Kündigung  der  Versicherung.  §  167.  Eintritt  des  Versicherungsfalls.  g  168.  577

jedoch  nur  auf  das  Ende  der  laufenden  Versicherungsperiode;  vorausgesetzt
ist  aber,  daß  es  sich  entweder  um  eine  unbedingte  Kapitalversicherung
auf  den  Todesfall  handelt  oder  daß  der  Versicherungsnehmer  die  ihm
obliegenden  Prämien  periodisch  im  Lauf  der  Versicherungszeit  zu  entrichten
hat  (Vers  Ges.  165).  Auf  eine  Vereinbarung,  die  von  den  vorstehenden
Regeln  zu  Ungunsten  des  Versicherungsnehmers  abweicht,  kann  sich  der
Versicherer  nicht  berufen;  doch  kann  verabredet  werden,  daß  die  Kündigung
zur  Gültigkeit  der  Schriftform  bedarf  (Vers  Ges.  172).

Ein  Beispiel  siehe  unten  S.  612  IV,  2.

2.  In  zahlreichen  Fällen  erlischt  die  Versicherung  schon  vor  Ablauf
der  vereinbarten  Versicherungszeit  nicht,  wie  in  dem  soeben  besprochenen
der  Lebensversicherung  eigentümlichen  Fall,  durch  eine  willkürliche  Kündigung
  des  Versicherungsnehmers,  sondern  aus  bestimmten,  gesetzlich  genau
umschriebenen  Gründen.  Doch  sollen  die  hierher  gehörigen  Fälle  erst
im  Lauf  der  weiteren  Darstellung  erörtert  werden.

4.  Die  Pechtswirkungen  der  Versicherung  zu  eignen  Gunsten  des
Versicherungsnehmers.

a)  OHhtriegenbeiten  des  Verticherers.
a)  Die  Verpftichtungen  des  Verstcherers  zur  Verstcherungsleistung.
da)  Der  Eintritt  des  Versicherungsfalls.
l  168.

Der  Versicherer  ist  zu  der  ihm  vertragsmäßig  obliegenden  Versicherungsleistung
  nur  dann  verpflichtet,  wenn  der  Versicherungsfall
  eingetreten  ist.

I.  Wann  diese  Voraussetzung  als  erfüllt  gelten  soll,  muß  für  jede
einzelne  Versicherung  bei  Abschluß  des  ihr  zu  Grunde  liegenden  Vertrages
von  den  Vertragsparteien  selbst  beantwortet  werden:  sie  sind  es,  die  zu
bestimmen  haben,  in  welchem  „Fall“  der  Versicherer  die  von  ihm  übernommene
  Versicherungsleistung  zu  bewirken  hat.

Beispiel.  A.  hat  seine  Wertsachen  bei  B.  gegen  „Einbruch“  versichert;  nun  werden
einige  dieser  Sachen  bei  ihm  ohne  Einbruch  durch  „Einsteigen“  gestohlen;  außerdem  wird
bei  ihm  auch  ein  Einbruchsdiebstahl  versucht  und  dabei  der  Geldschrank,  in  dem  die  Wertsachen
  sich  befanden,  beschädigt.  Hier  ist  die  Frage,  ob  das  Einsteigen  und  ob  die  bei  dem
Einbruchsversuch  erfolgte  Beschädigung  des  Schranks  als  Versicherungsfall  anzusehn  ist,
lediglich  durch  Auslegung  des  Versicherungsvertrages  zu  beantworten.

II.  Neben  den  Parteivereinbarungen  kommen  aber  für  die  Frage,
ob  bei  einer  Versicherung  der  Versicherungsfall  als  eingetreten  gelten
soll,  auch  eine  Reihe  gesetzlicher  Bestimmungen  in  Betracht.

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  37