Rentenversicherung,  laufende  Versicherung;  Vertragsfreiheit.  8  163.  555

Beispiele.  I.  Eine  spezielle  Versicherung  liegt  vor,  wenn  jemand  ein  bestimmtes
Haus  für  eine  Jahresprämie  von  40  Mark  mit  80  000  Mark  gegen  Feuer  versichert.
II.  1.  Eine  generelle,  aber  nicht  laufende  Versicherung  liegt  vor,  wenn  jemand  sein  gesamtes
  nicht  näher  spezialisiertes  Mobiliar,  soweit  es  sich  zur  Zeit  in  seiner  Wohnung  befindet
  oder  später  hineingelangen  wird,  für  eine  Jahresprämie  von  25  Mark  mit  40  000  Mark
gegen  Einbruch  versichert.  2.  Eine  generelle  laufende  Versicherung  liegt  vor,  wenn  jemand
sämtliche  von  ihm  im  Jahre  1910  abzusendende  Einschreibebriefe  für  die  in  den  Tabellen
des  Versicherers  aufgeführten  Prämiensätze  gegen  Transportgefahr  mit  der  Maßgabe
versichert,  daß  er  jeden  Brief  vor  der  Absendung  unter  Angabe  der  darin  enthaltenen
Wertsachen  in  ein  von  ihm  zu  führendes  Register  einträgt  und  allwöchentlich  eine  Abschrift
  der  Eintragungen  dem  Versicherer  übersendet.

V.  Die  Versicherungsgeschäfte  sind  entweder  Geschäfte  des
regelmäßigen  oder  Geschäftebesondern  Versicherungsrechts,
  je  nach  den  Rechtsquellen,  die  für  sie  maßgebend  sind.

1.  Geschäfte  des  „regelmäßigen  Versicherungsrechts“  nennen  wir
alle  Versicherungsgeschäfte,  die  den  Vorschriften  sowohl  des  Reichsgesetzes
über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  von  1901  wie  des  Reichsgesetzes
  über  den  Versicherungsvertrag  von  1908  unterliegen;  außerdem
rechnen  wir  auch  die  Seeversicherung  hierher,  da  sie  zwar  dem  zuletzt
genannten  Gesetz  nicht  unterstellt  ist  (Vers  Ges.  186),  aber  mit  der  diesem
Gesetz  unterstellten  Binnentransportversicherung  in  engstem  Zusammenhang
  steht.  Die  Geschäfte  des  regelmäßigen  Versicherungsrechts  zerfallen
wieder  in  zwei  Unterarten,  die  wir  als  freie  und  als  unfreie  voneinander
  unterscheiden.  ·

a)  Wir  nennen  sie  „frei“,  wenn  bei  ihnen  den  Parteien  gewisse
in  dem  Reichsgesetz  von  1908  vorgesehene  Beschränkungen  der  Vertragsfreiheit
  erlassen  sind.  Hierher  gehören  (Vers  Ges.  186,  187,  188).

a)  die  See=  und  die  auf  Güter  bezügliche  Binnentransportversicherung;


ß)  die  Kreditversicherung;

)  die  Kursverlustversicherung;

5)  die  Versicherung  gegen  Arbeitslosigkeit;

e)  jede  Art  der  Schadensversicherung,  wenn  sie  als  „laufende“  Versicherung
  (oben  S.  554  IV)  genommen  wird;

0)  alle  andren  Arten  der  Versicherung,  soweit  ihnen  die  volle  Vertragsfreiheit
  durch  kaiserliche  Verordnung  besonders  zugestanden  ist,  mit
Ausnahme  der  Feuer-,  Hagel-,  Vieh-,  Haftpflicht-,  Lebens-  und  Unfallversicherung.


b)  Wir  nennen  sie  „unfrei“,  wenn  jene  Beschränkungen  der  Vertragsfreiheit
  Geltung  für  sie  haben.  Hierher  gehören  (Vers  Ges.  187,
188):

a)  die  Lebens=  und  die  Unfallversicherung  unbedingt;

ß)  die  Feuer-,  die  Hagel-,  die  Vieh-  und  die  Haftpflichtversicherung,
es  sei  denn,  daß  sie  als  „laufende“  Versicherungen  genommen  werden;