558  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

der  Betrieb  des  Versicherers  ist,  um  so  gewisser  auf  der  Durchschnittslinie  bewegen.  Und
sollte  einmal  ein  einzelnes  Geschäftsjahr  ausnahmsweise  günstig  oder  ungünstig  sein,  so
wird  die  Reihe  der  folgenden  Jahre  den  Ausgleich  bringen.

Aus  diesen  Erwägungen  ergibt  sich  aber  nur,  daß  die  vereinzelte  nicht  planmäßige
Übernahme  einer  Versicherung  praktisch  bedenklich,  nicht  aber  auch,  daß  sie  begrifflich  unmöglich
  wäre.1  Und  daß  sie  auch  im  Leben  —  namentlich  bei  der  Transportversicherung  —
hier  und  da  vorkommt,  kann  nicht  bestritten  werden.

Zweifelhaft  ist  die  Frage  der  Aufsichtspflichtigkeit  bei  den  Unfallversicherungen,  die
gewisse  Zeitungsverleger  allen  ihren  Abonnenten  „gratis“  gewähren.

2.  a)  Versicherer,  die  nach  den  Regeln  zu  a  zu  ihrem  Geschäftsbetriebe
  einer  Erlaubnis  der  Aufsichtsbehörde  bedürfen,  unterliegen  bei
ihrer  Geschäftsführung  fortdauernd  einer  Überwachung  seitens  eben  dieser
Behörde.

a)  Die  Aufsichtsbehörde  kann  zwecks  Überwachung  des  Geschäftsbetriebes
  eines  Unternehmers  dessen  Bücher,  Geschäftspapiere  und  Vermögensbestände
  einsehn  und  jede  Auskunft  über  seinen  Betrieb  und  seino
Vermögenslage  von  ihm  fordern  ((.  VersfUnt  Ges.  65  I,  II).

5)  Die  Aufsichtsbehörde  kann  den  Unternehmer  durch  Geldstrafen
bis  zu  1000  Mark  dazu  anhalten,  seinen  Betrieb  so  einzurichten,  daß  er
weder  den  Gesetzen  noch  den  guten  Sitten  widerspricht,  im  Einklang  mit
dem  eignen  Geschäftsplan  des  Unternehmers  steht  und  die  Interessen  der
Versicherungsnehmer  nicht  gefährdet  (.  Verfünt  Ges.  64,  65).

7)  Die  Aufsichtsbehörde  hat  jede  vom  Unternehmer  geplante  Andekung
  seines  Geschäftsplans  in  derselben  Weise  zu  prüfen  wie  den  ursprünglichen
  Plan;  die  Anderung  darf  erst  in  Kraft  gesetzt  werden,  wenn  die  Aufsichtsbehörde
  sie  genehmigt  hat  (Vers  Unt  Ges.  13).5

5)  Die  Aussichtsbehörde  kann,  sobald  sich  ergibt,  daß  der  Versicherer
zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  für  die  Dauer  nicht  mehr  im  stande
ist,  zur  Vermeidung  des  Konkurses  eine  Zwangssanierung  seines
Unternehmens  versuchen  und  alle  zu  diesem  Zweck  erforderlichen  Anordnungen
  treffen;  insbesondre  kann  sie  dem  Unternehmer  zeitweilig
bestimmte  Arten  von  Zahlungen  verbieten  und  bei  der  Lebensversicherung
sogar  die  Verpflichtungen  des  Unternehmers  aus  seinen  laufenden  Versicherungen
  dauernd  —  jedoch  höchstens  um  33½00  —  ermäßigen  (Vers-Unt
  Ges.  69).

e)  Die  Aufsichtsbehörde  kann,  wenn  ein  Unternehmer  fortgesetzt  den
Gesetzen  oder  den  guten  Sitten  oder  dem  eignen  Geschäftsplan  zuwiderhandelt
  oder  sein  Geschäftsbetrieb  die  Interessen  der  Versicherungsnehmer
gefährdet,  ihm  die  Fortsetzung  des  Geschäftsbetriebes  mit  der  Wirkung
verbieten,  daß  er  nur  noch  die  laufenden  Versicherungen  abwickeln  darf,

1  Vgl.  RG.  28  S.  316,  Ehrenberg,  Leipz.  Zschr.  1  S.  171.
2  Ster,  Leipz.  Ztschr.  in%  205;  Schneider,  Ztschr.  für  VersW.  9  S.  704.

„  Könige,  Leipz.  Ztschr.  2  S.  337.