Begriff  und  Arten  der  Versicherungsgeschäfte.  88  162,  163.  551

zuschlag.  Wegen  ihres  engen  Zusammenhanges  mit  dem  Frachtvertrage  unterliegt  die
Vereinbarung  aber  in  erster  Reihe  nicht  versicherungs-,  sondern  frachtrechtlichen  Regeln.

III.  Ob  der  Versicherer  Kaufmann  sein  muß,  kann  erst  später  erörtert
  werden  (s.  unten  §  164  II).  Der  Versicherungsnehmer  kann  auch
Nichtkaufmann  sein.

IV.  Das  Versicherungsgeschäft  zählt  zu  den  gewagten  oder
aleatorischen  Verträgen.  Doch  ist  mit  dieser  Feststellung  nichts
gewonnen,  weil  es  an  gemeinsamen  Normen  für  diesen  Vertragstyp  fehlt.

2.  Arten  der  Versicherungsgeschäfte.
lév163.

I.  Die  Versicherungsgeschäfte  sind  entweder  auf  eine  Gegenseitigkeitsversicherung
  oder  auf  eine  Prämienversicherung
  gerichtet.

1.  Bei  der  Gegenseitigkeitsversicherung  tritt  als  Versicherer  eine
Anstalt  auf,  die  für  gemeinsame  Rechnung  der  Versicherungsnehmer  verwaltet
  wird.

2.  Bei  der  Prämienversicherung  tritt  als  Versicherer  ein  Unternehmer
  auf,  der  für  eigne  Rechnung  tätig  ist.

Beispiele  siehe  unten  S.  614.

Übiigens  ist  es  irreführend,  wenn  man  die  zu  2  genannte  Ark  der  Versicherung
Prämienversicherung  nennt.  Denn  bei  der  Gegenseitigkeitsversicherung  kommen  gleichfalls
Prämien  vor.

II.  Die  Versicherungsgeschäfte  gehn  entweder  auf  eine  Schadensoder
  auf  eine  Personenversicherung.

1.  Bei  der  Schadensversicherung  wird  als  Versicherungsfall  ein  Ereignis
  angenommen,  das  das  Vermögen  des  Versicherungsnehmers  oder
eines  Dritten  benachteiligt,  und  als  Versicherungsleistung  wird  der  Ersatz
dieses  Schadens  oder  eines  Teils  davon  bestimmt  (Vers  Ges.  11  Satz  1);
besteht  die  Vermögensbenachteiligung  in  dem  Untergang,  dem  Abhandenkommen
  oder  der  Beschädigung  einer  Sache,  so  heißt  die  Schadensversicherung
  auch  Sachversicherung  (s.  Vers  Ges.  52,  54,  69  u.  s.  w.).
Zur  Schadensversicherung  gehören  namentlich:

a)  Die  Feuerversicherung  gegen  Feuerschaden  an  Gehäuden
  und  an  Fahrnis  (Vers  Ges.  81  ff.).

b)  Die  Hagelversicherung  gegen  Hagelschaden  an  Bodenerzeugnissen
  (Vers  Ges.  108  ff.).

e)  Die  Viehversicherung  gegen  Krankheiten  und  Unfälle
von  Tieren  (Vers  Ges.  116  ff.).1

d)  Die  Spiegelglasversicherung  gegen  den  Bruch  von
Spiegeln,  Fensterscheiben  u.  dgl.

53hrlich,  Ztschr  f.  Vers  Wiss.  7  S.  244.