lagerhalter  wenn  das  Gut  ihm  durch  einen
Frachtführer  oder  Schiffer  oder  eine  andre  Mittelsperson  zugesendet  wird  und  sich  bei
der  Ablieferung  erkennbar  in  einem  beschädigten  oder  mangelhaften  Zustande  befindet,
die  Rechte  gegen  den  Frachtführer  oder  Schiffer  zu  wahren,  für  den  Beweis  des  Zustandes
zu  sorgen  und  dem  Einlagerer  unverzüglich  Nachricht  zu  geben  hat  (388  1,  417  1);  b)  daß
er  den  Einlagerer  auch  dann  unverzüglich  benachrichtigen  muß,  wenn  nachträglich  Veränderungen
  an  dem  Gut  eintreten,  die  dessen  Entwertung  befürchten  lassen  (417  II).

Zu  den  Schutzmaßregeln,  die  der  Lagerhalter  in  Ansehung  des  Lagerguts  gemäß
der  Verkehrssitte  zu  treffen  hat,  gehört  u.  a.,  daß  er  die  Lagerräume  lüften,  daß  er  das
Gut  nicht  bloß  gegen  Diebe,  sondern  auch  gegen  Mäuse  und  Ratten  schützen  muß  u.  s.  w.