540  Zehnter  Abschnitt.  Die  Verwahrungsgeschäfte.

der  Lagerhalter  aus  dem  Gemenge  einen  dem  Anteil  dieses  Einlagerers
entsprechenden  Teil  ausscheiden;  daß  er  dazu  die  Einwilligung  der  Teilhaber
  einholt,  ist  nicht  erforderlich;  ebensowenig  kommt  etwas  darauf  an,
ob  in  den  also  ausgeschiedenen  Teil  gerade  die  von  jenem  Einlagerer  ge—
lieferten  Stücke  kommen.  Der  Hauptfall,  in  dem  diese  Regel  praktisch
wird,  ist  der,  daß  einer  der  Einlagerer  seinen  Anteil  an  dem  Gut  freiwillig

zurückfordert  oder  auf  Verlangen  des  Lagerhalters  zurücknehmen  muß
(s.  419  II).

d)  Ein  Recht  des  einzelnen  Einlagerers,  selber  Maßregeln  zur  Erhaltung
  des  von  ihm  eingelieferten  Guts  zu  treffen,  ist  beim  Sammellagergeschäft
  nur  so  lange  anzuerkennen,  als  das  Gut  noch  nicht  mit  andern
gleichartigen  Gütern  vermischt  ist.  Dafür  wird  die  Verpflichtung  des
Lagerhalters,  solche  Maßregeln  seinerseits  zu  treffen,  entsprechend  verschärft,
  und  zwar  schon  vom  Augenblick  der  Einlagerung  und  nicht  erst
vom  Augenblick  der  tatsächlichen  Vermischung  ab.

2.  Im  übrigen  gelten  für  das  Sammellagergeschäft  die  nämlichen
Vorschriften  wie  für  das  regelmäßige  Lagergeschäft.  Hervorgehoben  sei,

a)  daß  bei  ihm  auf  Grund  besondrer  staatlicher  Ermächtigung  Lager—
scheine  an  Order  ausgestellt  werden  dürfen,

b)  daß  bei  ihm  die  Lagergüter  auch  nach  ihrer  Vermengung  ein  dem
Lagerhalter  anvertrautes  fremdes  Gut  bleiben,  indem  sich  das  Sondereigentum
  der  bisherigen  Eigentümer  der  einzelnen  Güter  in  ein  Miteigentum
  aller  dieser  Eigentümer  an  dem  ganzen  Gemenge  verwandelt  (419  II,
BGB.  948),  daß  demgemäß  der  Lagerhalter  über  das  Gemenge  nur  beschränkt
  verfügen  kann  —  siehe  oben  S.  537,  3  und  S.  539c  —  und  die
Einlagerer  oder  Empfänger  im  Konkurse  des  Lagerhalters  ein  Aussonderungsrecht
  haben,

e)  daß  bei  ihm  der  Lagerhalter  für  Beschädigung  und  Verlust  der
Güter  vor  oder  nach  der  Vermischung  nicht  haftbar  ist,  wenn  er  seine  und
seiner  Gehülfen  Schuldlosigkeit  beweisen  kann.

III.  Beim  Summenlagergeschäft  wird  ausgemacht,  daß
das  Lagergut  sofort  mik  der  Einlieferung  des  Guts  in  das  Eigentum  des
Lagerhalters  übergehn  soll.  Hier  sind  die  besondern  für  das  regelmäßige
Lagergeschäft  geltenden  Vorschriften  gänzlich  unanwendbar  (s.  419  III)
und  es  treten  an  ihre  Stelle  die  allgemeinen  Normen  des  bürgerlichen
Rechts  (BGB.  700).  Hervorgehoben  sei,

1.  daß  die  Ausstellung  von  Lagerscheinen  an  Order  unzulässig  ist
(s.  419  III  in  Verbindung  mit  424  und  363  II),

2.  daß  der  Lagerhalter  die  einzelnen  eingelagerten  Stücke  nicht  aufzubewahren
  braucht,  sondern  daß  es  genügt,  wenn  er  nur  im  stande  ist,
dem  Empfänger  jederzeit  auf  Verlangen  Güter  gleicher  Art,  Beschaffenheit
  und  Menge  zu  verschaffen,