538  Zehnter  Abschnitt.  Die  Verwahrungsgeschäfte.

b)  Die  Schadensersatzansprüche  gegen  den  Lagerhalter  zu  a  verjähren
  in  derselben  Zeit  wie  die  entsprechenden  Ansprüche  gegen  einen
Frachtführer  mit  der  Maßgabe,  daß  im  Fall  gänzlichen  Verlusts  des
Guts  die  Verjährung  mit  dem  Ablauf  des  Tages  beginnt,  an  dem  der
Lagerhalter  dem  Einlagerer  Anzeige  von  dem  Verlust  macht  (423,
414,  439).

V.  Auch  die  Rechte  des  Lagerhalters  folgen  überwiegend  den  Regeln
des  bürgerlichen  Rechts.

1.  a)  Der  Lagerhalter  hat  Anspruch  auf  Zahlung  seiner  Lagerkosten,
  d.  h.  erstens  des  bedungenen  oder  ortsüblichen  Lagergeldes,
zweitens  der  Auslagen  für  Fracht  und  Zölle  und  der  sonstigen  für  das  Gut
gemachten  Aufwendungen,  soweit  er  sie  nach  den  Umständen  für  erforderlich
  halten  durfte  (420  1)  und  soweit  sie  nicht  nach  Abrede  oder  Sitte  als
durch  das  Lagergeld  vergütet  anzusehn  sind.

Von  den  Lagerkosten  sind  die  baren  Auslagen  sofort,  die  sonstigen  Kosten  dagegen
in  vierteljährlichen  Raten  oder,  wenn  das  Gut  in  der  Zwischenzeit  zurückgenommen  wird,
bei  der  Rücknahme  zu  berichtigen;  wird  das  Gut  teilweise  zurückgenommen,  so  ist  nur  ein

entsprechender  Teil  der  Kosten  zu  zahlen,  es  sei  denn,  daß  das  auf  dem  Lager  verbleibende
Gut  zur  Sicherung  des  Lagerhalters  nicht  ausreicht  (420  II).

b)  Der  Lagerhalter  kann  ferner  Erstattung  der  Vorschüsse  fordern,
die  er  auf  das  Gut  geleistet  hat.

e)  Der  Lagerhalter  kann  sodann,  falls  sein  Lagerhaus  oder  sein
Geschäftsbetrieb  durch  Verschulden  des  Einlagerers,  insbesondre  durch
fahrlässige  Einbringung  gefährlicher  Lagergüter,  geschädigt  wird,  Schadensersatz
  beanspruchen.

d)  Der  Lagerhalter  kann  endlich  verlangen,  daß  der  Einlagerer  das
Lagergut  zurücknimmt  oder  durch  den  Empfänger  zurücknehmen  läßt.
Doch  ist  dies  Verlangen  regelmäßig  erst  nach  Ablauf  der  bedungnen  Lagerzeit
  oder,  falls  eine  solche  nicht  bedungen  ist,  erst  nach  Ablauf  von  drei
Monaten  seit  der  Einlieferung  statthaft;  außerdem  ist  vorausgesetzt,  daß
er,  wenn  eine  Lagerzeit  nicht  bedungen  war  oder  wenn  er  das  Gut  noch
nach  Ablauf  der  bedungenen  Lagerzeit  freiwillig  auf  dem  Lager  gelassen
hat,  den  Vertrag  zuvor  unter  Einhaltung  einer  einmonatigen  Kündigungsfrist
  aufgekündigt  hat  (422  1);  anders  nur,  wenn  ein  wichtiger  Grund
vorliegt:  alsdann  kann  der  Lagerhalter  die  sofortige  Rücknahme  des  Guts
schon  vor  Ablauf  der  Lagerzeit  und  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  beanspruchen  (422  I1).

2.  Der  Lagerhalter  hat  wegen  der  Lagerkosten  ein  gesetzliches  Pfandrecht
  am  Lagergut,  solange  er  es  im  Besitz  hat  (421),  jedoch  an  jedem
Gut  nur  wegen  der  Kosten,  die  gerade  ihm  gelten.  Wegen  seiner  Vorschüsse
  und  des  ihm  zu  leistenden  Schadensersatzes  steht  ihm  ein  Pfandrecht

nicht  zu.