Vertragsschluß.  Anzeigepflicht.  §  166.  569

Gebot  oder  Verbot  auch  nach  vollendetem  Abschluß  des  Vertrages  weiter  gilt,  wird  erst
später  zu  erörtern  sein  (s.  unten  §  171).

3.  a)  Hat  der  Versicherungsnehmer  das  Anzeigegebot  zu  1  a  oder
das  Anzeigeverbot  zu  1b  verletzt,  so  kann  der  Versicherer  vom  Versicherungsgeschäft
  zurücktreten  (Vers  Ges.  16  II,  17  1;  HGB.  808  I,  809  1).
Der  Rücktritt  erfolgk  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Versicherungsnehmer
und  ist  an  eine  einmonatige,  bei  der  Seeversicherung  an  eine  einwöchige
Frist  gebunden,  die  mit  dem  Zeitpunkt  beginnt,  in  dem  der  Versicherer
von  der  Verletzung  der  Anzeigepflicht  Kenntnis  erlangt  hat  (Vers  Ges.  20  I,
II  Satz  1,  I;  HGB.  811  I,  II).

b)  Das  Rücktrittsrecht  kann  auch  dann  ausgeübt  werden,  wenn  in
der  Zwischenzeit  der  Versicherungsfall  bereits  eingetreten  ist.  Doch  bleibt
die  hierdurch  begründete  Leistungspflicht  des  Versicherers  seines  Rücktritts
ungeachtet  in  Kraft,  wenn  der  Umstand,  in  Ansehung  dessen  die  Anzeigepflicht
  verletzt  ist,  nachweislich  weder  auf  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls
  noch  auf  den  Umfang  der  Versicherungsleistung  von  Einfluß  gewesen
ist  (VersGes.  21;  HGB.  811  III).

Beispiele.  I.  A.  hat,  als  er  sein  Haus  bei  B.  gegen  Feuer  versicherte,  diesem
wissentlich  verschwiegen,  daß  sich  nahe  bei  dem  Hause  eine  besonders  feuergefährliche  Anlage
  befindet;  nun  gerät  das  Haus  in  Brand,  weil  die  Magd  des  A.  eine  Petroleumlampe
umgeworfen  hat,  und  A.  erleidet  einen  Schaden  von  10  000  Mark;  der  Brand  wird  erstickt,
ehe  er  jene  nachbarliche  Anlage  erreicht;  erst  nach  dem  Brande  erlangt  B.  von  der  Anlage
Kenntnis.  Hier  kann  B.  von  dem  Vertrage  zurücktreten,  muß  aber  für  jenen  bereits  erfolgten
  Brand  mit  10  000  Mark  Ersatz  leisten.  II.  Derselbe  Fall:  nur  hat  die  Feuerwehr
mit  Rücksicht  auf  die  Nähe  der  gefährlichen  Anlage  besonders  energische  Löschungsmaßregeln
  angewendet  und  dadurch  den  Schaden  A.s  um  20  Mark  vergrößert.  Hier  braucht
B.  nicht  nur  diese  20  Mark,  sondern  auch  die  obigen  10  000  Mark  nicht  zu  ersetzen.

c)  Ganz  ausgeschlossen  ist  das  Rücktrittsrecht  des  Versicherers  in
folgenden  drei  Fällen.

a)  Es  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Versicherer  beim  Vertragsschluß
die  vom  Versicherungsnehmer  verschwiegenen  Umstände  oder  die  Unrichtigkeit
  der  von  ihm  erstatteten  Anzeige  nachweislich  gekannt  hat  (Vers-Ges.
  16  III,  17  II;  HGB.  808  II,  809  11).

6)  Es  ist  ausgeschlossen,  wenn  dem  Versicherungsnehmer  wegen  der
Unvollständigkeit  oder  Unrichtigkeit  seiner  Anzeige  kein  Vorwurf  gemacht
werden  kann,  weil  ihm  dabei  nachweislich  ein  Verschulden  nicht  zur  Last
fiel  (Vers  Ges.  16  III,  17  II;  HGB.  808  II,  809  II).

Beispiele.  I.  A.  hat,  als  er  eine  Lebensversicherung  auf  den  eignen  Todesfall
bei  B.  nahm,  auf  die  in  dem  Fragebogen  B.s  enthaltene  Frage:  „Haben  Sie  jemals  an
Tuberkulose  gelitten?“  wahrheitswidrig  mit  nein  geantwortet.  Hier  hat  B.  kein  Rücktrittsrecht,
  wenn  dem  A.  seine  vormalige  Tuberkulose  ohne  sein  Verschulden  unbekannt
geblieben  ist.  1I.  Derselbe  Fall;  nur  weiß  A.,  daß  er  an  Tuberkulose  krank  gewesen  ist,
hält  sich  aber  in  entschuldbarem  Irrtum  für  geheilt;  als  er  eben  dem  Agenten  B.s  den
Sachverhalt  mitteilen  will,  sagt  ihm  dieser,  die  Frage  beziehe  sich  selbstverständlich  nur