570  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

auf  eine  noch  nicht  völlig  ausgeheilte  Tuberkulose;  darauf  verschweigt  A.  sein  einstiges
Leiden.  Hier  hat  B.  gleichfalls  kein  Rücktrittsrecht,  wenn  A.  nach  Lage  des  Falls  Anlaß
hatte,  den  Agenten  für  einen  zuverlässigen  Mann  zu  halten,  und  wenn  auch  der  Arzt,  der
ihn  später  untersuchte,  die  Frage  gar  nicht  oder  ohne  den  gebührenden  Nachdruck  wiederholt.

7)  Esist  außer  bei  der  Seeversicherung  ausgeschlossen,  wenn  der  Versicherungsnehmer
  seine  Anzeigen  nach  einem  vom  Versicherer  schriftlich
aufgestellten  Fragebogen  zu  erstatten  hat  und  die  Verletzung  seiner  Anzeigepflicht
  lediglich  darin  bestand,  daß  er  einen  Umstand  verschwiegen  hat,
nach  dem  auf  diesem  Bogen  nicht  ausdrücklich  gefragt  worden  war;  doch
fällt  diese  Ausnahme  fort,  wenn  das  Schweigen  des  Versicherungsnehmers
nachweislich  ein  arglistiges  war  (Vers  Ges.  18  II).

d)  Ist  in  den  genannten  Fällen  ein  Rücktrittsrecht  des  Versicherers
nur  um  deswillen  ausgeschlossen,  weil  dem  Versicherungsnehmer  nicht
nachgewiesen  werden  kann,  daß  er  die  von  ihm  nicht  zur  Anzeige  gebrachten
Umstände  gekannt  hat  (s.  oben  zu  2  a),  oder  weil  er  seinerseits  beweisen
kann,  daß  seine  Zuwiderhandlung  gegen  das  gesetzliche  Anzeigegebot  oder
Anzeigeverbot  eine  unverschuldete  war  (s.  oben  zu  Ze#ß),  so  kann  der
Versicherer  sich  dadurch  schadlos  halten,  daß  er,  wie  später  noch  näher
zu  erörtern,  den  Versicherungsnehmer  zu  einer  angemessenen  Erhöhung
des  im  Vertrage  bestimmten  Prämiensatzes  nötigt  (s.  unten  S.  619,  1))  ist
dies  nicht  angängig,  weil  er  nach  seinen  Geschäftsbedingungen  eine  Ver—
sicherung  der  Gefahr,  die  sich  nach  Aufdeckung  des  wahren,  vom  Versicherungsnehmer
  verschwiegenen  oder  entstellten  Sachverhalts  ergibt,  auch
gegen  eine  erhöhte  Prämie  nicht  übernimmt,  so  kann  er  von  dem  Vertrage
zwar  nicht  mit  rückwirkender  Kraft  zurücktreten,  darf  ihn  aber  (außer  bei
der  Seeversicherung)  unter  Einhaltung  einer  einmonatigen  Kündigungsfrist
  kündigen;  das  Recht  auf  Prämienerhöhung  erlischt,  wenn  es  nicht
binnen  eines  Monats  (bei  der  Seeversicherung  binnen  einer  Woche)  von
dem  Zeitpunkt  an  geltend  gemacht  wird,  in  dem  der  Versicherer  von  der
Unvollständigkeit  oder  Unrichtigkeit  der  ihm  vom  Versicherungsnehmer
gemachten  Anzeige  Kenntnis  erhalten  hat;  das  nämliche  gilt  für  das
Kündigungsrecht  des  Versicherers  (Vers  Ges.  41;  HGB.  811  a).

Beispiele.  I.  In  dem  oben  zu  oß  unter  1  genannten  Beispiel  des  tuberkulosekranken
  A.  hat  der  Versicherer  B.  kein  Rücktrittsrecht  und  muß  deshalb,  wenn  A.  plötlich
stirbt  und  sein  Leiden  nunmehr  bekannt  wird,  die  bedungene  Versicherungsleistung  entrichten.
  Er  kann  aber,  wenn  nach  seinem  eignen  Geschäftsplan  oder  den  Geschäftsplänen
andrer  Versicherer  die  Lebensversicherung  kranker  Personen  nur  für  die  doppelte  Prämie
übernommen  wird,  von  den  Erben  A.3  die  Erhöhung  der  Prämie  auf  das  Doppelte  fordern.
II.  Ist  die  Tuberkulose  A.s  noch  vor  dessen  Tode  bekannt  geworden  und  übernimmt  B.
nach  seinem  Geschäftsplan  für  Tuberkulosekranke  eine  Lebensversicherung  auf  den  Todesfall
nicht,  so  kann  er  kündigen  und  wird  dadurch,  wenn  nicht  A.  noch  innerhalb  eines  Monats
seit  der  Kündigung  stirbt,  von  der  Verpflichtung  zur  Versicherungsleistung  frei.

Der  Versicherungsnehmer  kann,  wenn  der  Versicherer  nach  der  Regel  zu  d  Prämienerhöhung
  fordert,  dem  dadurch  entgehn,  daß  er  dem  Versicherer  das  ihm  nach  Gesetzesvor-