Die  Versicherer.  Geschäftsplan.  Allgemeine  Versicherungsbedingungen.  §  164.  557

jedem  beliebigen  Verein  und  jeder  beliebigen  Einzelperson  (s.  VersUntGes.
4,  6;  s.  aber  auch  ebenda  117  Nr.  1).

8)  Die  Aussichtsbehörde  soll,  ehe  sie  einem  Versicherungsunternehmer
die  Erlaubnis  zum  Geschäftsbetriebe  erteilt,  dessen  Unternehmen  einer
Prüfung  unterziehn.  Als  Grundlage  für  diese  Prüfung  dient  ein  vom
Unternehmer  für  seinen  Betrieb  aufzustellender  Geschäftsplan;  in
diesem  Plan  müssen  neben  anderm  auch  die  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  enthalten  sein,  die  der  Unternehmer
in  seinem  Verkehr  mit  den  Versicherungsnehmern  einzuhalten  gedenkt
(s.  VersUnt  Ges.  4  II,  III,  8,  9,  11,  12).

7)  Die  Aufsichtsbehörde  darf  einem  Unternehmer  die  Erteilung  der  Erlaubnis  nur
verweigern,  erstens,  wenn  sein  Geschäftsplan  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft,  zweitens,
  wenn  nach  dem  Geschäftsplan  die  Interessen  der  Versicherungsnehmer  nicht  hinreichend
  gewahrt  sind  oder  die  finanzielle  Sicherheit  des  Unternehmens  nicht  genügend
dargetan  ist,  drittens,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  die  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  der
Geschäftsbetrieb  des  Unternehmers  den  Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  widersprechen  wird;
dagegen  ist  es  kein  Ablehnungsgrund,  wenn  nach  Ansicht  des  Aufsichtsamts  für  das  neue
Unternehmen  kein  Bedürfnis  besteht  (VerfUnt  Ges.  7,  5).

5)  Die  Aufsichtsbehörde  darf  die  Erlaubnis  weder  zeitlich  noch  räumlich  beschränken,
es  sei  denn,  daß  der  Unternehmer  selbst  eine  solche  Beschränkung  in  seinem  Geschäftsplan
  vorsieht;  dagegen  kann  sie  die  Erteilung  der  Erlaubnis  von  der  Bestellung  einer
Sicherheit  abhängig  machen  (Versünt  Ges.  5,  7  II).

b)  Eine  Ausnahme  erleidet  die  Regel  zu  a  bei  der  Transport=  und
der  Kursverlustversicherung:  zu  einem  Geschäftsbetriebe,  der  nur  auf
diese  beiden  Versicherungsarten  gerichtet  ist,  bedürfen  bloß  Versicherungsvereine
  auf  Gegenseitigkeit  einer  Erlaubnis  der  Aufsichtsbehörde,  während
andre  Versicherer  freie  Hand  haben  (VerfUnt  Ges.  110).

Tc)  Unanwendbar  ist  der  Grundsatz  zu  a  ferner  bei  Versicherern,  die
Versicherungsgeschäfte  irgendwelcher  Art  nur  gelegentlich  und  vereinzelt
abschließen;  denn  das  Gesetz  schreibt  eine  Konzession  bloß  für  den  „Geschäftsbetrieb"
  der  Versicherer  vor;  bei  einem  bloßen  Gelegenheitsversicherer
  kann  man  aber  nicht  von  einem  Geschäftsbetriebe  sprechen.  Doch
kommen  derartige  Versicherer  tatsächlich  kaum  in  Betracht.  Denn  die
Eigenart  der  Versicherungsgeschäfte  bringt  es  mit  sich,  daß  sich  bei  ihnen
nur  ein  planmäßiger  Betrieb  bewähren  kann.

Der  Grund  ist,  daß  bei  jeder  einzelnen  Versicherung  der  Versicherer  eben  nur  das
Durchschnittsrisiko,  das  er  bei  gleichartigen  Versicherungen  läuft,  berechnen  kann;  daß
aber  das  Ergebnis  irgend  einer  Einzelversicherung  gerade  dem  Durchschnitt  wirklich  entsprechen
  wird,  ist  eine  schlechthin  willkürliche  Vermutung.  So  ist  jede  Einzelversicherung
als  solche  ein  Wagnis.  Sobald  dagegen  ein  und  derselbe  Versicherer  gleichartige  Versicherungen
  in  großem  Umfang  übernimmt,  gleicht  sich  das  Spiel  des  Zufalls,  das  im
Einzelfall  hier  die  Chancen  des  Versicherers  weit  über  den  Durchschnitt  günstig,  dort  weit
über  den  Durchschnitt  ungünstig  gestaltet,  einigermaßen  aus,  und  daß  das  wirkliche  Ergebnis
  der  Versicherung  der  Durchschnittsschätzung  entspricht,  ist  nicht  mehr  eine  willkürliche
  Vermutung,  sondern  sichere  Rechnung.  Die  Chancen  werden  sich  eben,  je  größer