566  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

IV.  1.  Das  Versicherungsgeschäft  kann  vom  Versicherungsnehmer
nicht  bloß  zu  seinen  eignen  Gunsten,  sondern  auch  zu  Gunsten  eines  Dritten
abgeschlossen  werden.  Alsdann  sagt  man,  wenn  es  sich  um  eine  Schadensversicherung
  handelt,  der  Vertrag  sei  für  fremde  Rechnung  abgeschlossen.
  Der  Dritte,  zu  dessen  Gunsten  der  Abschluß  geschah,  wird  —
im  Gegensatz  zum  „Versicherungsnehmer"  —  bei  der  Schadensversicherung
als  der  Versicherte,  bei  der  Personenversicherung  als  der  Bezugsberechtigte
  bezeichnet.

So  ist  wenigstens  der  Sprachgebrauch  des  Gesetzes  über  den  Versicherungsvertrag
von  1908.  Dagegen  verstand  das  Gesetz  von  1901  unter  dem  „Versicherten“  jeden,  der
ein  Recht  auf  die  Versicherungsleistung  hatte,  also  auch  den  Bezugsberechtigten  bei  der
Personenversicherung  und  den  Versicherungsnehmer  selbst  bei  der  Versicherung  zu  eignen
Gunsten  (s.  VersUntGes.  7  Nr.  2);  denselben  Sprachgebrauch  hat  auch  das  HG.  und
sogar  die  Seeversicherungsnovelle  von  1908  (s.  HGB.  899).

2.  a)  Will  jemand  einen  Versicherungsvertrag  zu  Gunsten  eines
Dritten  abschließen,  so  muß  er  dies  dem  Versicherer  schon  beim  Vertragsschluß
  erkennbar  machen;  denn  andernfalls  ist  anzunehmen,  daß  er  den
Vertrag  zu  seinen  eignen  Gunsten  abgeschlossen  habe  (s.  Vers  Ges.  80  1;
HGB.  781  III).  Doch  braucht  er  deshalb  den  Dritten,  zu  dessen  Gunsten
der  Abschluß  erfolgt,  nicht  bei  Namen  zu  nennen.  Ja  er  kann  es  sogar
ausdrücklich  dahingestellt  sein  lassen,  ob  die  Versicherung  zu  seinen  eignen
Gunsten  oder  zu  Gunsten  eines  Dritten  gelten  solle;  das  ist  namentlich
  der  Fall,  wenn  er  eine  Schadensversicherung  für  Rechnung
wen  es  angeht  abschließt:  hier  wird  angenommen,  daß  der  Abschluß
für  Rechnung  des  ungenannten  „Interessenten“  erfolgt  ist;  ergibt  sich
also,  daß  der  Versicherungsnehmer  selber  Interessent  ist,  so  gilt  die  Versicherung
  als  für  seine  eigne  Rechnung,  ergibt  sich,  daß  Interessent  ein
Dritter  ist,  so  gilt  die  Versicherung  als  für  fremde  Rechnung  genommen
(Vers  Ges.  80  II;  HGB.  781  II).

Beispiele.  I.  A.  versichert  einen  Schmuck,  den  er  von  B.  als  Pfand  erhalten  hat,
lediglich  aus  Rücksicht  für  B.  bei  C.  gegen  Einbruchsdiebstahl,  erwähnt  aber  gegenüber  C.
nichts  davon,  daß  der  Schmuck  dem  B.  gehöre  und  daß  die  Versicherung  gerade  zu  Gunsten
B.3  wirken  solle.  Hier  gilt  die  Versicherung  lediglich  als  für  eigne  Rechnung  A.s  genommen.
Die  Folge  ist,  daß,  wenn  der  Wert  des  Schmucks  10  000  Mark  betrug,  die  Pfandforderung
A.s  gegen  B.  aber  nur  auf  3000  Mark  ging,  und  nun  der  Schmuck  dem  A.  ohne  dessen
Verschulden  gestohlen  wird,  C.  höchstens  3000  Mark  zu  ersetzen  braucht;  denn  der  Schaden,
den  A.  durch  den  Diebstahl  erlitten  hat,  betrug  ja  höchstens  3000  Mark;  daß  aber  der  nämliche
  Diebstahl  dem  Eigentümer  B.  einen  weit  größeren  Schaden  zugefügt  hat,  geht  den
C.  nichts  an.  II.  1.  D.  sollte  Güter,  die  er  dem  E.  sehr  teuer  verkauft  hatte,  diesem  nach
M.  zusenden;  vor  der  Absendung  hat  er  die  Güter  gegen  Unfälle  während  des  Transports
  nach  M.  „für  Rechnung  E.s“  bei  F.  versichert.  Hier  gilt  die  Versicherung  nur  zu
Gunsten  des  „Versicherten“  E.  Die  Folge  ist,  daß,  wenn  die  Güter  auf  der  Reise  beschädigt
  werden  und,  wie  sich  später  herausstellt,  laut  einer  Klausel  des  Kaufvertrages,
an  die  D.  bei  der  Versicherung  nicht  gedacht  hatte,  die  Gefahr  des  Transports  nicht  vom
Käufer,  sondern  vom  Verkäufer  zu  tragen  war,  F.  keinen  Schadensersatz  zu  leisten  braucht: