Schadensversicherung,  Lebensversicherung  u.  s.  w.  8  163.  553

a)  die  Lebensversicherung  auf  den  Todesfall,  bei  der  als
Versicherungsfall  angenommen  wird,

ca)  entweder,  daß  jemand  stirbt  („unbedingte  und  unverkürzte"
L.  a.  d.  T.),

88)  oder,  daß  jemand  stirbt,  bevor  er  ein  gewisses  Alter  erreicht
hat  („bedingte“  L.  a.  d.  T.),

1)  oder  endlich,  daß  jemand  ein  gewisses  Alter  erreicht  oder  vorher
stirbt  („abgekürzte“  L.  a.  d.  T.);

8)  die  Lebensversicherung  auf  den  Erlebensfall,  bei  der
als  Versicherungsfall  angenommen  wird,  daß  jemand  eine  gewisse  Altersstufe
  erreicht,  sei  es,  daß  diese  Stufe  noch  der  Jugend  angehört  („Aussteuerversicherung"),
  sei  es,  daß  sie  in  das  höhere  Alter  fällt  („Altersversicherung“)


7)  die  Lebensversicherung  aufden  Uberlebensfall  bei  der
als  Versicherungsfall  angenommen  wird,  daß  jemand  stirbt  und  von  einem
Dritten  überlebt  wird.

Beispiele.  Der  Versicherer  A.  verspricht  gegen  eine  gewisse  Prämie  dem  B.  die
Zahlung  von  20  000  Mark  für  den  Fall,  I.  1.  daß  B.  stirbt,  2.  daß  B.  innerhalb  der  nächsten
drei  Jahre  stirbt,  3.  daß  B.  sein  70.  Lebensjahr  erreicht  oder  vorher  stirbt;  II.  1.  daß  die

Tochter  B.s  das  21.  oder  2.  die  Schwester  B.s  das  65.  Lebensjahr  erreicht;  III.  daß  B.
stirbt  und  eine  Witwe  oder  eheliche  Nachkommen  hinterläßt.

b)  Die  (private)  Kranken-,  Unfall=  und  Invaliditätsversicherung,
  bei  der  als  Versicherungsfall  angenommen  wird,  daß
jemand  erkrankt  oder  einen  Körperunfall  erleidet  oder  erwerbsunfähig
wird  (Vers  Ges.  179  ff.;  Vers  Unt  Ges.  12,  6  III).

Die  Kranken=  und  Unfallversicherung  kann  übrigens  auch  als  Schadensversicherung
genommen  werden  in  der  Art,  daß  der  Versicherer,  wenn  die  Krankheit  oder  der  Unfall
eintritt,  dem  Versicherungsnehmer  nicht  einen  fest  tarifierten  Geldbetrag,  sondern  lediglich
  den  durch  die  Krankheit  oder  den  Unfall  nachweislich  verursachten  Vermögensverlust
(Kurkosten,  Einbuße  an  Arbeitsverdienst  u.  s.  w.)  ersetzt.

e)  Die  Geschworenendiäten  und  die  Militärdienstversicherung,
  bei  der  als  Versicherungsfall  angenommen  wird,  daß
jemand  als  Geschworener  oder  Soldat  eingezogen  wird  (VersGes.  6  III).

Die  Militärdienstversicherung  ist  eine  besondre  Art  der  Versicherung  nur  dann,
wenn  der  Versicherer,  wie  dies  eben  angenommen  ist,  seine  Versicherungsleistung  bloß
für  den  Fall  verspricht,  daß  eine  bestimmte  Person  zum  Militär  wirklich  eingezogen  wird.
Übernimmt  dagegen  der  Versicherer  die  Versicherungsleistung  für  den  Fall,  daß  eine  bestimmte
  Person  das  militärpflichtige  Alter  erreicht,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  wirklich
eingezogen  wird  oder  freikommt,  so  ist  die  sog.  Militärdienstversicherung  nur  eine  Unterart
der  Aussteuerversicherung,  also  eine  Lebensversicherung  auf  den  Erlebensfall.

d)  Die  Versicherung  gegen  Arbeitslosigkei,,  bei  der  als
Versicherungsfall  angenommen  wird,  daß  jemand  außer  stande  ist,  eine

7  Hiestand,  Grundzüge  der  privaten  Unfallversicherung  (00).