Begriff  der  Versiche  rungsgeschäfte.  §  162.  549

kann  die  Prämienzahlung  in  größtem  Gegensatz  zur  Versicherungsleistung
völlig  gewiß  sein:  der  Versicherungsnehmer  hat  seine  Prämie  zu  zahlen
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  und  wie  und  wann  der  Versicherungsfall  eintritt,
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Versicherer  etwas  zu  leisten  und  wieviel
und  wann  er  zu  leisten  hat.  Daneben  kann  es  aber  auch  geschehn,  daß
die  Prämienzahlung  gleichfalls  ungewiß  ist;  doch  dürfen  alsdann  Prämienzahlung
  und  Versicherungsleistung  nicht  mit  der  nämlichen  Ungewißheit
behaftet  sein,  sondern  Versicherer  und  Versicherungsnehmer  müssen  verschiedene
  Chancen  haben.

Beispiele.  I.  Wenn  A.  sich  auf  den  Fall  seines  Todes  von  B.  eine  Zahlung  versprechen
  läßt,  so  liegt  eine  echte  Versicherung  sowohl  dann  vor,  wenn  er  dem  B.  als  Prämie
eine  einmal  zahlbare  bestimmte  Geldsumme  zusagt,  wie  auch  dann,  wenn  seine  Prämie
in  einer  Reihe  von  Geldbeträgen  besteht,  die  er,  solange  er  lebt,  alljährlich  zu  entrichten
hat.  Hier  ist  die  Höhe  der  Prämie  im  ersten  Fall  völlig  gewiß.  Dagegen  ist  sie  im  zweiten
Fall  ungewiß;  die  Chancen  sind  aber  für  Versicherungsnehmer  und  Versicherer  verschieden;
denn  je  länger  er  lebt,  desto  größer  wird  seine  eigne  Prämienlast,  desto  leichter  wird  die
Versicherungslast  des  Versicherers.  II.  Wenn  C.  sich  auf  den  Fall  seines  Todes  von  D.
eine  Zahlung  versprechen  läßt  und  dem  D.  als  „Prämie“  ein  ihm  gehöriges  Bild  ingleichen
auf  den  Fall  seines  Todes  zusagt,  so  ist  dies  kein  Versicherungsgeschäft.  Denn  hier  sind
nicht  bloß  die  Leistungen  aller  beiden  Parteien  ungewiß,  sondern  auch  die  Chancen  sind
für  beide  Parteien  identisch.

b)  Für  die  Höhe  der  vom  Versicherungsnehmer  zu  entrichtenden
Prämien  ist  maßgebend  die  Größe  des  vom  Versicherer  übernommenen
Durchschnittsrisikos,  so  wie  sie  sich  nach  allgemeinen  Erfahrungen  —  womöglich
  unter  Benutzung  statistischer  Tabellen  —  auf  Grund  einer  Wahrscheinlichkeitsrechnung
  ergibt.

Beispiele.  I.  1.  Verspricht  A.  für  den  Fall  des  Todes  des  B.  diesem  eine  Zahlung
und  sagt  B.  als  Entgelt  dafür  eine  von  ihm  lebenslänglich  zu  entrichtende  Jahresprämie
zu,  so  ist  dies  eine  echte  Versicherung,  wenn  A.  die  Größe  seines  Risikos  und  zugleich  die
Größe  der  von  B.  zu  entrichtenden  Prämien  auf  Grund  allgemeiner  statistischer  Mortalitätstabellen
  berechnet  hat,  indem  er  die  Lebenschancen  des  B.  nach  diesen  Tabellen
kassiert.  2.  War  der  Gesundheitszustand  des  B.  erkennbar  kein  normaler,  so  ist  seine
Klassierung  nach  den  allgemeinen  Tabellen  nicht  ohne  weiteres  möglich.  Trotzdem  kann
auch  hier  eine  echte  Versicherung  vorliegen,  sofern  A.  besondre  Mortalitätstabellen  für
Personen  mit  abnormem  Gesundheitszustande  besaß  und  die  Lebenschancen  B.s  nach
diesen  besondern  Tabellen  klassiert  oder  wenn  er  den  B.  künstlich  in  seine  allgemeinen
Tabellen  eingereiht  hat,  indem  er  ihn  auf  Grund  allgemeiner  Erfahrungen  einer  höheren
Altersstufe  zuwies  als  der,  auf  der  B.  sich  in  Wahrheit  befand.3  II.  1.  Dagegen  würde
eine  echte  Versicherung  nicht  vorliegen,  wenn  A.  die  Lebenschancen  B.s  erkennbar  ohne
Rücksicht  auf  irgendwelche  allgemeine  Erfahrungen  lediglich  nach  den  individuellen  Eindrücken,
  die  B.  auf  ihn  gemacht,  abgeschätzt  haben  würde.  2.  Siehe  ferner  das  Beispiel
unten  bei  II,  1  b.

II.  1.  Den  Gegensatz  zum  Versicherungsgeschäft  bilden  namentlich:
a)  der  Lotterievertrag,  weil  hier  der  „Fall“,  von  dessen  Eintritt
die  Leistung  des  Lotterieunternehmers  abhängt,  weder  das  Vermögen

3  Engelbrecht,  Ztschr.  f.  VersW.  6  S.  272;  Wagner,  ebenda  S.  233.