572  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

5.  a)  Ist  ein  Versicherungsgeschäft  von  einem  Bevollmächtigten  des
Versicherungsnehmers  oder  von  einem  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht
abgeschlossen,  so  wird  für  die  Frage,  ob  der  Versicherer  nach  den  Regeln
zu  2  und  3  zum  Rücktritt,  zur  Prämienerhöhung  oder  zur  Kündigung  berechtigt
  ist,  die  Kenntnis,  die  Arglist  und  das  Verschulden  des  Vertreters
der  Kenntnis,  der  Arglist  und  dem  Verschulden  des  Vertretenen  gleichgestellt
  und  umgekehrt  (Vers  Ges.  19;  HGB.  806  I,  808  ).

b)  Ebenso  werden  bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  die
Kenntnis,  die  Arglist  und  das  Verschulden  des  Versicherten  der  Kenntnis,
der  Arglist  und  dem  Verschulden  des  Versicherungsnehmers  gleichgestellt
und  umgekehrt  (Vers  Ges.  79  1;  HGB.  807).

Doch  soll  es  auf  die  Kenntnis  des  Versicherten  nicht  ankommen,  wenn  der  Vertrag
  ohne  sein  Wissen  geschlossen  ist  oder  eine  rechtzeitige  Benachrichtigung  des  Versicherungsnehmers
  nicht  tunlich  war.  Dabei  ist  aber  vorausgesetzt,  daß  der  Versicherungsnehmer
  entweder  zu  dem  Abschluß  des  Vertrages  vom  Versicherten  beauftragt  war  oder

den  Mangel  des  Auftrages  dem  Versicherer  beim  Vertragsschluß  angezeigt  hatte
(VersGes.  79  III,  IV;  HGB.  807  I1I.

1  e)  Verwandte  Regeln  für  die  Lebens-  und  Unfallversicherung  zu  Gunsten  eines
Dritten  siehe  in  VersGes.  161,  179  IV.

6.  Auf  eine  Vereinbarung,  die  von  den  Regeln  zu  1—5b  zu  Ungunsten
des  Versicherungsnehmers  abweicht,  kann  sich  der  Versicherer  nur  bei
„freien“  Versicherungsgeschäften  berufen;  doch  ist  es  auch  bei  unfreien
Geschäften  zulässig,  zu  verabreden,  daß  die  dem  Versicherungsnehmer  obliegenden
  Anzeigen  schriftlich  erfolgen  müssen  (Vers  Ges.  31,  42,  172,  187).
7.  Nicht  berührt  wird  durch  die  Regeln  zu  1—5  das  Recht  des  Versicherers,
  das  Versicherungsgeschäft  wegen  arglistiger  Täuschung  über
Gefahrumstände  anzufechten  (s.  VersGes.  22;  HGB.  811b;  BG#.  123).

VI.  Zulässig  ist  es,  daß  jemand  gleichzeitig  oder  hintereinander
mehrere  Versicherungsverträge  abschließt,  durch  die  er  das  nämliche  Interesse
gegen  die  nämliche  Gefahr  bei  verschiedenen  Versicherern  versichert.  Doch
soll  er,  wenn  es  sich  um  eine  Schadensversicherung  handelt,  jedem  Versicherer
  von  der  andern  Versicherung  unverzüglich  Mitteilung  machen
(I.  Vers  Ges.  58;  HGB.  789).  Unterläßt  er  dies  schuldhaft,  so  ist  er  schadensersatzpflichtig;

  dagegen  wird  die  Gültigkeit  der  Verträge  durch  die  Unterlassung
  der  Mitteilung  nicht  berührt.

.  Der  Grund  der  Anzeigepflicht  ist,  daß  ein  Versicherungsnehmer,  je  besser  er  versichert
  ist,  um  so  weniger  geneigt  sein  wird,  dem  Eintritt  des  Versicherungsfalls  mit  aller
Sorgfalt  entgegenzuwirken;  damit  wächst  aber  das  Risiko  für  den  Versicherer.  Eben
deshalb  hat  der  Versicherer  ein  Interesse  daran,  zu  erfahren,  ob  der  Versicherungsnehmer
außer  bei  ihm  auch  noch  bei  einem  andern  versichert  ist.

Wird  das  nämliche  Interesse  gegen  die  nämliche  Gefahr  bei  mehreren  Versicherein
versichert,  so  kann  über  die  Versicherung  ein  einziger  Versicherungsschein  ausgestellt  werden,
der  dann  von  den  mehreren  Versicherern  der  Reihe  nach  unterschrieben  wird.  Namentlich
  bei  der  Transportversicherung  sind  derartige  „durchgehende“  Scheine  allgemein  üblich.