Vertragsschluß.  Allgemeine  Versicherungsbedingungen.  §  166.  565

sicherungsbedingungen“  zusammenstellen  und  der  Aufsichtsbehörde  einreichen
  und  dürfen  die  Bedingungen  nur  mit  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde
  abändern  (s.  oben  S.  557).  Die  Bedeutung  der  allgemeinen
Versicherungsbedingungen  für  den  Abschluß  der  Versicherungsgeschäfte  ist
die  folgende:

a)  Der  Versicherer  soll  jedem  Versicherungsnehmer  noch  vor  Abschluß
des  Vertrages  ein  Exemplar  der  Bedingungen  einhändigen;  bei  der  Gegenseitigkeitsversicherung
  ist  auch  ein  Exemplar  der  Vereinssatzung  beizufügen
(VersUnt  Ges.  10  I;  Ausnahmen  ebenda  10  II,  III).

8)  Will  der  Versicherer  mit  einem  Versicherungsnehmer  eine  besondre
  Abrede  treffen,  die  von  seinen  allgemeinen  Bedingungen  abweicht,
so  steht  ihm  das  in  jedem  Einzelfall  frei.  Doch  soll  er,  wenn  die  Abrede
zu  Ungunsten  des  Versicherungsnehmers  geschieht,  von  dieser  Freiheit  nur
aus  besondern  Gründen  Gebrauch  machen,  weil  ja  andernfalls  jene  allgemeinen
  Bedingungen  allen  Wert  verlieren  würden;  auch  soll  er  vor  dem
Geschäftsabschluß  den  Versicherungsnehmer  auf  die  Abweichung  ausdrücklich
  hinweisen  und  sich  von  ihm  eine  schriftliche  Zustimmungserklärung
geben  lassen  (VersUnt  Ges.  9  III).

7)  Hat  der  Versicherer  mit  dem  Versicherungsnehmer  bei  Abschluß
des  Versicherungsgeschäfts  eine  besondre,  von  seinen  allgemeinen  Bedingungen
  abweichende  Abrede  nicht  getroffen,  so  ist  anzunehmen,  daß
das  Geschäft  in  Übereinstimmung  mit  diesen  Bedingungen  geschlossen
worden  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Versicherungsnehmer  sie  gekannt
hat  oder  nicht.

b)  Von  den  drei  Regeln  zu  a  ist  bloß  die  dritte  privatrechtlichen
Charakters.  Dagegen  sind  die  beiden  ersten  nur  verwaltungsrechtlicher
Natur:  die  Versicherer  können  von  der  Aufsichtsbehörde  im  Aufsichtswege
angehalten  werden,  diesen  Vorschriften  Folge  zu  leisten,  und  es  kann,
wenn  sie  den  Vorschriften  beharrlich  zuwiderhandeln,  die  Aussichtsbehörde
  ihnen  die  Fortsetzung  des  Geschäftsbetriebes  untersagen  (s.  Vers-Unt
  Ges.  4  III  Nr.  2,  64  II,  III,  67  II);  die  Gültigkeit  der  Versicherungsgeschäfte
  ist  aber  von  der  Beobachtung  der  Vorschriften  nicht  abhängig.

Doch  gibt  es  Ausnahmen:  gewisse  Vereinbarungen  zwischen  Versicherer  und
Versicherungsnehmer  sind  nur  gültig,  wenn  sie  in  die  allgemeinen,  von  der  Auf—
sichtsbehörde  genehmigten  Versicherungsbedingungen  aufgenommen  sind  (VersGes.  176
IV,  178,  189  u.  s.  w.).

2.  Auf  die  Versicherungsgeschäfte  der  nicht  aufsichtspflichtigen  Versicherer
  sind  die  Regeln  zu  1  nicht  anwendbar.  Freilich  stellen  auch  diese
Versicherer  allgemeine  Versicherungsbedingungen  auf;  insbesondre  haben
sich  sämtliche  Versicherungsunternehmer,  die  sich  mit  der  Seeversicherung
abgeben,  über  Versicherungsbedingungen  geeinigt,  die  gemeinschaftlich  für
sie  Geltung  haben  sollen.  Doch  ist  die  Bedeutung  derartiger  Bedingungen
lediglich  nach  bürgerlichem  Recht  zu  bemessen.