Kassenschrankgeschäft.  Unregelmäßiges  Bankverwahrungsgeschäft.  8  160.  543

oder  in  Konkurs  verfällt  und  der  Hinterleger  durch  die  Zuwiderhandlung
um  sein  Aussonderungsrecht  gebracht  worden  ist  (VerwGes.  10).

Hält  man  sich  streng  an  den  Wortlaut  des  Gesetzes  von  1896,  so  könnte  man  noch  als
dritte  Besonderheit  hinzufügen,  daß,  sofern  die  zu  b  genannten  Voraussetzungen  erfüllt
sind,  der  Verwahrer  über  die  hinterlegten  Papiere  zu  seinem  Nutzen  nur  verfügen  darf,
wenn  der  Hinterleger  ihn  dazu  für  ein  einzelnes  Verwahrungsgeschäft  ausdrücklich  und
schriftlich  ermächtigt  hat  (s.  Verw.Ges.  2).  Doch  ist  anzunehmen,  daß  das  Gesetz  bei  dieser
Regel  nicht  an  eine  Ermächtigung  zur  Vornahme  einer  bestimmten  konkreten  Verfügung,
sondern  an  eine  Generalermächtigung  zur  Vornahme  unbestimmter  Verfügungen  gedacht
hat;  ist  aber  eine  derartige  Generalermächtigung  erteilt,  so  liegt  gar  nicht  mehr  ein  „regelmäßiges",
  sondern  ein  unregelmäßiges  Bankverwahrungsgeschäft  vor,  das  der  im  vorigen
Paragraphen  an  letzter  Stelle  erwähnten  Art  des  unregelmäßigen  Lagergeschäfts
entspricht.

5.  Die  Rechte  des  Verwahrers  gegen  Hinterleger  und  Empfänger
bestimmen  sich  beim  regelmäßigen  Bankverwahrungsgeschäft  ganz  und  gar
nach  bürgerlichem  Recht.  Ein  gesetzliches  Pfandrecht  an  den  hinterlegten
Sachen  steht  dem  Verwahrer  nicht  zu.

6.  Eine  besondre  Art  des  regelmäßigen  Bankverwahrungsgeschäfts
ist  das  Kassenschrankgeschäft.5  Es  ist  dadurch  ausgezeichnet,
daß  der  Verwahrer  dem  Hinterleger  für  die  von  diesem  hinterlegten  Sachen
in  seinem  „Tresor“  ein  besondres  Fach,  Safe  genannt,  zur  Verfügung
stellt  und  daß  dies  Fach  vom  Verwahrer  und  Hinterleger  gemeinschaftlich
verschlossen  wird.  Demgemäß  muß  der  Verwahrer  dem  Hinterleger,  wenn
dieser  sein  Depot  nachsehn  oder  neue  Stücke  einlegen,  alte  Stücke  herausnehmen
  will,  innerhalb  der  Geschäftsstunden  den  Zutritt  zu  dem  Tresor
gestatten  und  ihm  bei  der  Offnung  des  Safes  behülflich  sein.  Was  der
Hinterleger  in  den  Safe  einlegt,  bleibt  dem  Verwahrer  unbekannt.

II.  1.  Das  unregelmäßige  Bankverwahrungsgeschäft
  entspricht  genau  dem  unregelmäßigen  Lagergeschäft;  es  kommt
auch  in  denselben  drei  Hauptformen  vor  und  unterliegt  den  nämlichen
Vorschriften  wie  dieses.  Eine  Besonderheit  gilt  nur,  wenn  ein  Vollkaufmann
  vertretbare  Wertpag#iere  mit  Ausnahme  von  Reichskassenscheinen
oder  Banknoten  als  offnes  Depot  annimmt:  hier  bedarf  nämlich  das
unregelmäßige  Bankverwahrungsgeschäft  in  allen  seinen  Formen  zur
Gültigkeit  einer  schriftlichen  ausdrücklichen  auf  das  einzelne  Geschäft  gerichteten
  Erklärung  des  Hinterlegers;  doch  fällt  diese  Beschränkung  fort,
wenn  der  Hinterleger  ein  Bankier  oder  Geldwechsler  ist  (Verw  Ges.  2).

Beispiel.  Bankier  A.  hat  mit  seinem  Kunden  B.  schriftlich  abgemacht,  daß  alle  von
B.  zu  hinterlegenden  Wertpapiere  sofort  in  A.s  Eigentum  übergehn,  und  B.  hat  zur  selben
Zeit  einen  Posten  preußischer  Konsols  bei  A.  hinterlegt.  Hier  bleiben  diese  Konsols  in  B.s
Eigentum;  denn  B.  hat  nicht  „ausdrücklich  und  schriftlich"“  ausgemacht,  daß  jene  generelle
Abmachung  auch  auf  jene  Konsols  Anwendung  finden  solle.

—tt

2  Vgl.  aber  Rießer  a.  a.  O.  S.  39.
3  Literatur  siehe  bei  Rießer  a.  a.  O.  S.  16.