542  Zehnter  Abschnitt.  Die  Verwahrungsgeschäfte.

insbesondre  sind  die  Depotscheine,  die  die  Reichsbank  über  die  bei  ihr
offen  hinterlegten  Wertpapiere  ausstellt,  Rektapapiere,  da  die  Reichsbank
sich  zur  Herausgabe  der  Papiere  nur  gegen  Rückgabe  des  quittierten  Scheins
verpflichtet.  Dagegen  darf  der  Depotschein  nicht  an  Order  gestellt  werden.

Daß  er  auf  den  Inhaber  gestellt  wird,  ist  nicht  unstatthaft,  kommt  aber
tatsächlich  kaum  vor.

Die  Depotscheine  der  Reichsbank  sind  übrigens,  sobald  sie  mit  dem  Namen  des
Empfängers  quittiert  sind,  zugleich  Legitimationspapiere.  Die  Reichsbank  darf  also  das
Depot  an  jeden  überbringer  des  Scheins  aushändigen  und  braucht  auch  die  Echtheit  des
Quittungsvermerks  nicht  zu  prüfen.  Doch  macht  sie  von  diesem  Recht  nur  vorsichtig  Gebrauch;
  besonders  vorsichtig  ist  sie  dann,  wenn  mit  dem  Verwahrer  ein  „Paßwort“  verabredet
  ist  und  der  Überbringer  des  Scheins  dies  Wort  nicht  anzugeben  vermag.

3.  „Empfänger  der  hinterlegten  Sachen  ist  beim  regelmäßigen  Bankverwahrungsgeschäft
  der  Hinterleger  selbst  oder  ein  von  ihm  bestimmter
Dritter  oder  ein  Rechtsnachfolger  dieser  Personen.  Ob  der  Dritte  ein
eignes  Recht  auf  die  Herausgabe  der  Sachen  hat  und  demgemäß  als
mittelbarer  Besitzer  der  Sachen  anzusehn  ist  und  ob  dies  sein  Recht
unentziehbar  ist  oder  vom  Hinterleger  beliebig  beschränkt  oder  aufgeboher

  werden  kann,  läßt  sich  nur  im  Einzelfall  entscheiden  (s.  BGB.

4.  Die  Verpflichtungen  des  Verwahrers  beim  regelmäßigen  Bankverwahrungsgeschäft
  bestimmen  sich  überwiegend  nach  bürgerlichem  Recht
und  stimmen  deshalb  mit  den  Verpflichtungen  des  Lagerhalters  beim
regelmäßigen  Lagergeschäft  in  den  Hauptpunkten  überein.  Doch  fehlt  es
auch  nicht  an  Besonderheiten.

a)  Wenn  ein  Bankier  Wertpapiere  gegen  Entgelt  als  offnes  Depot
anmmmt,  genügt  er  seiner  Verwahrerpflicht  nicht  schon  dadurch,  daß  er
die  Papiere  in  seine  Räume  aufnimmt  und  vor  Schaden  behütet,  sondern
er  muß  auch  gewisse  weitere  Verwaltungshandlungen  in  Ansehung  der
Papiere  vornehmen;  insbesondre  muß  er,  wenn  sie  auslosbar  sind,  die
Auslosungen  kontrollieren,  wenn  sie  verzinslich  sind,  die  Zinsen  einziehn
  u.  s.  w.

b)  Wenn  ein  Vollkaufmann  vertretbare  Wertpapiere  mit  Ausnahme
von  Reichskassenscheinen  und  Banknoten  gegen  Entgelt  oder  unentgeltlich
als  offnes  Depot  annimmt,  so  wird  seine  Verpflichtung,  diese  Papiere
von  andern  gleichartigen  Papieren  getrennt  zu  halten,  wie  folgt  verschärft:
erstens  muß  er  es  bei  den  Papieren  durch  einen  mit  Aufschrift  versehenen
Umschlag  oder  in  andrer  Art  außerlich  erkennbar  machen,  daß  sie  ihm  nur
zur  Verwahrung  übergeben  sind  und  wer  der  Hinterleger  ist;  zweitens
muß  er  ein  besondres  Handelsbuch  führen,  in  das  die  Papiere  jedes  Hinterlegers
  nach  Gattung,  Nennwert  und  Unterscheidungsmerkmalen  der  Reihe
nach  einzutragen  sind  (VerwGes.  1  I,  13).  Handelt  er  dieser  Vorschrift
zuwider,  so  wird  er  kriminell  bestraft,  wenn  er  seine  Zahlungen  einstellt