Das  regelm.  Lagergeschäft.  Rechte  d.  Lagerhalters.  81568.  Sammellagergeschäft.  9159.  539

2.  Das  nuregelmäßige  Lagergeschäft.

*  159.
Rechtsquellen  wie  beim  regelmäßigen  Lagergeschäft.

I.  Das  unregelmäßige  Lagergeschäft  ist  eine  Abart
des  regelmäßigen;  sein  Merkmal  ist,  daß  der  Lagerhalter  nicht  verpflichtet
wird,  bei  Beendigung  des  Lagerverhältnisses  gerade  die  ihm  vom  Einlagerer
  übergebenen  Stücke  herauszugeben,  sondern  daß  er  seiner  Verpflichtung
  genügt,  wenn  er  dem  Empfänger  andre  Stücke  von  gleicher
Art,  Beschaffenheit  und  Menge  wie  die  bei  ihm  eingelagerten  liefert.
Das  unregelmäßige  Lagergeschäft  tritt  in  drei  Hauptformen  auf,  nämlich
als  Sammellagergeschäft,  als  Summenlagergeschäft  und  als  Ubergangsform
  vom  regelmäßigen  zum  Summenlagergeschäft.

II.  Beim  Sammellagergeschäft  wird  ausgemacht,  daß
der  Lagerhalter  befugt  sein  soll,  die  bei  ihm  eingelagerten  Sachen  mit
andern  Sachen  von  gleicher  Art  und  Güte  zu  vermischen.

1.  a)  Ein  Sammellagergeschäft  liegt  nur  vor,  wenn  es  „ausdrücklich“
  abgeschlossen  wird  (s.  419  1).

Beispiele.  I.  A.  hat  mit  dem  Lagerhalter  B.  bisher  ausnahmslos  ausdrücklich  abgemacht,
  daß  die  von  ihm  bei  B.  eingelieferten  Güter  mit  andern  gleichartigen  Gütern
vermischt  werden  dürfen;  nun  vergißt  er  bei  einer  neuen  Einlieferung  diese  Abmachung
zu  wiederholen.  Hier  darf  B.  die  Vermischung  nicht  vornehmen.  II.  Anders  wäre  zu  entscheiden,
  wenn  das  Lagerhaus  des  B.,  wie  A.  wußte,  seiner  ganzen  Einrichtung  nach  eine
getrennte  Lagerung  der  verschiedenen  Güter  nicht  gestattet;  denn  wenn  A.  Güter  „ausdrücklich"
  in  dies  Lagerhaus  einliefert,  liegt  darin  zugleich  die  „ausdrückliche"  Erklärung,
daß  das  Gut  so  gelagert  werden  soll,  wie  es  in  diesem  Lagerhause  allein  möglich  ist.

b)  Beim  Sammellagergeschäft  ist  der  Lagerhalter  zwar  berechtigt,
die  von  jedem  Einlagerer  eingelieferten  Stücke  von  andern  gleichartigen
Stücken,  die  ihm  selber  gehören  oder  von  andern  Einlagerern  eingeliefert
sind,  getrennt  zu  halten,  ist  aber  nicht  dazu  verpflichtet.  Demgemäß  darf
er  sein  Lagerhaus  so  einrichten,  daß  eine  getrennte  Lagerung  der  von  den
verschiedenen  Einlagerern  gelieferten  Güter  von  vornherein  unmöglich
ist;  damit  spart  er  Raum,  und  die  Vorkehrungen,  die  er  zur  Pflege  der
ihm  anvertrauten  Güter  treffen  muß,  vereinfachen  sich  wesentlich.

Solche  Einrichtungen  finden  sich  z.  B.  in  Kornhäusern:  hier  muß  das  eingelagerte
Kom  in  allen  seinen  Schichten  von  Zeit  zu  Zeit  ventiliert  werden,  und  das  wäre  sehr  mühsam,
  wenn  das  Korn  jedes  Einlagerers  getrennt  für  sich  lagerte.

e)  Hat  der  Lagerhalter  beim  Sammellagergeschäft  von  seiner  Befugnis
  Gebrauch  gemacht,  ein  eingelagertes  Gut  mit  andern  gleichartigen
Gütern  zu  vermischen,  so  bildet  das  dadurch  entstandene  Gemenge  selbstverständlich
  keine  für  immer  untrennbare  Einheit.  Vielmehr  darf,  sobald
eine  getrennte  Verfügung  über  das  Gut  eines  der  Einlagerer  nötig  wird,