568  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

braucht  er  nicht  anzuzeigen,  auch  wenn  er  es  durch  geeignete  Erkundigungen
hätte  in  Erfahrung  bringen  können;  nur  dann  gilt  eine  Ausnahme,  wenn
er  sich  der  Kenntnis  eines  erheblichen  Umstandes  geradezu  arglistig  ent—
zogen  hat  (VersGes.  16  II  Satz  2;  HGB.  808  1  Satz  2).  Dagegen  erstreckt
sich  das  Anzeigeverbot  zu  1  b  auch  auf  Umstände,  deren  Unrichtigkeit  dem
Versicherungsnehmer  ohne  eine  Arglist  seinerseits  unbekannt  gewesen  ist.
Dem  Versicherungsnehmer  liegt  es  also  ob,  vor  Abschluß  des  Versicherungsgeschäfts
  sich  durch  Erkundigungen  zu  vergewissern,  nicht  ob  seine  Anzeige
an  den  Versicherer  vollständig,  wohl  aber,  ob  nicht  in  dem,  was  er  dem
Versicherer  tatsächlich  anzeigt,  eine  positive  Unrichtigkeit  enthalten  ist.

Beispiele.  I.  A.  will  sich  bei  B.  gegen  Einbruch  versichern;  auf  dem  Fragebogen
B.s  steht  die  Frage,  ob  in  A.s  Hause  bereits  früher  eingebrochen  sei;  tatsächlich  sind  nun
in  dem  Hause  A.s  mehrfach  Einbrüche  vorgekommen,  und  A.  könnte  dies  sofort  erfahren,
sobald  er  sich  beim  Pförtner  oder  bei  seinen  eignen  Dienstboten  danach  erkundigte;  trotzdem
  stellt  A.  keine  Erkundigungen  an  und  läßt  aus  Bequemlichkeit  die  Frage  unbeantwortet;
  B.  bemerkt  die  Lücke  auf  dem  Fragebogen  nicht  und  schließt  mit  A.  den  Vertrag
ab.  Hier  hat  A.  die  Anzeigepflicht  nicht  verletzt.  II.  Dagegen  würde  eine  Verletzung  der
Anzeigepflicht  vorliegen,  wenn  A.  die  Frage  mit  nein  beantwortet  hätte.

b)  Das  Anzeigegebot  zu  1  a  und  das  Anzeigeverbot  zu  1b  beziehn
sich  nur  auf  Umstände,  die  für  die  Übernahme  der  Gefahr  seitens  des
Versicherers  subjektiv"  „erheblich“,  d.  h.  geeignet  sind,  den  Versicherer
von  dem  Abschluß  des  Versicherungsgeschäftes  unter  den  vereinbarten
Bedingungen  abzuhalten.  Welche  Umstände  in  diesem  Sinn  erheblich
sind,  läßt  sich  nur  im  Einzelfall  entscheiden.  Doch  ist  (außer  bei  der  Seeversicherung)
  bestimmt,  daß  alle  Umstände,  nach  denen  der  Versicherer
ausdrücklich  schriftlich  gefragt  hat,  wenigstens  im  Zweifel  als  erheblich
gelten  sollen  (Vers  Ges.  18  1).  3

Beispiele.  I.  Wenn  der  Sohn  eines  syphilitischen  Vaters  nicht,  wie  in  dem  oben
S.  567  V,  1  genannten  Fall,  eine  Versicherung  auf  seinen  Tod,  sondern  auf  sein  Leben  nimmt,
indem  er  sich  z.  B.  eine  lebenslängliche  Rente  ausbedingt,  so  ist  die  väterliche  Krankheit
für  das  Risiko  des  Versicherers  gleichfalls  objektiv  erheblich,  indem  sie  dies  Risiko  wesentlich
  mindert;  dagegen  ist  sie  nicht  auch  subjektiv  erheblich  in  dem  oben  definierten  Sinn:
denn  die  Kenntnis  von  der  dem  Versicherungsnehmer  drohenden  Lebensgefahr  war  nicht
geeignet,  den  Versicherer  davon  abzuhalten,  mit  jenem  eine  Versicherung  auf  den  Erlebensfall
  unter  den  vereinbarten  Bedingungen  abzuschließen.  II.  Jemand  gibt  bei  Abschluß
  eines  Viehversicherungsvertrages  sein  Alter  durch  einen  Schreibsehler  statt  auf  25  auf
45  Jahre  an.  Hier  betrifft  die  Anzeige  an  und  für  sich  einen  unerheblichen,  wenn  aber  der
Versicherer  ausdrücklich  nach  dem  Alter  des  Versicherungsnehmers  gefragt  hat,  einen  erheblichen
  Punkt.  Hätte  jener  sein  Alter  auf  43  Jahre  angegeben,  so  wäre  diese  Ungenauigkeit
auch  dann  unerheblich,  wenn  der  Versicherer  nach  dem  Alter  ausdrücklich  gefragt  hätte.

Jc)  Das  Anzeigegebot  zu  1  a  und  das  Anzeigeverbot  zu  1  b  gelten  „bei“  Abschluß
des  Versicherungsgeschäfts.  Der  Versicherungsnehmer  muß  ihm  also  nicht  bloß  in  dem
Augenblick,  in  dem  er  seinen  Antrag  auf  Versicherung  stellt,  sondern  auch  nachträglich  so
lange  genügen,  als  der  Versicherer  seinen  Antrag  noch  nicht  angenommen  hat.  Ob  das

4  Abw.  Ehrenberg  S.  335.