Vertragsabschluß.  Versicherungsschein.  Police.  166.  563

Tag  der  Entnahme  gültigen  Versicherungsschein.  Hier  ist  Antragsteller  der  Versicherer,
Antragsempfänger  der  Versicherungsnehmer.

II.  1.  Das  Versicherungsgeschäft  kann  formlos  abgeschlossen  werden.
Doch  ist  allgemein  üblich,  daß  es  schriftlich  beurkundet  wird,  indem  der
Versicherer  sich  auf  Vertragsanträge  eines  Versicherungsnehmers  meistens
nur  einläßt,  wenn  sie  schriftlich  gestellt  werden,  und  auch  die  Annahme
seinerseits  fast  immer  durch  Aushändigung  eines  Versicherungsscheins
  (Police)g  schriftlich  erklärt.  Hat  der  Versicherer  einen  Versicherungsschein
  ausnahmsweise  nicht  schon  aus  freien  Stücken  bei  Abschluß
  des  Geschäfts  ausgestellt,  so  kann  der  Versicherungsnehmer  von  ihm
die  nachträgliche  Ausstellung  eines  solchen  Scheins  fordern  (Vers  Ges.  3  1).

Ein  Muster  eines  Versicherungsscheins  siehe  am  Schluß  dieses  Werks.

Selbstverständlich  ist,  daß  der  Schein  alle  wesentlichen  Vertragsklauseln  enthalten
soll;  denn  sonst  würde  er  mehr  schaden  als  nützen.  Daß  der  Versicherer  ihn  „eigenhändig“
unterschreiben  müsse,  ist  nicht  bestimmt;  vielmehr  genügt  es,  wenn  er  ihn  unterstempelt.

Kommt  ein  vom  Versicherer  bereits  ausgestellter  Versicherungsschein  dem  Versicherungsnehmer
  abhanden,  so  kann  dieser  die  Ausstellung  eines  zweiten  Scheins  („Ersatzschein")
  verlangen,  muß  dann  aber  dessen  Kosten  tragen  (VersGes.  3  II,  IV.

Außer  dem  Schein  kann  der  Versicherungsnehmer  auch  noch  auf  seine  Kosten  vom
Versicherer  eine  Abschrift  seines  eignen  Versicherungsantrages  und  seiner  damit  etwa
verbundenen  weiteren  Erklärungen  beanspruchen,  und  der  Versicherer  ist  sogar  verpflichtet,
den  Versicherungsnehmer  auf  dies  sein  Recht  bei  Aushändigung  des  Versicherungsscheins
besonders  aufmerksam  zu  machen  (Vers  Ges.  3  III,  IV).

2.  a)  Der  Versicherungsschein  ist  regelmäßig  schlichte  Beweisurkunde.
Und  zwar  bleibt  er  es  auch  dann,  wenn  er  die  Klausel  enthält,  daß  der
Versicherer  nur  gegen  Rückgabe  des  Scheins  zu  leisten  brauche;  denn
sobald  der  Versicherungsnehmer  behauptet,  zur  Rückgabe  des  Scheins
außer  stande  zu  sein,  genügt  statt  der  Rückgabe  das  öffentlich  beglaubigte
Anerkenntnis,  daß  die  Schuld  des  Versicherers  erloschen  sei  (Vers  Ges.  4  II
Satz  1);  der  Versicherungsschein  wird  also  trotz  jener  Klausel  wie  ein  gewöhnlicher
  Schuldschein  behandelt  (s.  BGB.  371).

b)  Die  Regel  zu  a  ist  aber  kein  zwingendes  Recht,  sondern  die  Parteien
  können  dem  Versicherungsschein  eine  erhöhte  Wirkung  beilegen.

a)  Sie  können  in  den  Schein  die  Inhaberklausel  aufnehmen.:
Doch  machen  sie  damit  den  Schein  nicht  zu  einem  echten  Inhaber-,  sondern
nur  zu  einem  Legitimationspapier:  der  Versicherer  ist  also  berechtigt,  an
den  jeweiligen  Inhaber  des  Scheins  zu  leisten,  ohne  dessen  Legitimation
prüfen  zu  müssen;  der  Inhaber  kann  aber  diese  Leistung  nicht  verlangen
(Vers  Ges.  4  I,  II  Satz  2,  BGB.  808).  Besonders  häufig  ist  diese  Klausel
bei  den  Lebensversicherungspolicen.

ß)  Sie  können  sodann  bei  der  Transportversicherung  in  den  Schein
die  Orderklausel  aufnehmen  und  ihn  damit  zu  einem  Order-2

  Bendix,  Zischr.  f.  VersW.  3  S.  248.