Mehrfache  Versicherung.  Vers.  m.  Rückwirkung.  Lebensvers.  a.  d.  Tod  Dritter.  §  166.  573

Über  eine  Sondervorschrift  bezüglich  der  Feuerversicherung  siehe  Vers  Ges.  90

Die  mehrfache  Versicherung  des  nämlichen  Interesses  gegen  die  nämliche  Gefahr
bei  mehreren  Versicherern  kann  eine  „Doppelversicherung“  in  dem  später  zu  besprechenden
  Sinn  sein  (s.  unten  S.  598).  Sie  braucht  es  aber  nicht  zu  sein;  so  liegt  z.  B.,  wenn
A.  seine  Möbel,  die  30  000  Mark  wert  sind,  bei  B.  und  bei  C.  mit  je  10  000  Mark  gegen
Feuer  versichert,  keine  „Doppelversicherung“  vor.

VII.  Der  Abschluß  des  Versicherungsgeschäfts  kann  auch  so  erfolgen,
daß  die  Versicherung  nicht  mit  dem  Augenblick  des  Vertragsschlusses,  sondern
schon  mit  einem  früheren  oder  erst  mit  einem  späteren  Zeitpunkt  beginnt
(s.  Vers  Ges.  2  1).  Ist  ersteres  vereinbart,  so  kann  es  geschehn,  daß  bei  Abschluß
  des  Vertrages  der  Versicherungsfall  bereits  eingetreten  oder  umgekehrt
  die  Möglichkeit  seines  Eintritts  bereits  ausgeschlossen  ist.  Hier
ist  wie  folgt  zu  unterscheiden  (Vers  Ges.  2  II;  HGB.  785;  s.  auch  Vers  Ges.  2
III,  79  IIIIV.

1.  War  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  nachweislich  der  Eintritt  des
Versicherungsfalls  beiden  Parteien  oder  die  Unmöglichkeit  des  Eintritts
auch  nur  dem  Versicherer  bekannt,  so  ist  der  Vertrag  für  beide  Parteien
unverbindlich.

2.  War  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  der  Eintritt  des  Versicherungsfalls
  dem  Versicherungsnehmer  nachweislich  bekannt,  während  dem  Versicherer
  die  Kenntnis  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  so  ist  der  Vertrag
für  den  Versicherer  unverbindlich,  für  den  Versicherungsnehmer  verbindlich
  (s.  aber  unten  S.  618,  2  a).

3.  In  allen  andern  Fällen  ist  der  Vertrag  für  beide  Parteien  verbindlich.


Ein  Beispiel  siehe  oben  S.  547  b.

VIII.  1.  Unzulässig  ist  eine  Seeversicherung,  deren  Gegenstand  die
Heuerforderung  des  Schiffers  oder  eines  Schiffsmanns  ist  (HGB.  780).
Der  Grund  für  diese  Regel  ist  die  Besorgnis,  daß  Schiffer  und  Schiffsmannschaft,
  die  bei  zufälligem  Verlust  des  Schiffs  einen  Teil  ihrer  Heuerforderungen
  verlieren  (Seemannsordnung  69;  BGB.  6206),  sich  um  die
Rettung  des  Schiffs  minder  bemühen  möchten,  wenn  die  deuer  gegen
diese  esa  versichert  ist.

2.  a)  Nur  beschränkt  zulässig  ist  eine  Lebensversicherung  auf  den
Tod  eines  andern  als  des  Versicherungsnehmers:  sie  ist  nämlich  grundsätzlich
  nur  gültig,  wenn  der  andre  dem  Vertragsschluß  im  voraus  schriftlich
  zustimmt  (Vers  Ges.  159  II  Satz  1).  Der  Grund  der  Regel  ist,  daß
durch  eine  solche  Versicherung  der  Versicherungsnehmer  in  Versuchung
gerät,  das  Leben  des  andern  um  des  eignen  Gewinns  willen  zu  verkürzen
  und  der  andre  dieser  Gefahr  nur  mit  seiner  Einwilligung  ausgesetzt
werden  soll.

b)  Eine  Ausnahme  gilt  bloß  dann,  wenn  Eltern  die  Versicherung
auf  den  Tod  eines  minderjährigen  Kindes  nehmen;  die  Ausnahme  erleidet