560  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

I.  Versicherungsagentt  ist,  wer  von  einem  bestimmten
Versicherer  ständig  dazu  bestellt  ist,  Versicherungsverträge  für  ihn  abzu—
schließen  oder  zu  vermitteln,  ohne  daß  er  in  den  „Dienst“  dieses  Ver—
sicherers  tritt  (s.  84).

II.  Die  Bestellung  der  Versicherungsagenten  erfolgt  regelmäßig
unter  irgend  einer  einschränkenden  Klausel:  sie  wird  entweder  sachlich
beschränkt,  so  daß  sie  nur  für  gewisse  Arten  der  Versicherung,  oder  zeitlich,
so  daß  sie  nur  für  einen  gewissen  Zeitraum,  oder  örtlich,  so  daß  sie  nur
für  einen  gewissen  Bezirk  gilt.

Letztere  Beschränkung  bedeutet,  daß  der  Agent  sich  mit  einer  Versicherung  nur
dann  befassen  soll,  wenn  sich  entweder  die  Gegenpartei  gewöhnlich  in  dem  Bezirk  aufhält
oder  die  versicherte  Sache  sich  im  Bezirk  befindet;  doch  bleibt  ein  Agent,  der  einmal  ein
in  seinen  Bezirk  fallendes  Versicherungsgeschäft  abgeschlossen  oder  mit  Erfolg  vermittelt
hat,  in  Ansehung  dieses  Geschäfts  zu  weiteren  Rechtshandlungen  ermächtigt,  auch
wenn  die  örtlichen  Voraussetzungen,  die  damals  seine  Zuständigkeit  begründet  haben,
nachträglich  fortgefallen  sind,  also  z.  B.  die  Gegenpartei  ihren  gewöhnlichen  Aufenthaltsort
in  einen  andren  Bezirk  verlegt  hat  (s.  VersGes.  46  Satz  2).

III.  Ob  die  Bestellung  eines  Versicherungsagenten  auf  den  Abschluß
oder  nur  auf  die  Vermittlung  von  Versicherungsgeschäften  gehn  und  ob
er  demgemäß  Vollmacht  zum  selbständigen  Geschäftsabschluß  haben  oder
einer  solchen  Vollmacht  darben  soll,  kann  der  Versicherer  nach  Belieben
bestimmen.  Ist  jene  Vollmacht  des  Agenten  streitig,  so  trägt  die  Beweislast
der,  der  sie  behauptet.

IV.  Ist  ein  Versicherungsagent  zum  selbständigen  Abschluß  von  Versicherungsgeschäften
  bevollmächtigt,  so  bestimmt  sich  —  abgesehn  von  den
Beschränkungen,  die  sich  aus  der  Art  seiner  Bestellung  (oben  zu  II)  ergeben
  —  der  Umfang  seiner  Vollmacht  nach  allgemeinen  Regeln.  Eine
Sondervorschrift  ist,  daß  die  Vollmacht,  Versicherungsgeschäfte  gewisser
Art  abzuschließen,  stillschweigend  zugleich  die  Vollmacht  umfaßt,  derartige
  Verträge  abzuändern,  zu  verlängern,  zu  kündigen  und  den  Rücktritt
  von  ihnen  zu  erklären  (Vers  Ges.  45),  und  zwar  selbst  dann,  wenn  die
Verträge  von  einem  andern  Agenten  oder  dem  Versicherer  persönlich
abgeschlossen  sind.

V.  1.  Ist  ein  Versicherungsagent  nur  zur  Vermittlung  von  Versicherungsgeschäften
  bestellt,  so  fehlt  ihm  zwar  die  Vollmacht  zum  selbständigen
  Abschluß  von  Versicherungsgeschäften;  er  braucht  aber  deshalb
nicht  gänzlich  vollmachtlos  zu  sein.  Im  Gegenteil:  er  gilt  innerhalb  der
ihm  durch  die  Art  seiner  Bestellung  gesetzten  Schranken  (oben  zu  II)  kraft
Gesetzes  als  bevollmächtigt  (Vers  Ges.  43),

a)  Anträge  auf  Abschluß,  Verlängerung  oder  Anderung  eines  Versicherungsvertrages
  sowie  den  Widerruf  solcher  Anträge  entgegenzunehmen;


1  Rüdiger,  Ztschr.  f.  Vers  W.  2  S.  172.