Versicherung  für  fremde  Rechnung.  #  166.  567

denn  E.  ist  nicht  geschädigt;  und  daß  D.  einen  Schaden  erlitten  hat,  geht  den  F.  nichts
an.  2.  Derselbe  Fall:  nur  hat  D.  die  Versicherung  für  Rechnung  wen  es  angeht  genommen.
Hier  wirkt  die  Versicherung,  wenn  D.  selber  die  Transportgefahr  zu  tragen  hatte,  zu  seinen
eignen,  wenn  die  Gefahr  bereits  auf  E.  übergegangen  war,  zu  E.s  Gunsten.

b)  Eine  Ausnahme  von  der  Regel  zu  a  greift  Platz,  wenn  jemand
einen  Inbegriff  von  Sachen  gegen  Feuer  versichert:  hier  erstreckt  sich  die
Versicherung  ohne  weiteres  auch  auf  die  Sachen  der  zur  Familie  des  Versicherungsnehmers
  gehörigen  sowie  der  in  einem  Dienstverhältnis  zu  ihm
stehenden  Personen,  sofern  diese  Personen  in  häuslicher  Gemeinschaft
mit  ihm  leben,  und  gilt  insoweit  als  für  Rechnung  dieser  Personen  genommen,
  ohne  daß  der  Versicherungsnehmer  dies  dem  Versicherer  schon
beim  Abschluß  des  Vertrages  erkennbar  zu  machen  braucht  (Vers  Ges.  85).

Eine  verwandte  Bestimmung  gilt  für  die  Haftpflicht=  und  die  Unfallversicherung
(s.  Vers  Ges.  151  1;  179  II).

3.  Nicht  erforderlich  für  die  Gültigkeit  der  Versicherung  zu  Gunsten  eines  Dritten
ist,  daß  der  Dritte  dem  Versicherungsnehmer  Auftrag  zum  Abschluß  des  Geschäfts  gegeben
hat  oder  ihm  wenigstens  nachträglich  zustimmt.  Ja  selbst,  wenn  der  Dritte  die  Versicherung
ausdrücklich  zurückweist,  ist  keine  Rede  davon,  daß  sie  ihre  Rechtswirkung  verlöre  und
daß  insbesondre  der  Versicherungsnehmer  nicht  für  die  Versicherungsprämien  haftete,
sondern  es  tritt  in  diesem  Fall  nur  eine  eigentümliche  Abänderung  der  Wirkungen  des
Vertrages  ein  (s.  Vers  Ges.  76  III,  168:  HGB.  883).

4.  Von  der  Versicherung  zu  Gunsten  eines  Dritten  ist  scharf  zu  unterscheiden  die
Versicherung  in  Stellvertretung  eines  Dritten,  mag  diese  Stellvertretung  eine  unmittelbare
  oder  eine  mittelbare  sein.  Die  von  Müller--Erzbach  s  aufgestellte  Lehre,  die  Versichetung
  für  fremde  Rechnung  sei  weiter  nichts  als  eine  Versicherung,  die  der  Versicherungsnehmer
  als  mittelbarer  Stellvertreter  des  Versicherten  abschließe,  ist  sehr  beachtenswert,
aber  in  ihrem  Ergebnis  schwerlich  zutreffend.

V.  1.  Bei  Abschluß  des  Versicherungsgeschäfts  hat  der  Versicherungsnehmer
  unaufgefordert  und  ungefragt  den  Versicherer  über  alle  Umstände
zu  unterrichten,  die  für  die  Übernahme  der  Gefahr  von  seiten  des  letzteren
erheblich  sind.  Es  ist  ihm  demgemäß

a)  geboten,  alle  ihm  bekannten  erheblichen  Umstände  dem  Versicherer
  anzuzeigen  (Vers  Ges.  16  I;  HGB.  806);

b)  verboten,  über  einen  erheblichen  Umstand,  mag  er  ihn  kennen
oder  nicht,  dem  Versicherer  eine  falsche  Anzeige  zu  machen  (s.  Vers  Ges.  171;
HGB.  809).

Beispiel.  Weiß  jemand,  daß  sein  Vater  an  einer  schon  in  jungen  Jahren  erworbenen
Syphilis  zu  Grunde  gegangen  ist,  so  muß  er,  wenn  er  eine  Lebensversicherung  auf  den
eignen  Tod  nehmen  will,  von  jener  Tatsache,  so  peinlich  es  ihm  sein  mag,  dem  Versicherer
unaufgefordert  Anzeige  machen;  denn  die  väterliche  Syphilis  kann  für  seine  eigne  Lebensdauer
  und  also  auch  für  die  vom  Versicherer  zu  übernehmende  Gefahr  sehr  erheblich  sein.

2.  a)  Das  Anzeigegebot  zu  1  a  bezieht  sich  nur  auf  Umstände,  die
der  Versicherungsnehmer  nachweislich  gekannt  hat:  was  er  nicht  kennt,

2  Müller-Erzbach,  Die  Grundsätze  der  mittelbaren  Stellvertretung  aus  der  Interessenlage
  entwickelt  (05).