Die  Dauer  der  Versicherung.  §  167.  575

2.  In  einer  Minderzahl  von  Fällen  wird  vereinbart,  daß  die  Versicherung
  während  eines  Zeitraums  von  unbestimmter  Dauer  gelten  solle.
Insbesondre  ist  dies  der  Fall  bei  der  Transportversicherung;  die  Transportversicherung
  von  Gütern  wird  fast  immer,  die  Kaskoversicherung  wird
sehr  oft  für  die  unbestimmte  Dauer  einer  Reise  genommen.

a)  Ist  eine  Transportversicherung  von  Gütern  für  die  Dauer  einer  Reise  abgeschlossen,
  so  gelten,  abgesehn  von  der  Seeversicherung,  ergänzend  folgende  Regeln.

a)  Als  Beginn  der  Reise  wird,  wenn  der  Transport  durch  einen  Frachtführer  ausgeführt
  werden  soll,  der  Zeitpunkt  angesehn,  in  dem  die  Güter  von  diesem  zur  Beförderung
(oder,  wenn  die  Beförderung  nicht  sofort  erfolgen  kann,  zur  einstweiligen  Verwahrung)
angenommen  werden  (Vers  Ges.  134  II  Satz  1).

8)  Als  Ende  der  Reise  wird  der  Zeitpunkt  angesehn,  in  dem  die  Güter  dem  Empfänger
  am  Ablieferungsort  abgeliefert  oder,  wenn  sich  ein  Ablieferungshindernis  ergibt,
rechtmäßig  hinterlegt  oder  verkauft  werden  (Vers  Ges.  134  II  Satz  2).

)  Soll  die  Reise  nach  der  Bestimmung  des  Versicherungsvertrages  mit  der  Bahn
erfolgen,  so  wird  der  eigentlichen  Bahnreise  auch  der  Transport  der  Güter  vom  Absender
zur  Bahn  und  von  der  Bahn  zum  Empfänger  zugerechnet,  sofern  er  durch  die  Eisenbahnverwaltung
  selbst  oder  doch  unter  ihrer  Verantwortlichkeit  erfolgt  (Vers  Ges.  135;  s.  auch
oben  S.  455  IV).

5)  Soll  die  Reise  nach  der  Bestimmung  des  Versicherungsvertrages  mit  einem
bestimmten  Binnenschiff  geschehn,  so  wird  der  Reise  dieses  Schiffs  auch  der  Transport
der  Güter  vom  Lande  auf  das  Schiff  oder  aus  dem  Schiff  an  das  Land  durch  Leichterschiffe
zugerechnet,  sofern  die  Benutzung  der  Leichter  ortsüblich  war  (s.  VersGes.  136);  ob  der
Eigner  des  Frachtschiffs  für  die  Leichter  verantwortlich  war,  macht  nichts  aus.

b)  Ist  eine  Seeversicherung  von  Gütern  für  die  Dauer  einer  Reise  abgeschlossen,
so  beginnt  die  Versicherung  mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  die  Güter  zum  Zweck  der  Einladung
  in  das  Schiff  oder  die  Leichterfahrzeuge  vom  Lande  scheiden,  und  endigt  mit  dem
Zeitpunkt,  in  dem  die  Güter  am  Bestimmungshafen  wieder  an  das  Land  gelangen;  wird
die  Löschung  vom  Versicherungsnehmer,  Ablader  oder  Empfänger  ungebührlich  verzögert,
so  endigt  die  Versicherung  schon  mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  die  Löschung  ohne  den  Verzug
beendet  sein  würde  (H#GB.  824  I,  II;  s.  aber  auch  ebenda  111).

e)  Ist  eine  Kaskoversicherung  für  die  Dauer  einer  Reise  abgeschlossen,  so  beginnt
die  Versicherung  mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  mit  der  Einnahme  der  Ladung  angefangen
wird  oder,  wenn  keine  Ladung  einzunehmen  ist,  in  dem  das  Schiff  abfährt  (Vers  Ges.  138  1;
HGB.  823  1);  daß  das  Schiff  zur  Einnahme  der  Ladung  oder  zur  Abfahrt  bereit  an  der
Abfahrtstelle  anlegt,  genügt  also  nicht.  Dem  entspricht  es,  daß  als  Ende  der  Reise  der
Zeitpunkt  gilt,  in  dem  die  Löschung  der  Ladung  am  Bestimmungsort  beendigt  wird  oder,
wenn  keine  Ladung  zu  löschen  ist,  in  dem  das  Schiff  am  Bestimmungsort  ankommt;  verzögert
  der  Versicherungsnehmer  die  Löschung  ungebührlich,  so  gilt  als  Ende  der  Reise
schon  der  Zeitpunkt,  in  dem  die  Löschung  bei  ordentlichem  Betriebe  hätte  beendigt  sein
müssen  (Vers  Ges.  138  1;  HGB.  823  I,  II).  Wird  nach  Beginn  der  Versicherung  die  versicherte
  Reise  aufgegeben,  so  tritt  in  Ansehung  der  vorstehenden  Regeln  an  die  Stelle  des
Bestimmungsorts  der  Ort,  wo  die  Reise  tatsächlich  aufhört  (Vers  Ges.  138  III;  HGB.  828  1).

3.  a)  Ist  als  Versicherungszeit  ein  bestimmter  Zeitraum  von  mehr
als  einjähriger  Dauer  vereinbart,  so  ist  er  in  Versicherungsperioden
  zu  zerlegen;  und  zwar  beträgt  jede  Periode  ein  Jahr,  es  sei
denn,  daß  die  Prämien,  die  der  Versicherungsnehmer  zu  entrichten  hat,
vertragsmäßig  nach  kürzeren  Zeitabschnitten  bemessen  sind  (s.  Vers  Ges.  9).