Begriff  der  Versicherungsgeschäfte.  8  162.  547

eine  Ausstellung  seiner  Bilder  veranstaltet,  zusagt,  für  jeden  Brandschaden,  der  während
der  Ausstellung  die  Bilder  treffen  würde,  aufzukommen,  weil  hier  der  Leistung  des  D.
keine  Gegenleistung  des  E.  gegenübersteht.

2.  Die  Versicherungsleistung  des  Versicherers  ist  von  dem  Eintritt
eines  bestimmten  ungewissen  Ereignisses,  des  Versicherungsfalls,
abhängig  und  also  selber  ungewiß.

a)  Bei  Abschluß  des  Vertrages  muß  entweder  der  Eintritt  des  Versicherungsfalls
  gänzlich  ungewiß  sein,  oder  es  muß  wenigstens  über  den
Zeitpunkt  oder  die  Art  des  Eintritts  Ungewißheit  bestehn.

Beispiele.  A.  verspricht  erstens  dem  B.  eine  lebenslängliche  Rente  von  jährlich
1000  Mark,  beginnend  mit  dem  dritten  Jahr  nach  dem  Vertragsschluß,  zweitens  dem  C.
eine  Kapitalzahlung  von  20  000  Mark,  fällig  beim  Tode  C.s,  drittens  dem  D.  eine  sofort
  beginnende  zehnjährige  Rente  von  jährlich  1400  Mark  und  erhält  dafür  von  B.,  C.
und  D.  als  sofort  zu  entrichtende  Gegenleistung  den  Betrag  von  je  10  000  Mark.  Hier
liegt  ein  Versicherungsvertrag  gegenüber  B.  und  C.,  nicht  aber  auch  gegenüber  D.  vor.
I.  1.  Gegenüber  B.  ist  „Versicherungsfall“  die  Tatsache,  daß  dieser  seit  dem  Ablauf  der
ersten  beiden  Jahre  nach  dem  Vertragsschluß  ein  neues  Lebensjahr  vollendet.  Ob  der
Versicherungsfall  eintreten  wird,  ist  hier  gänzlich  ungewiß,  weil  ja  nicht  feststeht,  ob  B.
den  Vertragsschluß  um  volle  zwei  Jahre  überleben  wird;  stirbt  B.  vorher,  so  braucht  A.
gar  nichts  an  ihn  zu  leisten.  2.  Gegenüber  C.  ist  „Versicherungsfall“  die  Tatsache,  daß
dieser  stirbt.  Hier  ist  es  gewiß,  daß  der  Versicherungsfall  eintreten  wird;  ungewiß  ist  aber,
wann  er  eintreten  wird;  stirbt  C.  sehr  spät,  so  braucht  A.  verhältnismäßig  wenig  an  ihn
zu  leisten,  da  er  ja  in  der  Zwischenzeit  ohne  Gegenleistung  die  Zinsen  der  von  C.  einbezahlten
  10  000  Mark  gezogen  hat.  II.  Gegenüber  D.  ist  ein  „Versicherungsfall“  überhaupt
nicht  bestimmt,  weil  sowohl  der  Beginn  wie  das  Ende  des  Laufs  der  von  A.  zu  zahlenden
Rente  und  ebenso  die  Höhe  der  Rente  von  vornherein  feststeht.

b)  Die  Ungewißheit  über  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  muß
nicht  immer  eine  objektive,  sondern  kann  auch  eine  bloß  subjektive  sein.

Beispiele.  I.  A.  verspricht  dem  B.  am  15.  Mai,  für  alle  Unfälle  einzustehn,  die
einem  von  B.  am  12.  Mai  abgesendeten  Frachtgut  auf  der  Reise  zustoßen  möchten,  während
  B.  dafür  ein  Entgelt  zu  leisten  übernimmt;  das  Gut  ist  aber  bereits  am  14.  Mai  durch
einen  Reiseunfall  zerstört,  ohne  daß  A.  und  B.  dies  beim  Vertragsschluß  gewußt  haben.
Hier  liegt  eine  gültige  Versicherung  vor,  weil  der  Eintritt  des  Versicherungsfalls  am  15.  Mai
zwar  objektiv,  nicht  aber  subjektiv  für  die  Vertragsparteien  feststand.  II.  Dagegen  läge
keine  Versicherung,  sondern  vielleicht  eine  Schenkung  vor,  wenn  sowohl  A.  wie  B.  beim
Vertragsschluß  gewußt  haben,  daß  das  Gut  bereits  zerstört  war.

Vermögen  des  Ver  nehmels  oder  eines  Dritten  schädigt  oder  aber
die  Lebensverhältnisse  des  Ver  Machtadnehmers  oder  eines  Dritten  be—
trifft  (s.  VersGes.  1,  I).

Beispiele.  I.  Eine  echte  Versicherung  liegt  vor,  wenn  A.  sich  von  B.  gegen  eine
feste  Prämie  eine  Zahlung  für  den  Fall  versprechen  läßt,  1.  daß  seine  Möbel  oder  die
Möbel  seiner  Dienstboten  einen  Brandschaden  erleiden,  2.  daß  er  stirbt  oder  daß  seinen
Angestellten  bei  der  Eisenbahnfahrt  ein  Unfall  zustößt  oder  daß  sein  Sohn  zum  Militär
eingezogen  wird.  II.  Keine  Versicherung  liegt  vor,  wenn  C.  sich  von  D.  gegen  eine  feste

e)  Der  e  3  muß  ein  Ereignis  sein,  das  entweder  das