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544  Zehnter  Abschnitt.  Die  Verwahrungsgeschäfte.

2.  Eine  besondre  Art  des  unregelmäßigen  Bankverwahrungsgeschäfts
  findet  sich  in  dem  Giroeffektenverkehr,s,  wie  er  namentlich
  von  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  gepflegt  wird.  Dieser  Verkehr
  besteht  darin,  daß  die  berufsmäßigen  Berliner  Börsenhändler  bei  der
genannten  Bank  gewisse  häufig  gehandelte  Arten  von  Wertpapieren  in  der
für  den  täglichen  Umsatz  erforderlichen  Menge  hinterlegen,  daß  die  Bank
alle  bei  ihr  hinterlegten  Papiere  der  nämlichen  Art  zu  einem  Sammeldepot
  vereinigt  und  für  jeden  Hinterleger  ein  Girokonto  führt,  auf  dem
sie  dessen  Anteil  an  diesem  Depot  bucht,  und  daß  nun  fortdauernd  Papiere
von  einem  Konto  auf  ein  andres  umgeschrieben  oder  zu  Lasten  eines
Kontos  effektiv  herausgegeben  oder  zu  Gunsten  eines  Kontos  effektiv  eingeliefert
  werden.  Jeder  Hinterleger  verfügt  über  seinen  Anteil  an  dem
Depot  durch  Scheck,  nämlich  durch  roten  Scheck,  wenn  er  die  Umschreibung
auf  ein  andres  Konto  anordnet,  durch  weißen  Scheck,  wenn  er  Papiere
zu  Lasten  seines  Kontos  effektiv  herausgeben  läßt,  durch  grünen  Scheck,
wenn  er  die  Papiere  auf  seinem  Konto  beläßt,  aber  zu  Gunsten  eines
andern  verpfändet.“

III.  Dem  Bankverwahrungsgeschäft  nahe  steht  ein  Lombardgeschäft
  (s.  oben  S.  319),  wenn  es  Wertpapiere  oder  Kostbarkeiten
zum  Gegenstande  hat.  Demgemäß  sind  denn  auch  die  oben  S.  542,  4b
genannten  Vorschriften  auf  dies  Lombardgeschäft  analog  anwendbar
(Verw  Ges.  1,  2,  10,  13).

Zusatz  zu  Abschnitt  10.  Sämtliche  Regeln  dieses  Abschnitts,  die  von  den
für  die  bürgerlichen  Verwahrungsverträge  geltenden  Normen  abweichen,  sind  neues  Recht.
Nur  die  einzige  Regel,  daß  die  Lagerscheine  gewisser  privilegierter  Lagerhäuser  auch  an
Order  gestellt  werden  können,  fand  sich  bereits  im  alten  Handelsgesetzbuch  (302).

4  Regl.  des  Berliner  Kassenvereins  in  Salings  Börsenpapieren,  11.  Aufl.  (09)
S.  576.