Vertragsschluß.  Anzeigepflicht.  §  166.  571

schrift  fehlende  Rücktrittsrecht  aus  freien  Stücken  einräumt.  Im  Gesetz  ist  das  freilich
nicht  bestimmt,  aber  doch  wohl  selbstverständlich.

e)  Liegen  bei  einem  Versicherungsgeschäft  die  Voraussetzungen  des  eben  besprochenen
Rücktritts-  oder  Kündigungsrechts  nur  in  Ansehung  eines  Teils  der  Gegenstände  oder
Personen  vor,  auf  die  die  Versicherung  sich  bezieht,  und  ist  demgemäß  nur  ein  Teil  des
Geschäfts  als  krank,  der  Rest  als  gesund  zu  bezeichnen,  so  greift  folgende  Unterscheidung  Platz

a)  Regelmäßig  darf  der  Versicherer  nur  von  dem  kranken  Teil  des  Geschäfts  zurücktreten
  (Vers  Ges.  30  1;  HGB.  810)  und  auch  nur  ihn  kündigen.  Doch  kann,  wenn  der  Versicherer
  den  Teilrücktritt  oder  die  Teilkündigung  erklärt,  der  Versicherungsnehmer  seinerseits
  auch  den  gesunden  Teil  des  Vertrages  kündigen,  jedoch  nicht  für  einen  späteren  Zeitpunkt
  als  den  Schluß  der  ersten  Versicherungsperiode  (s.  Vers  Ges.  30  II;  s.  unten  S.  575,  3);
nur  bei  der  Seeversicherung  ist  dem  Versicherungsnehmer  dies  Kündigungsrecht  versagt
(s.  HGB.  810).

8)  Eine  Ausnahme  gilt,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Versicherer  für  den  gesunden
  Teil  allein  das  Geschäft  gar  nicht  oder  doch  nur  unter  andern  ihm  günstigeren  Bedingungen
  abgeschlossen  haben  würde:  hier  ist  der  Versicherer  zum  Rücktritt  oder  zur
Kündigung  in  Ansehung  des  ganzen  Geschäfts  einschließlich  des  gesunden  Teils  befugt
(s.  Vers.  Ges  30  1;  HGB.  810).

4.  Zwei  Besonderheiten  gelten  bei  der  Lebensversicherung.

a)  Die  erste  Besonderheit  betrifft  den  Fall,  daß  der  Versicherungsnehmer
  bei  Abschluß  des  Vertrages  das  Alter  der  Person,  auf  deren  Leben
oder  Tod  die  Versicherung  genommen  ist,  mit  oder  ohne  Schuld  unrichtig
angegeben  hat  und  daß  infolgedessen  die  Prämie  zu  niedrig  bemessen  ist.
Für  diesen  Fall  ist  bestimmt:

a)  zu  Ungunsten  des  Versicherers,  daß  das  ihm  nach  den  Regeln  zu  3
zustehende  Rücktrittsrecht  nur  dann  Platz  greift,  wenn  das  wirkliche  Alter
jener  Person  außerhalb  der  Grenzen  liegt,  die  in  seinem  Geschäftsplan  für
den  Abschluß  von  Versicherungen  festgelegt  sind  (VersGes.  162  Satz  2;

6)  zu  Gunsten  des  Versicherers,  daß  er,  wenn  er  nicht  zurücktreten
darf  oder  nicht  zurücktreten  will,  den  Betrag  der  ihm  obliegenden  Versicherungsleistung
  einseitig  nach  dem  Verhältnis  herabsetzen  kann,  in  dem  die
dem  wirklichen  Alter  entsprechende  Prämie  zu  der  vereinbarten  Prämie
steht  (Vers  Ges.  162  Satz  1).

Beispiel.  Nach  dem  Geschäftsplan  des  Versicherers  A.  beträgt  die  Prämie  bei
einer  Lebensversicherung  auf  den  Todesfall  für  eine  Person  von  42  Jahren  3,6,  für  eine
Person  von  46  Jahren  4,1%%  der  als  Versicherungsleistung  bestimmten  Summe;  nun
nimmt  der  46jährige  B.  bei  A.  eine  Versicherung  von  82  000  Mark  auf  den  eignen  Todesfall
  und  gibt  sein  Alter  fälschlich  auf  42  Jahre  an.  Hier  muß  A.,  wenn  er  den  Fehler  entdeckt,
  beim  Vertrage  verbleiben  und  darf  auch  —  anders  als  in  dem  Fall  zu  34  —  die

ihm  geschuldete  Prämie  nicht  von  3,6  auf  4,1%  erhöhn;  wohl  aber  kann  er  seine  eigne
Schuld  von  82  000  auf  72  000  Mark  herabsetzen.

b)  Die  zweite  Besonderheit  betrifft  den  Fall,  daß  seit  dem  Abschluß
eines  Versicherungsvertrages  bereits  zehn  Jahre  verstrichen  sind.  Für  diesen
Fall  ist  bestimmt,  daß  das  dem  Versicherer  nach  den  Regeln  zu  3  zustehende
Rücktrittsrecht  nur  dann  Platz  greist,  wenn  der  Versicherungsnehmer  die
Mzeigepflicht  arglistig  verletzt  hat  (Vers  Ges.  163).