546  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

wenn  Bahern  seine  Einwilligung  erklärt  (VersUntGes.  125  IV,  EG.  z.  Vers  Ges.).:  Bayern
wird  keine  Neigung  haben,  eine  solche  Erklärung  abzugeben.

2.  Neben  diesen  drei  Hauptgesetzen  kommen  für  das  Versicherungsrecht
  in  zweiter  Reihe  noch  mehrere  andre  Gesetze,  vor  allem  das  bürgetliche
  Gesetzbuch  (s.  BGB.  330,  394,  1045,  1127  ff.,  1385)  in  Betracht.

II.  Das  Versicherungsrecht  ist  zu  einem  nicht  geringen  Teil  zwingendes
  Recht:  um  zu  verhindern,  daß  das  Gemeinwohl  unter  den  Versicherungen
  leide  und  daß  das  geschäftsungewandte  Publikum  von  denen,
die  sich  mit  dem  Versicherungswesen  berufs-  und  gewerbemäßig  abgeben,
übermäßig  ausgebeutet  werde,  hat  das  Gesetz  der  Vertragsfreiheit  in
Versicherungssachen  ziemlich  enge  Schranken  gesetzt.  In  der  folgenden
Darstellung  wird  immer  wieder  hierauf  hinzuweisen  sein.

II.  Begriff  und  Arten  der  Dersicherungsgeschäfte.

1.  Begriff  der  Versicherungsgeschäfte.1
8  162.

I.  Die  Versicherungsgeschäfte  sind  durch  eine  ganze
Reihe  von  Merkmalen  ausgezeichnet:  diese  lassen  sich  nicht  wohl  in  einer
einzigen  Formel  zusammenfassen,  sondern  sind  einzeln  aufzuzählen  wie  folgt.

1.  Das  Versicherungsgeschäft  ist  ein  gegenseitiger  vermögensrechtlicher
  Vertrag  zwischen  zwei  Parteien,  von  denen  die  eine  Versicherer,
die  andre  Versicherungsnehmer  heißt.  Die  Hauptvertragsleistung
  des  Versicherers  sei  Versicherungsleistung,  die  Hauptvertragsleistung
  des  Versicherungsnehmers  wird  Prämienzahlung
genannt.

Beispiel.  I.  Wenn  A.  dem  B.  vertragsmäßig  zusagt,  für  jeden  Brandschaden,  der
dessen  Möbel  in  den  nächsten  fünf  Jahren  treffen  möchte,  aufzukommen,  und  B.  als  Gegenleistung
  dafür  eine  jährliche  Zahlung  von  60  Mark  an  A.  übernimmt,  so  ist  dies  ein  Versicherungsgeschäft;
  A.  ist  „Versicherer",  und  der  Ersatz,  den  er  gewährt,  wenn  B.s  Möbel
tatsächlich  in  der  Vertragszeit  einen  Brandschaden  erleiden,  ist  seine  „Versicherungsleistung“
B.  ist  „Versicherungsnehmer",  und  die  Entrichtung  der  von  ihm  geschuldeten  60  Mark  ist
seine  „Prämienzahlung“.  II.  Kein  Versicherungsgeschäft  liegt  vor:  1.  wenn  der  Neubau
des  C.  in  Donaueschingen  nach  badischem  Landesrecht  sofort  mit  der  Fertigstellung  bei  der
badischen  Landesfeuerversicherungsanstalt  zu  drei  Viertel  des  Werts  gegen  Feuer  bersichert
  und  C.  dafür  zu  einer  tarifmäßigen  jährlichen  Gegenleistung  an  die  Anstalt  verpflichtet
  ist,  weil  hier  weder  die  Leistung  der  Versicherungsanstalt  noch  die  Gegenleistung
des  C.  auf  Vertrag  beruht;  2.  wenn  der  Kunstmäzen  D.  dem  Maler  E.,  der  in  Kissingen

2  J.  Gierke,  Zischr.  f.  VersW  4  S.  341.

1  Hecker,  Z.  L.  v.  d.  rechtl.  Natur  der  Versicherungsverträge  (94);  Bendix,  Terminologie
  u.  Begriffsbildung  im  Gesetzentwurf  über  den  Versicherungsvertrag  (04);  ders.,
Zchr  f.  zersw.  3  S.  490;  Ehrenberg,  Leipz.  Zischr  1  S.  161;  Brodmann,  ebenda  1

123,  546.