Summenlagergeschäft.  §  159.  Bankverwahrungsgeschäft.  §&amp;  160.  541

3.  daß  er  demnach  auch  über  das  eingelieferte  Gut  freie  rechtliche
Verfügung  hat,

4.  daß  der  Anspruch  des  Einlagerers  oder  des  Empfängers  auf
Herausgabe  des  Guts  im  Konkurse  des  Lagerhalters  nicht  als  Aussonderungsrecht
  gilt,

5.  daß  der  Lagerhalter  nicht  haftfrei  wird,  wenn  das  Gut  nach  der
Einlieferung  durch  Umstände,  die  er  beim  regelmäßigen  Lagergeschäft  nicht
zu  vertreten  brauchte,  eine  Beschädigung  erleidet  oder  verloren  geht  u.  s.  w.

IV.  Bei  der  Übergangsform  vom  regelmäßigen  Lagergeschäft
  zum  Summenlagergeschäft  wird  ausgemacht,  daß
der  Lagerhalter  befugt  sein  soll,  über  das  Lagergut  frei  zu  verfügen.  Hier
gelten  so  lange,  bis  der  Lagerhalter  über  das  Gut  in  seinem  eignen  Interesse
  verfügt,  die  Vorschristen  vom  regelmäßigen,  später  aber  die  Vorschriften
  vom  Summenlagergeschäft  (s.  BGB.  700  1);  nur  die  Ausstellung
eines  Lagerscheins  an  Order  ist,  wie  es  scheint,  von  vornherein  ausgeschlossen.

II.  Das  Bankverwahrungsgeschäft.)

*  160.

Hauptrechtsquelle:  Reichsgesetz  betr.  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung
fremder  Wertpapiere  vom  5.  Juli  1896  („VerwGes.“.

I.  1.  a)  Das  regelmäßige  Bankverwahrungsgeschäft
ist  ein  Vertrag,  durch  den  die  eine  Partei  —  der  Verwahrer  —  es  übernimmt,
  Wertpapiere  oder  Kostbarkeiten  im  Auftrage  und  für  Rechnung
der  Gegenpartei  —  des  Hinterlegers  —  aufzubewahren,  und  zwar  entweder
  gegen  ein  von  der  Gegenpartei  zu  leistendes  Entgelt  oder  unentgeltlich;
  außerdem  ist  vorausgesetzt,  daß  der  Verwahrer  Bankier  oder  ein
Kaufmann  andrer  Art  ist  und  die  Verwahrung  in  seinem  Geschäftsbetriebe
übernommen  hat;  dagegen  kann  der  Hinterleger  auch  Nichtkaufmann  sein.

b)  Die  zu  verwahrenden  Sachen  übergibt  der  Hinterleger  dem  Verwahrer
  entweder  offen,  so  daß  der  Verwahrer  sie  nachzählen  und  nachprüfen
  kann,  oder  verschlossen.  Demgemäß  unterscheidet  man  offne
und  verschlossene  Depots.

2.  Der  Abschluß  des  regelmäßigen  Bankverwahrungsgeschäfts  bedarf
keiner  Form.  Doch  ist  es  allgemein  üblich,  daß  der  Verwahrer  dem  Hinterleger
  über  die  Depots,  mögen  sie  offen  oder  verschlossen  sein,  einen
Depotschein  ausstellt.  Dieser  kann  eine  schlichte  Empfangsbescheinigung
  sein.  Ebenso  kann  er  aber  auch  als  Rektapapier  ausgestellt  werden;

1  Cohn  bei  E.  3  S.  884;  v.  Schey  bei  Holdheim  5  S.  70;  Kommentare  zum  RGes.
beshhent  tes,  Rießer,  2.  Aufl.  (06),  und  Lusensky,  2.  Aufl.  (05);  Schweyer,  Bankdepotgeschäfte
  (99).