576  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

Eine  Vereinbarung,  die  die  Einteilung  einer  mehr  als  einjährigen  Ver—
sicherungszeit  in  Versicherungsperioden  ausschließt  oder  die  Versicherungsperioden
  auf  länger  als  ein  Jahr  bestimmt,  ist  insoweit  unwirksam,  als
eine  zwingende  gesetzliche  Bestimmung,  die  auf  Versicherungsperioden
Bezug  nimmt,  zur  Anwendung  kommen  soll.

Beispiel.  A.  hat  sein  Haus  vom  1.  April  1910  auf  sechs  Jahre  für  eine  Gesamtprämie
von  600  Mark,  die  in  halbjährigen  Raten  von  50  Mark  zahlbar  sein  sollte,  bei  B.  gegen
Feuer  versichert  und  dabei  vereinbart,  daß  die  Versicherungszeit  in  drei  zweijährige  Perioden
zerfalle;  nun  veräußert  er  das  Haus  Anfangs  Dezember  1910  an  C.;  gleich  darauf  wird  das
Haus  von  einem  Brande  betroffen;  am  31.  Dezember  1910  kündigt  C.  die  Versicherung,
entweder  wegen  der  Veräußerung  oder  wegen  des  Brandes.  Hier  bestimmt  das  Gesetz,  daß
die  Kündigung  sowohl  aus  dem  einen  wie  aus  dem  andern  Grunde  statthaft  sei,  daß  aber
B.  in  beiden  Fällen  der  Kündigung  ungeachtet  die  volle  Prämie  zwar  nicht  für  die  ganze
Versicherungszeit,  wohl  aber  für  die  laufende  „Versicherungsperiode“  beanspruchen  könne
(VersGes.  70,  96);  und  zwar  ist  diese  Bestimmung  bei  der  Kündigung  wegen  der  Veräußerung
  zwingend  (VersGes.  72),  bei  der  Kündigung  wegen  des  Brandes  nachgiebig.
Demgemäß  beträgt  der  dem  B.  geschuldete  Prämienbetrag,  wenn  die  Kündigung  wegen
der  Veräußerung  erfolgt,  100,  wenn  sie  wegen  des  Brandes  erfolgt,  200  Mark;  denn  im
ersteren  Fall  ist  die  Versicherungsperiode  laut  zwingender  Gesetzesvorschrift  auf  ein  Jahr,
im  letzteren  Fall  ist  sie  laut  Parteivereinbarung  auf  zwei  Jahre  festzusetzen.

b)  Ist  die  Versicherungszeit  im  Vertrage  unbestimmt  gelassen,  wie
bei  einer  Binnentransportversicherung,  die  auf  die  Dauer  einer  Reise
genommen  ist,  so  wird  sie  in  Versicherungsperioden  nur  zerlegt,  wenn  die
Parteien  es  besonders  vereinbart  haben.  Das  nämliche  gilt  bei  der  Seeversicherung
  sogar  dann,  wenn  sie  auf  eine  Versicherungszeit  von  bestimmter
  Dauer  genommen  ist,  also  etwa  bei  einer  auf  drei  Jahre  genommenen
  Kaskoversicherung;  denn  das  für  die  Seeversicherung  maßgebende
  Gesetz  kennt  Versicherungsperioden  überhaupt  nicht.

4.  Sehr  häufig  wird  eine  Versicherung  zunächst  für  eine  kürzere
Versicherungszeit  von  bestimmter  oder  unbestimmter  Dauer  genommen
und  dabei  vereinbart,  daß  sie,  wenn  sie  nicht  vor  Ablauf  dieser  Zeit  gekündigt
  wird,  als  auf  einen  weiteren  bestimmten  oder  unbestimmten  Zeitraum
  verlängert  gelten  solle.  Diese  Vereinbarung  ist  an  und  für  sich
gültig.  Nur  bei  unfreien  Versicherungsgeschäften  ist  sie  insoweit  unwirksam,
als  die  jedesmalige  Verlängerung  sich  auf  mehr  als  ein  Jahr  erstreckt
(Vers  Ges.  8).

Beispiel.  A.  hat  sein  Haus  bei  B.  vom  1.  April  1910  auf  fünf  Jahre  gegen  Feuer
versichert  und  dabei  vereinbart,  daß  die  Versicherung  als  auf  weitere  fünf  Jahre  verlängert
gelte,  wenn  sie  nicht  drei  Monate  vor  Ablauf  der  ersten  fünf  Jahre  gekündigt  werde.
Hier  wird  die  Versicherung,  wenn  A.  1915  die  Kündigung  unterläßt,  nur  bis  zum
1.  April  1916  verlängert.

II.  1.  Bei  der  Lebensversicherung  ist  der  Versicherungsnehmer  befugt,
die  Versicherung  schon  vor  Ablauf  der  vereinbarten  Versicherungszeit  nach
Gutdünken  zu  kündigen,  und  zwar  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungzfrist,