5ö6  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

)  alle  andern  nicht  zu  a  und  zu  b  a  und  3  genannten  Versicherungen
  des  regelmäßigen  Versicherungsrechts,  also  namentlich  die  Spiegellas=
  und  die  Einbruchsversicherung  sowie  die  Binnentransportversicherung
von  Schiffen,  es  sei  denn,  daß  durch  kaiserliche  Verordnung  die  Vertrags-"
  eiheit  ganz  oder  teilweise  auch  auf  sie  ausgedehnt  ist  (Vers  Ges.  188).

2.  Geschäfte  „besondern  Versicherungsrechts“  nennen  wir  alle  Geschäfte,
  auf  die  das  Reichsgesetz  von  1901  oder  das  von  1908  bloß  subsidiär
oder  gar  nicht  anwendbar  ist,  mit  Ausnahme  der  Seeversicherung.  Hierher
  gehören  namentlich:

a)  die  Rückversicherung  (VersGes.  186);

b)  die  Versicherungsgeschäfte  der  nach  Landesrecht  errichteten  öffentlichen
  Versicherungsanstalten  (VersGes.  192;  VerfUnt  Ges.  119);

e)  die  Versicherungsgeschäfte  der  sog.  eingeschriebenen  Hülfskassen,
der  auf  Grund  der  Gewerbeordnung  von  Innungen  oder  Innungsverbänden
  errichteten  Unterstützungskassen,  der  bergrechtlichen  Knappschaftskassen
  u.  s.  w.  (s.  Vers  Ges.  190,  191;  VerfUnt  Ges.  122).

III.  Die  Dersicherungsgeschäfte  des  regelmäßigen  Versicherungsrechts.


1.  Die  Versicherer  und  ihre  Hülfspersonen.

a)  Die  Versicherer.
l  164.

1.  1.  a)  Wer  Versicherungsgeschäfte  des  regelmäßigen  Versicherungsrechts
  als  Versicherer  abschließen  will,  bedarf  zu  seinem  Geschäftsbetriebe
grundsätzlich  einer  besondern  Erlaubnis  der  Aufsichtsbehörde,;
eröffnet  er  seinen  Betrieb  ohne  solche  Erlaubnis,  so  wird  er  kriminell  bestraft
  (VersUnt  Ges.  4  I,  108  1).

#)  Die  Aufsichtsbehörde  darf  die  Erlaubnis  zum  Geschäftsbetriebe
erteilen

aa)  für  die  Gegenseitigkeitsversicherung  nur  einem  Personenverbande,
der  in  den  später  im  Gesellschaftsrecht  darzustellenden  Formen  eines  „Versicherungsvereins
  auf  Gegenseitigkeit“  errichtet  wird  (VerfUnt  Ges.  6  D;

88)  für  die  Prämienversicherung,  soweit  sie  sich  auf  die  Feuerdie
  Hagel-,  die  Haftpflicht-,  die  Lebens-,  die  Unfall-,  die  Invaliditätsoder
  die  Militärdienstversicherung  bezieht,  nur  Aktiengesellschaften  sowie
im  Nebenbetriebe  auch  größeren  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit
  (VersUnt  Ges.  6  II,  III,  53  1  Satz  2);

1)  für  die  übrigen  Arten  der  Prämienversicherung,  also  namentlich
für  die  Vieh-,  die  Spiegelglas-,  die  Einbruchsversicherung  gegen  Prämie,