552  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

e)  Die  Einbruchsversicherung  gegen  Diebstahl  mittels
Einbruchs  oder  Einsteigens.

fl)  Die  Haftpflichtversicherung  gegen  Verluste,  die  ein
Hausbesitzer,  ein  Fabrikant,  ein  Beamter  u.  s.  w.  dadurch  erleidet,  daß
er  für  einen  Schaden,  der  durch  die  Verwaltung  seines  Hauses,  durch
den  Betrieb  seiner  Fabrik,  durch  die  Führung  seines  Amts  u.  s.  w.  einem
Dritten  erwächst,  Ersatz  leisten  muß  (Vers  Ges.  149  ff.).2

g)  Die  Binnentransportversicherung  gegen  die  Gefahren,
  denen  Frachtgüter,  Fahrzeuge,  die  Frachtforderung  des  Frachtführers
  u.  s.  w.  bei  einem  Transport  zu  Lande  oder  auf  Binnengewässern
  ausgesetzt  sind  (Vers  Ges.  129  ff.).

h)  Die  Seeversicherung  gegen  die  nämlichen  Gefahren  beim
Seetransport  (778  ff.).3

i)  Die  Kreditversicherung  gegen  Verluste,  die  ein  Gläubiger
durch  die  Zahlungsunfähigkeit  seines  Schuldners  oder  die  Unzulänglichkeit
  der  ihm  bestellten  Sicherheit  erleidet  (Vers  Ges.  187  1).4

k)  Die  Kursverlustversicherung  gegen  Verluste,  die  der
Besitzer  eines  Wertpapiers  dadurch  erleidet,  daß  das  Papier  im  Kurse
sinkt  oder  daß  es  ausgelost  wird  und  der  Aussteller  auf  das  Papier  nur
einen  hinter  dem  bisherigen  Kurswert  zurückbleibenden  Betrag  auszuzahlen
  braucht  (Vers  Ges.  187  I;  VersfnUnt  Ges.  116).

1)  Die  Rückversicherung  gegen  Verluste,  die  ein  Versicherer
dadurch  erleidet,  daß  ein  in  seinem  mit  einem  Dritten  abgeschlossenen
Versicherungsvertrage  angenommener  Versicherungsfall  eintritt  und  er  deshalb
  zur  Vornahme  der  ihm  obliegenden  Versicherungsleistung  genötigt
ist  (779;  Vers-Ges.  186;  VersUntGes.  116  0).5

2.  Bei  der  Personenversicherung  wird  als  Versicherungsfall  ein  Ereignis
  angenommen,  das  zunächst  bloß  die  Person  des  Versicherungsnehmers
  oder  eines  Dritten  trifft,  sein  Vermögen  dagegen  gar  nicht  oder
nur  mittelbar  dadurch  berührt,  daß  es  seine  Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigt
oder  seine  Ausgaben  vergrößert;  die  Versicherungsleistung  aber  ist  unabhängig
  von  der  Größe  des  durch  den  Versicherungsfall  etwa  verursachten
Vermögensschadens  (s.  Vers  Ges.  1  I  Satz  2).  Hierher  gehört  namentlich:

a)  Die  Lebensversicherungs  in  ihren  drei  Hauptformen
(VersGes.  159  ff.;  VerfUnt  Ges.  6II,  III,  11  u.  s.  w.),  nämlich:

———.—

2  Manes,  Haftpflichtversicherung  (02);  Gierke  2.  60  S.  1;  Georgii,  Haftpflichticherung
  (04).

bersich  5  O  F.  Voigt-Seebohm,  Seeversicherungsrecht  (84  ff.).

Molt,  Kreditversicherung  (05).

5  Ehrenberg,  Rückversicherung  (83);  ders.,  Das  künftige  Rlickversicherungsrecht  (08),
Nau,  Ztschr.  f.  Vers  Wiss.  1  S.  298.  "

6  Staudinger,  Lehre  v.  d.  Lebensvers.  (58);  Rüdinger,  Rechtslehre  v.  Lebensversicherungsvertrage
  (85);  Ehrenberg  2  32  S.  409,  33  S.  1;  ders.,  Jahrb.  f.  Dogm.  41
S.  341;  Heck  im  Arch.  f.  BR.  4  S.  17;  Laband,  in  der  Straßb.  Festschrift  für  Thöl  (79).