548  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

Prämie  eine  Zahlung  für  den  Fall  versprechen  läßt,  daß  das  Los  17  in  der  von  D.  unternommenen
  Lotterie  mit  einem  Gewinn  gezogen  wird  (s.  unten  S.  549  a).

d)  Im  übrigen  läßt  sich  über  die  Natur  des  Versicherungsfalls  nichts
Allgemeingültiges  sagen.

a)  Insbesondre  wäre  es  verkehrt,  anzunehmen,  der  Versicherungsfall
  müsse  ein  Unglücksfall  sein.  Denn  es  gibt  wichtige  Arten  der  Versicherung,
  bei  denen  der  Eintritt  des  Versicherungsfalls  nach  hergebrachter
Anschauung  geradezu  als  ein  Glücksfall  angesehn  werden  muß.

Beispiel.  A.  läßt  sich  gegen  eine  feste  Prämie  von  B.  für  den  Fall  5000  Mark
versprechen,  daß  seine  zehnjährige  Tochter,  die  sich  körperlich  und  geistig  der  besten  Gesundheit
  erfreut  und  durch  das  Testament  eines  verstorbenen  Onkels  mit  einer  lebenslänglichen
  Jahresrente  von  10  000  Mark  ausgestattet  ist,  das  21.  Lebensjahr  erreicht.  Hier
ist  nicht  abzusehn,  inwieweit  es  von  irgend  einem  wirtschaftlichen  oder  unwirtschaftlichen
Standpunkt  aus  betrachtet  ein  Unglück  sein  soll,  wenn  die  TWochter  wirklich  21  Jahre  alt
wird.  Und  doch  liegt  hier  zweifellos  eine  echte  rechtsgültige  Versicherung  vor.

8)  Ingleichen  wäre  es  unrichtig,  zu  behaupten,  der  Versicherungsfall
  müsse,  vom  Versicherungsnehmer  aus  gesehn,  ein  „Zufall“  sein.
Denn  unter  gewissen,  später  zu  besprechenden  Voraussetzungen  muß  der
Versicherer  die  Versicherungsleistung  auch  dann  bewirken,  wenn  der  Versicherungsnehmer
  den  Eintritt  des  Falls  schuldhaft  oder  gar  vorsätzlich
herbeigeführt  hat.

Beispiel.  Läßt  A.  sich  gegen  eine  feste  Prämie  von  B.  eine  Zahlung  für  den  Fall
seines  Todes  versprechen,  so  kann  er  rechtsgültig  vereinbaren,  daß  ihm  die  Zahlung  auch
dann  geschuldet  wird,  wenn  er  sich  selber  vorsätzlich  das  Leben  nimmt,  ohne  daß  deshalb
der  Vertrag  aufhört,  ein  echtes  Versicherungsgeschäft  zu  sein.

7)  Ebenso  wäre  es  endlich  falsch,  zu  sagen,  daß  der  Versicherungsnehmer
  oder  irgend  eine  andre  Person  an  dem  Eintritt  oder  Nichteintritt
des  Versicherungsfalls  ein  Interesse  haben  müsse.  Denn  nach  unserm
positiven  Recht  (s.  VersGes.  159,  179)  können  gewisse  Arten  der  Versicherung

  gültig  genommen  werden,  obschon  es  an  einem  solchen  Interesse
mangelt.

„  Beispiel.  A.  läßt  sich  gegen  eine  feste  Prämie  eine  Zahlung  für  den  Fall  des  Todes
des  ihm  völlig  gleichgültigen  B.  versprechen,  nur  weil  er  sich  willkürlich  einbildet,  B.  würde

früh  sterben.  Hier  liegt,  wenn  B.  schriftlich  zustimmt,  gleichfalls  eine  gültige  Versicherung
vor  (Vers  Ges.  159).

3.  a)  Die  Prämienzahlung  des  Versicherungsnehmers  ist  das  Entgelt,
  das  er  dem  Versicherer  zu  leisten  hat.  Sie  ist  aber  kein  Entgelt  dafür,
daß  der  Versicherer  die  ihm  obliegende  Versicherungsleistung  tatsächlich
bewirkt,  sondern  dafür,  daß  er  sich  mit  dem  Risiko  belastet,  die  Versicherungsleistung
  bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls  bewirken  zu  müssen.  Demgemäß

2  Abw.  früher  Ehrenberg  S.  57;  s.  jetzt  dens.,  Leipz.  Ztschr.  1  S.  168.