574  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

aber  wieder  eine  Ausnahme,  falls  die  festgesetzte  Versicherungsleistung
auch  zu  entrichten  ist,  wenn  das  Kind  vor  Vollendung  des  siebenten  Lebensjahrs
  stirbt  und  die  für  diesen  Fall  vereinbarte  Leistung  den  Betrag  der
gewöhnlichen  Beerdigungskosten  übersteigt  (s.  Vers  Ges.  159  III);  offenbar
  nimmt  der  Gesetzgeber  an,  daß  das  Leben  solcher  jugendlichen  Kinder
in  einem  derartigen  Fall  auch  vor  den  Nachstellungen  der  eignen  Eltern
nicht  sicher  sein  würde.

3.  Eine  ähnliche  Regel  wie  die  zu  2  gilt  bei  der  Unfallversicherung;
nur  ist  die  zu  2  vorgesehene  Ausnahme  hier  nicht  zugelassen  (Vers  Ges.
179  III).

IX.  Landesgesetzlich  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Abschluß  von  Feuerversicherungsverträgen
  nachträglich  einer  polizeilichen  Prüfung  unterzogen  wird.  Dagegen  ist
es  unzulässig,  daß  der  Abschluß  solcher  Verträge  von  einer  vorgängigen  polizeilichen  Gee.
nehmigung  abhängig  gemacht  wird  (Verfunt  Ges.  121  I).

3.  Die  Dauer  der  Versicherung.
8  167.

I.  Die  Dauer  der  Versicherung  hängt  regelmäßig  von  der  Parteivereinbarung
  ab.

1.  a)  In  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  wird  für  die  Dauer  der
Versicherung  ein  bestimmter  Zeitraum  —  meist  ein  Jahr  oder  eine  Reihe
von  Jahren  —  vereinbart.

b)  Ist  als  Versicherungszeit  ein  bestimmter  Zeitraum  vereinbart,
jedoch  dessen  Anfang  oder  Ende  nicht  genau  festgestellt,  so  wird  im  Zweifel
angenommen,  daß  die  Versicherung  am  Mittag  des  Tages,  an  dem  der
Vertrag  abgeschlossen  ist,  beginnen  und  am  Mittag  des  letzten  Tages  der
Frist  enden  soll  (Vers  Ges.  7;  HGB.  830).

Beispiel.  A.  hat  am  1.  Februar  1912  bei  B.  eine  Feuerversicherung  nach  Maßgabe
  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  B.3  auf  fünf  Jahre  beantragt;  nach
diesen  Bedingungen  kommt  der  Versicherungsvertrag  erst  durch  die  Einlösung  des  Versicherungsscheins
  zu  stande;  B.  stellt  den  Schein  am  20.  Februar  aus,  A.  löst  ihn  am
29.  Februar  abends  7  Uhr  durch  Zahlung  der  ersten  Jahresprämie  ein.  Hier  beginnt  die
Versicherung  am  29.  Februar  1912  mittags  und  endigt  am  28.  Februar  1917  mittags.

c)  Ist  bei  der  Transportversicherung  eines  Schiffs  (Kaskover-=sicherung,)
  als  Versicherungszeit  ein  bestimmter  Zeitraum  vereinbart,
so  gilt,  wenn  das  Schiff  bei  Ablauf  der  Zeit  noch  unterwegs  ist,  die  Versicherung
  als  verlängert  bis  zur  Ankunft  des  Schiffs  am  nächsten  Bestimmungsort
  oder,  falls  an  diesem  Ort  gelöscht  wird,  bis  zur  Beendigung
der  Löschung;  der  Versicherungsnehmer  kann  aber  diese  Verlängerung,
solange  das  Schiff  noch  nicht  unterwegs  ist,  durch  eine  einseitige  Erklärung
an  die  Adresse  des  Versicherers  im  voraus  ablehnen  (VersWGes.  139,
HGB.  831).