550  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

des  Spielers  oder  eines  Dritten  benachteiligt  noch  seine  Lebensverhältnisse
  betrifft;

b)  der  entgeltliche  Garantievertrag  insofern,  als  hier  der  Garant
die  Größe  des  von  ihm  übernommenen  Risikos  nicht  nach  allgemeinen
Erfahrungen,  sondern  nur  mit  Rücksicht  auf  die  besondre  Lage  des  Einzelfalls
  abschätzt.

Beispiel.  A.  „versichert“  sich  bei  B.  derart,  daß  dieser  ihm  garantiert,  das  von  ihm
betriebene  Geschäft  werde  in  den  nächsten  zehn  Jahren  niemals  einen  größeren  Jahresverlust
  als  3000  Mark  ergeben;  als  Entgelt  sagt  A.  dem  B.  eine  „Prämie"  in  Höhe  von
10  %  bes  in  dieser  Zeit  etwa  erzielten  Jahresgewinns  zu.  Hier  liegt  trotz  der  von  den
Parteien  gebrauchten  Ausdrücke  eine  echte  Versicherung  nicht  vor.

"  2.  Keinen  Gegensatz  zum  Versicherungsgeschäft  bilden,  obschon  es
häufig  behauptet  wird,  das  Spiel  und  die  Wette.  Vielmehr  kann  ein  und
dasselbe  Geschäft  zugleich  Versicherungsgeschäft  und  Spiel  oder  Wette
sein.  Ist  dies  der  Fall,  so  ist  das  Geschäft  ungültig.

*  Beispiel.  A.  wettet  mit  dem  Lebensversicherungsagenten  B.,  daß  dieser  mehr  als
siebzig  Jahre  alt  werden  würde;  die  Wettsummen  werden  nach  den  Tarifen  des  Versicherers,
  für  den  B.  arbeitet,  so  berechnet,  daß  B.  sein  Leben  mit  1000  Mark,  zahlbar  bei
seinem  Tode  oder  nach  Vollendung  seines  70.  Lebensjahrs,  bei  A.  versichert  und  dafür
bis  zu  dem  nämlichen  Termin  die  Zahlung  einer  jährli  hen  Prämie  von  50  Mark  überonnn.

  Hier  liegt  ein  Vertrag  vor,  der  zugleich  echte  Lebensversicherung  und  echte
ette  ist.

Nahe  liegt  die  Annahme,  daß  ein  Versicherun  in  Spiel  sei,  wenn

(  hme,  gsgeschäft  stets  ein  Spiel  sei,  w
der  Versicherungsnehmer  kein  Interesse  an  dem  Eintritt  oder  Nichteintritt  des  Versicherungsfalls
  habe.  Doch  dürfte  das  der  Auffassung  unstes  positiven  Versicherungsrechts
nicht  entsprechen;  denn  andernfalls  würden  —  von  andern  Gegengründen  ganz  abgesehn  —

die  Vorschriften  von  VersGes.  159  1,  179  1  nicht  so  allgemein  gefaßt  sein,  wie  es  tatsächlich
  der  Fall  ist.  K#  gesaßt  sein-3.

  Sehr  oft  wird  mit  einem  Vertrage,  der  an  und  für  sich  kein  Versicherungsgeschäft
  ist,  eine  Abrede  verbunden,  die  alle  Merkmale  eines
Versicherungsgeschäfts  an  sich  trägt.  Dann  ist  —  ganz  ähnlich  wie  auch
sonst  bei  Verträgen  „gemischten“  Charakters  —  zuzusehn,  ob  diese  Ab—
rede  nur  eine  Nebenvereinbarung  ist  oder  nicht.  Ist  ersteres  der  Fall,  so
ist  ihr  der  Charakter  eines  Versicherungsgeschäfts  abzusprechen;  doch  kann
sie  wenigstens  in  einigen  Beziehungen  nach  Analogie  der  versicherungs—
rechtlichen  Regeln  beurteilt  werden.

Beispiel.  Jemand,  der  Güter  laut  Frachtvertrages  mit  der  Bahn  versendet,  vereinbart
  mit  der  Bahn,  daß  diese  ihm  bei  Beschädigung,  Verlust  oder  verspäteter  Ablieferung
  nicht  bloß  den  beschränkten  Schadensersatz,  den  das  Gesetz  vorsieht,  sondern  vollen
Schadensersatz  bis  zu  einem  bestimmten  Höchstbetrage  leiste,  und  verspricht  der  Bahn  für
das  Mehrrisiko,  das  sie  hiemit  übernimmt,  ein  Entgelt  in  Gestalt  eines  Frachtzuschlages.
Hier  müßte  diese  Vereinbarung  an  und  für  sich  als  Versicherungsgeschäft  gelten:  Versicherungsfall
  ist  die  Beschädigung,  der  Verlust  oder  die  verspätete  Ablieferung  der  Güter,
Versicherungsleistung  ist  die  Zahlung  des  Mehr  an  Schadensersatz,  Prämie  ist  der  Fracht-