564  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

papier  von  der  Art  des  kaufmännischen  Orderschuldscheins  oder  des  Konnossements
  machen  (363  II,  364,  365).

)  Sie  können  ferner  vereinbaren,  daß  der  Versicherungsvertrag  erst
mit  der  Aushändigung  des  Scheins  an  den  Versicherungsnehmer  zu  stande
kommen  solle  und  damit  für  den  Vertragsschluß  einen  gewillkürten  Formzwang
  einführen  (BGB.  125  Satz  2).

5)  Sie  können  endlich  vereinbaren,  daß  der  Inhalt  des  Scheins,
sobald  er  vom  Versicherungsnehmer  widerspruchslos  entgegengenommen
ist,  als  von  ihm  genehmigt  gelten  solle  und  daß  damit  alle  zwischen  den
Parteien  anderweit  getroffenen  Abreden,  die  mit  dem  Schein  in  Widerspruch
  stehn  oder  in  ihm  mit  Stillschweigen  übergangen  sind,  aufgehoben
seien.  Doch  wird  diese  Vereinbarung  zwiefach  eingeschränkt.

aa)  Der  Versicherer  kann  sich  auf  die  Vereinbarung  nur  berufen,
wenn  sie  dem  Versicherungsnehmer  eine  Frist  von  mindestens  einem
Monat  —  bei  der  Hagelversicherung  von  mindestens  einer  Woche  —  zur
Erhebung  eines  Widerspruchs  gegen  den  Schein  gewährt  und  der  Versicherungsnehmer
  binnen  dieser  Frist  Widerspruch  nicht  erhoben  hat  (Vers-Ges.
  5  Satz  1,  109).

88)  Dem  Versicherungsnehmer  wird  durch  die  Vereinbarung  das
Recht  nicht  entzogen,  seine  Genehmigung  des  Scheins  wegen  Irrtums
anzufechten  (Vers  Ges.  5  Satz  2).

Die  Rechtslage  ist  also  die  folgende.  I.  An  und  für  sich  liefert  der  Schein,  sobald
er  vom  Versicherungsnehmer  widerspruchslos  angenommen  ist,  eine  Vermutung  dafür,
daß  er  den  Inhalt  der  zwischen  den  Parteien  getroffenen  Abrede  richtig  und  vollständig
wiedergibt.  Der  Versicherungsnehmer  kann  aber  diese  Vermutung  durch  Gegenbeweis
entkräften.  II.  Hierbei  verbleibt  es  auch  dann,  wenn  die  Vereinbarung  zu  3  ohne  Klausel
zu  aa  getroffen  ist.  III.  Ist  dagegen  die  Vereinbarung  zu  3  mit  der  Klausel  zu  ga  getroffen,
  so  muß  der  Versicherungsnehmer  sich  das  Recht  des  Gegenbeweises  dadurch
wahren,  daß  er  wenigstens  nachträglich,  und  zwar  spätestens  binnen  eines  Monats  bezw.
einer  Woche,  Widerspruch  gegen  den  Schein  erhebt;  hat  er  diese  Frist  verstreichen  lassen,
so  hat  er  das  Recht  des  Gegenbeweises  verwirkt  und  ist  auf  die  Anfechtung  der  Genehmigung
  des  Scheins  wegen  Irrtums  beschränkt.

Die  Regel  zu  3  wird  auch  dann  anwendbar  sein,  weun  der  Versicherungsnehmer
nicht  bloß  den  Versicherungsschein  widerspruchslos  angenommen,  sondern  obendrein  widerspruchslos
  die  erste  Prämie  darauf  bezahlt  hat;  denn  beides  fällt  regelmäßig  zusammen.
Dagegen  ist  sie  unanwendbar,  wenn  der  Versicherungsnehmer  senie  Genehmigung  des
Scheins  durch  Handlungen  andrer  Art  geäußert  hat:  eine  derartige  Genehmigung  kann
also  der  Versicherungsnehmer  nicht  dadurch  rückgängig  machen,  daß  er  nachträglich  noch
vor  Ablauf  des  Monats  gegen  den  Schein  Widerspruch  einlegt.

Auf  eine  Vereinbarung,  die  den  einschränkenden  Regeln  zu  aa  und  #8  widerspricht,
kann  sich  der  Versicherer  nur  bei  „freien“  Versicherungsgeschäften  berufen  (Vers  Ges.  5,  187).

3.  Bei  der  Seebersicherung  sind  von  den  vorstehenden  Regeln  nur  zwei  anwendbar,
nämlich  die  Regel,  daß  der  Versicherungsnehmer  die  Ausstellung  eines  Versicherungsscheins
fordern  und  daß  der  Versicherungsschein  an  Order  gestellt  werden  kann  (HGB.  784,  363  11).

III.  1.  a)  Die  aufsichtspflichtigen  Versicherer  sollen,  wie  wir  früher
gesehn  haben,  vor  Beginn  ihres  Geschäftsbetriebes  ihre  „allgemeinen  Ver-