Staatsaufsicht  über  die  Versicherer.  §  164.  559

und  kann  außerdem  Anordnungen  zur  Sicherstellung  seines  Vermögens
treffen,  insbesondre  die  Vermögensverwaltung  einer  andern  geeigneten
Person  übertragen  (s.  Vers  Unt  Ges.  67).

b)  Versicherer,  die  ihren  Geschäftsbetrieb  ohne  Erlaubnis  der  Aufsichtsbehörde
  eröffnen  dürfen,  sind  auch  einer  Überwachung  seitens  dieser
Behörde  nicht  ausgesetzt;  doch  kann  der  Bundesart  ein  andres  bestimmen
(Verfünt  Ges.  116  Satz  2;  s.  auch  ebenda  117  Nr.  2);  er  hat  aber  eine  solche
Bestimmung  bisher  nicht  getroffen.

Siehe  aber  unien  §  183  I,  2  (Rückversicherung).

3.  Als  Aufsichtsbehörde  dient  vorbehaltlich  von  Ausnahmen:

a)  für  Versicherer,  deren  Geschäftsbetrieb  nach  ihrem  eignen  Geschäftsplan
  auf  das  Gebiet  eines  einzelnen  Bundesstaats  beschränkt  ist,  eine
Landesbehörde  (Vers  Unt  Ges.  2,  3  1),  in  Preußen  der  Regierungspräsident;

b)  für  andre  Versicherer  das  kaiserliche  Aufsichtsamt
für  Privatversicherung  in  Berlin  (Verfunt  Ges.  2,  3  II).

Gewisse  besonders  wichtige  Beschlüsse,  z.  B.  über  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum
Geschäftsbetriebe  an  ein  neues  oder  über  die  Genehmigung  einer  Anderung  des  Geschäftsplans
  bei  einem  alten  Unternehmen,  faßt  das  Aufsichtsamt  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung
  unter  Zuziehung  von  zwei  Mitgliedern  des  Versicherungsbeirats,
der  aus  Sachverständigen  des  Versicherungswesens  besteht,  die  ihr  Amt  als  unentgeltliches
Ehrenamt  verwalten;  alle  diese  Beschlüsse  können  durch  Rekurs  angefochten  werden;
über  den  Rekurs  entscheidet  wiederum  das  kaiserliche  Aufsichtsamt,  jedoch  nicht  bloß  unter
Zuziehung  von  zwei  Mitgliedern  des  Versicherungsbeirats,  sondern  verstärkt  durch  einen
richterlichen  Beamten  und  durch  ein  Mitglied  eines  höchsten  deutschen  Verwaltungsgerichtshofs
  (VersUnt  Ges.  73,  72,  74).

Im  übrigen  s.  über  das  Verfahren  vor  dem  Aufsichtsamt  VersUnt  Ges.  75  ff.  und
die  Kaiserl.  V.  v.  23.  12.  01.

II.  1.  Versicherer,  die  Versicherungsgeschäfte  des  regelmäßigen  Versicherungsrechts
  gewerbemäßig  gegen  Prämie  abschließen,  gelten  als  Kaufleute
  (1  Nr.  3).

2.  Dagegen  ist  den  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  die
Kaufmannseigenschaft  nur  mit  der  Beschränkung  beigelegt,  daß  die  in
Betreff  der  Kaufleute  im  1.  und  3.  Buch  des  Handelsgesetzbuchs  gegebenen
Vorschriften  mit  Ausnahme  der  §§  1—7  auf  sie  entsprechende  Anwendung
finden  sollen,  während  sie  im  übrigen  wie  Nichtkaufleute  zu  behandeln
sind;  und  auch  diese  beschränkte  Verleihung  der  Kaufmannseigenschaft
fällt  fort,  wenn  es  sich  nach  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  nur  um
einen  „kleineren“  Gegenseitigkeitsverein  handelt  (VersUnt  Ges.  16,  53).

b)  Die  Hülfspersonen  der  Verstcherer.
l  165.
Als  Hülfspersonen  der  Versicherer  kommen  namentlich  ihre  Angestellten,

  ferner  ihre  Agenten,  endlich  die  Versicherungsmäkler  in  Betracht.
  Besondre  Vorschriften  gibt  es  nur  für  die  Agenten.