Das  regelmäßige  Lagergeschäft.  Pflichten  des  Lagerhalters.  §  168.  537

2.  Der  Lagerhalter  hat  die  Sachen  jedes  Einlagerers  von  andern
gleichartigen  Sachen,  mögen  sie  ihm  selber  gehören  oder  ihm  von  andern
Einlagerern  geliefert  sein,  getrennt  zu  halten  (s.  419  1)

3.  Der  Lagerhalter  hat  sich  jeder  eigenmächtigen  Verfügung  über
die  bei  ihm  eingelieferten  Sachen,  da  sie  ja  nicht  in  sein  Eigentum  übergegangen
  sind,  sondern  in  seinen  Händen  fremdes  Gut  bleiben,  zu  enthalten.
  Ausnahmen:

a)  Er  kann  die  Sachen  im  Wege  des  formellen  Selbsthülfeverkaufs
veräußern,  wenn  sie  dem  Verderb  oder  durch  Veränderungen,  die  später
bei  ihnen  eintreten,  der  Entwertung  ausgesetzt  sind  und  keine  Zeit  vorhanden
  ist,  die  Verfügung  des  Einlagerers  oder  Empfängers  einzuholen
(s.  417  I,  388  II).

b)  Er  hat  das  nämliche  Recht,  wenn  der  Einlagerer  oder  Empfänger,
obwohl  dazu  nach  Lage  des  Falls  verpflichtet,  über  das  Gut  nicht  rechtzeitig
  verfügt,  also  namentlich  dann,  wenn  Einlagerer  oder  Empfänger
bei  Beendigung  des  Lagerverhältnisses  mit  der  Abnahme  der  Sachen  in
Verzug  gerät  (s.  417  I,  389,  388  I1).

e)  Er  kann,  wenn  er  wegen  seiner  Lagerkosten  nicht  rechtzeitig  befriedigt
  wird,  zum  Pfandverkauf  schreiten  (s.  unten  zu  V,  2).

4.  Der  Lagerhalter  hat  dem  Einlagerer  die  Besichtigung  der  Sachen,
die  Entnahme  von  Proben  und  die  zur  Erhaltung  der  Sachen  nötigen
Handlungen  während  der  Geschäftsstunden  zu  gestatten  (418).

5.  Der  Lagerhalter  hat  die  Sachen  dem  Empfänger  auf  Verlangen
zu  jeder  Zeit  herauszugeben  und  zwar  gerade  die  individuellen  ihm  übergebnen
  Stücke  und  nicht  etwa  andre  Stücke  von  gleicher  Art  und  Güte.
Der  Anspruch  hierauf  gilt  im  Konkurse  des  Lagerhalters  als  Aussonderungsrecht
  (Konk  Ordn.  43).  Ist  ein  Lagerschein  ausgestellt,  so  braucht  die  Herausgabe
  des  Guts  nur  gegen  Rückgabe  des  quittierten  Lagerscheins  zu  geschehn
  (363  II,  364).

6.  a)  Der  Lagerhalter  hat  wegen  Beschädigung  und  Verlusts  sowie
wegen  verspäteter  Herausgabk  der  Sachen  vollen  Schadensersatz  zu  leisten,
es  sei  denn,  daß  die  Beschädigung,  der  Verlust  oder  die  Verspätung  auf
Umständen  beruht,  die  durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Lagerhalters
nicht  abgewendet  werden  konnten  (s.  417  J,  390  1,  BGB.  286  I).

Ist  ein  Lagerschein  ausgestellt,  so  kann  der  Lagerhalter  unter  Umständen  haftbar
sein,  auch  wenn  er  die  Güter  genau  in  der  Art,  Menge  und  Beschaffenheit,  in  der  er  sie
empfangen  hat,  rechtzeitig  zurückzugeben  in  der  Lage  ist.  Es  sind  hier  nämlich  die  Regeln
über  die  Haftung  eines  Reeders  bei  Ausstellung  eines  Konnossements  (oben  S.  483  ff.)  analog
anwendbar.  Der  Hauptfall  ist,  daß  die  Güter  schon  bei  der  Einlieferung  ins  Lagerhaus
an  Mängeln  litten,  die  der  Lagerhalter  hätte  erkennen  können,  und  daß  er  diese  Mängel
im  Lagerschein  nicht  erwähnt  hat:  hier  haftet  er  so,  als  ob  die  Güter  bei  ihm  mangelfrei
eingeliefert  und  die  Mängel  erst  nachträglich  durch  sein  Verschulden  eingetreten  wären.

3  Zustimmend  Lehmann-Ring  Anm.  15  zu  3  424.