554  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

für  ihn  geeignete,  zur  Deckung  seines  Unterhalts  ausreichende  Arbeit  zu
finden  (Vers  Ges.  187  1).

III.  Die  Versicherungsgeschäfte  haben  entweder  eine  Kapitaloder
  eine  Rentenversicherung  zum  Gegenstande,  je  nachdem
die  Versicherungsleistung  in  einer  Kapital=  oder  in  einer  Rentenzahlung
besteht.  Besonders  häufig  ist  Rentenversicherung  die  Lebensversicherung
auf  den  Erlebensfall  (loben  S.  553  8).  Und  zwar  kommen  bei  ihr  drei
Hauptarten  von  Renten  vor.

1.  Der  Rentenlauf  beginnt  sofort  mit  dem  Geschäftsabschluß  und
endigt  mit  dem  Tode  des  Versicherungsnehmers  oder  eines  Dritten  (so  fort
beginnende  Leibrentenversicherung).

2.  Der  Rentenlauf  beginnt  erst,  wenn  der  Versicherungsnehmer  oder
ein  Dritter  eine  gewisse  Altersstufe  erreicht,  und  endigt  mit  seinem  Tode
(laufgeschobene  Leibrentenversicherung).

3.  Der  Rentenlauf  beginnt  erst,  wenn  der  Versicherungsnehmer  oder
ein  Dritter  eine  gewisse  Altersstufe  erreicht  und  endigt  nach  Ablauf  einer
festbestimmten  Reihe  von  Jahren  (Zeitrentenver  sicherung).

Beispiel.  A.  bedingt  sich  am  1.  Juli  1910  gegen  eine  sofort  zahlbare  einmalige
Prämie  von  100  000  Mark  als  Versicherungsleistung  aus:  I.  eine  Jahresrente  von
8000  Mark  seit  dem  1.  Juli  1910  bis  zu  seinem  Tode;  II.  eine  Jahresrente  von
10  000  Mark  seit  dem  1.  Juli  1913,  falls  er  diesen  Tag  erlebt,  bis  zu  seinem  Tode;
III.  eine  Jahresrente  von  7000  Mark  zu  Gunsten  seines  Sohnes  B.  seit  dem  1.  Juli  1913,
falls  B.  diesen  Tag  erlebt,  bis  zum  1.  Juli  1943.

Mitunter  wird  behauptet,  daß  die  sofort  beginnende  Leibrentenversicherung  gar
keine  echte  Versicherung  sei.  Doch  ist  ein  Beweis  hierfür  nicht  erbracht.s

IV.  Die  Versicherungsgeschäfte  sind  entweder  auf  eine  spezielle
oder  auf  eine  generelle  Versicherung  gerichtet,  je  nachdem  sie  das
Risiko  des  Versicherers  genau  umschreiben  oder  nur  in  allgemeiner,  unbestimmter
  Art  angeben.  Eine  besondre  Art  der  generellen  ist  die  laufende
  Versicherung.?  Hier  wird  im  Versicherungsvertrage  bloß  der
Rahmen  angegeben,  innerhalb  dessen  sich  das  Versichererrisiko  bewegen
soll,  und  die  Prämien  des  Versicherungsnehmers  werden  nur  durch  Hinweis
  auf  die  allgemeine  Prämientabelle  des  Versicherers  fixiert;  dagegen
erfolgt  die  genaue  Bestimmung  des  Versichererrisikos  innerhalb  des  vertragsmäßig
  festgelegten  Rahmens  erst  nachträglich  durch  eine  einseitige
Anzeige  des  Versicherungsnehmers  an  den  Versicherer,  und  die  genaue
Bestimmung  der  Prämie  geschieht  gleichfalls  erst  nachträglich  dadurch,
daß  die  Prämie  auf  der  doppelten  Grundlage  der  Anzeige  des  Versicherungsnehmers
  und  der  Prämientabelle  des  Versicherers  zahlenmäßig  ausgerechnet

  wird.

s  So  Hagen  u.  Behrend,  Kommentar  z.  VersGes.  S.  329;  dagegen  jetzt  Ehrenberg,
  Leipz.  Ztschr.  1  S.  109.
9  Moldenhauer,  Ztschr.  f.  VersW.  1  S.  19,  141.