562  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

kann  ihr  eine  nichtrechtsgeschäftliche  Wirkung  gegen  den  Versicherer
zukommen.

1.  Es  kann  sehr  wohl  geschehn,  daß  nach  Lage  des  Einzelfalls  der
Versicherer  für  die  Erklärung  zwar  nicht  rechtsgeschäftlich,  aber  deliktmäßig
  haftbar  ist  (s.  BGB.  831).

2.  Es  kann  sehr  wohl  geschehn,  daß  nach  Lage  des  Einzelfalls  der
Versicherungsnehmer  oder  Versicherte  sich  auf  die  Erklärung  ihrer  rechtsgeschäftlichen
  Unwirksamkeit  ungeachtet  wenigstens  insoweit  berufen  kann,
als  er  dadurch  sein  eignes  auf  dem  Vertrauen  in  die  Gültigkeit  der

Erklärung  beruhendes  Verhalten  zwar  nicht  rechtfertigt,  aber  doch  entschuldigt.


Ein  Beispiel  s.  unten  S.  569  am  Ende.

VIII.  Wird  gegen  einen  Versicherer  aus  einem  Versicherungsvertrage  Klage  el
hoben,  den  ein  Versicherungsagent  abgeschlossen  oder  vermittelt  hat,  so  ist  das  Geriht
des  Orts  zuständig,  wo  der  Agent  zur  geit  des  Vertragsschlusses  oder  der  Vermittlung
——  eendenssung  hatte  (s.  VersGes.  48  1).  Auch  hier  kann  der  Versicherer

ei  „freien“  Versichern  «  ·  inbarung
berusen  (Verihel,  2  d  zi  *  ngsverträgen  auf  eine  entgegenstehende  Vereinb
1  IX.  Einer  behördlichen  Erlaubnis  für  ihren  Geschäftsbetrieb  bedürfen  die  Versicherungsagenten
  nicht;  wohl  aber  unterliegt  ihr  Geschäftsbetrieb  einer  behördlichen  Überwachung,
  vorausgesetzt,  daß  auch  der  Geschäftsbetrieb  des  Versicherers,  der  sie  bestellt
hat,  behördlich  überwacht  wird  (.  VersUnt  Ges.  65  II).

X.  Im  übrigen  gilt  für  die  Versicherungsagenten  allgemeines  Agenterrecht,  insbesondre,
  wenn  der  Versicherer,  wie  regelmäßig,  Kaufmann  ist  oder  doch  wie  ein  Kaufmann
  behandelt  werden  muß,  das  Recht  der  Handlungsagenten  (oben  S.  200).

XI.  Unanwendbar  sind  die  vorstehenden  Regeln  mit  Ausnahme  der  zu  X  ge—
nannten  bei  Agenten,  die  sich  mit  der  Seeversicherung  befassen  (VersGes.  86).

2.  Der  Abschluß  der  Versicherungsgeschäfte.1
8  166.

I.  Die  Versicherungsgeschäfte  werden  der  Regel  nach  so  abgeschlossen,
daß  der  Versicherungsnehmer  den  Antrag  zum  Vertragsschluß  stellt  und
der  Versicherer  ihn  annimmt.

Dabei  gilt  für  die  Feuerversicherung  die  Besonderheit,  daß  Anträge  des  Versicherungsnehmers
  auf  Abschluß,  Anderung  oder  Verlängerung  des  Versicherungsgeschäfts  durch
bloßen  Zeitablauf  erst  erlöschen,  wenn  zwei  Wochen  verstrichen  sind,  ohne  daß  der  Versicherer
  die  Annahme  erklärt  hat;  wird  der  Antrag  einem  Abwesenden  gemacht,  so  beginnt
die  Frist  schon  mit  der  Absendung  des  Antrages  (s.  VersGes.  81  1,  II).  An  die  Stelle
der  zweiwöchigen  Frist  kann  vom  Antragsteller  eine  andre  fest  bestimmte  Frist  gesetzt
werden;  dagegen  ist  die  Setzung  einer  unbestimmten  Frist  nur  bei  Anträgen  auf  „laufende"
Feuerversicherung  gültig  (VersGes.  81  III,  187  11).

Die  Unfallversicherung  wird  mitunter  durch  Automaten  abgeschlossen:  der  Versicherungsnehmer
  wirft  eine  Geldmünze  in  den  Apparat  und  erhält  dafür  einen  auf  den

1  Demelius,  Ztschr.  f.  Vers  W.  7  S.  436,  9  S.  128;  Worms,  ebenda  9  S.  531.