Die  Versicherungsagenten.  §  165.  561

b)  Anzeigen,  die  während  der  Versicherung  zu  machen  sind,  sowie
Kündigungen  und  sonstige  die  Versicherung  betreffenden  Erklärungen  des
Versicherungsnehmers  entgegenzunehmen;

e)  die  von  dem  Versicherer  ausgefertigten  Versicherungs=  oder  Verlängerungsscheine
  auszuhändigen;

d)  wenn  er  sich  im  Besitz  einer  vom  Versicherer  unterzeichneten
oder  unterstempelten  rechtsgültigen  Prämienrechnung  befindet,  auch  die
in  der  Rechnung  benannten  Prämien  samt  Zinsen  und  Kosten  anzunehmen.

2.  Aus  der  Regel  zu  1b,  daß  ein  nur  zur  Vermittlung  von  Versicherungsgeschäften
  bestellter  Agent  die  gesetzliche  Vollmacht  hat,  Anzeigen,
  die  während  der  Versicherung  zu  machen  sind,  entgegenzunehmen,
folgt,  daß  jede  solche  Anzeige,  sobald  sie  dem  Agenten  zugegangen  ist,
so  behandelt  wird,  als  sei  sie  dem  Versicherer  selbst  zugegangen  und  daß
demgemäß  die  Kenntnis,  die  der  Agent  aus  dieser  Anzeige  gewinnt  oder
gewinnen  kann,  als  Kenntnis  des  Versicherers  selbst  gilt.  Doch  darf  diese
Regel  nicht  etwa  dahin  ausgedehnt  werden,  daß  auch  eine  Kenntnis,  die
der  Agent  nicht  durch  eine  „Anzeige“,  sondern  in  andrer  Art  erlangt
hat,  der  Kenntnis  des  Versicherers  selbst  gleichgestellt  werden  dürfte.
Vielmehr  hat  das  Gesetz  ausdrücklich  das  Gegenteil  bestimmt:  eine  Tatsache
  gilt  bloß  deshalb,  weil  sie  dem  Vermittlungsagenten  eines  Versicherers
  bekannt  ist,  noch  nicht  als  diesem  Versicherer  selbst  bekannt  (Vers-Ges.
  44).  1

3.  Ebensowenig  ist  es  statthaft,  die  Regeln  zu  1  nach  andern  Richtungen
  hin  auszudehnen.  Insbesondre  folgt

a)  daraus,  daß  der  Agent  gewisse  Erklärungen  und  Anzeigen  entgegennehmen
  kann,  noch  nicht,  daß  er  auch  die  Rechtsmacht  hat,  auf  diese
Erklärungen  oder  Anzeigen  einen  für  den  Versicherer  verbindlichen  Bescheid
  zu  geben,

b)  daraus,  daß  der  Agent  Prämienzahlungen  entgegennehmen  kann,
noch  nicht,  daß  er  auch  die  Rechtsmacht  hat,  diese  Prämien  zu  stunden
oder  herabzusetzen.

VI.  Der  Versicherer  kann  die  Vollmacht,  die  dem  von  ihm  bestellten
Versicherungsagenten  nach  den  Regeln  zu  II,  IV  und  V  zusteht,  beliebig
beschränken.  Doch  braucht  ein  Dritter  die  Beschränkung  nur  dann  gegen
sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  sie  gekannt  oder  nur  aus  grober  Fahrlässigkeit
  nicht  gekannt  hat;  auf  eine  entgegenstehende  Vereinbarung  kann  sich
der  Versicherer  nur  bei  „freien“  Versicherungsgeschäften  berufen  (Vers  Ges.
47,  187).  v

VII.  Hat  ein  Versicherungsagent  für  den  Versicherer  eine  rechtsgeschäftliche
  Erklärung  selber  abgegeben  oder  widerspruchslos  gegenüber
sich  abgeben  lassen,  ohne  dazu  Vollmacht  zu  haben,  so  ist  die  Erklärung
weder  für  noch  gegen  den  Versicherer  rechtsgeschäftlich  wirksam.  Dagegen

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  36