578  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

1.  a)  Für  das  gesamte  Gebiet  der  Schadensversicherung  ist  folgender
Grundsatz  aufgestellt:  wenn  ein  Ereignis,  dessen  Eintritt  an  und  für  sich
ein  Versicherungsfall  sein  würde,  nachweislich  nur  deshalb  eintritt,  weil
es  von  dem  Versicherungsnehmer  selbst  vorsätzlich  oder  grobfahrlässig
herbeigeführt  worden  ist,  so  gilt  es  nicht  als  Versicherungsfall  (Vers  Ges.  61).

Beispiel.  Das  gegen  Feuer  versicherte  Haus  des  A.  gerät  durch  die  grobe  Fahrlässigkeit
  des  B.,  eines  halbwüchsigen  Sohnes  des  A.,  in  Brand.  Hier  gilt  der  Versicherungsfall
  als  nicht  eingetreten,  wenn  bei  der  Verursachung  des  Brandes  auch  dem  Vater
A.  eine  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt,  z.  B.  weil  er  die  Beaufsichtigung  des  B.  gröblich
  vernachlässigt  hatte.

b)  Zweifelhaft  ist,  ob  dem  Vorsatz  oder  der  groben  Fahrlässigkeit
des  Versicherungsnehmers  der  Vorsatz  oder  die  grobe  Fahrlässigkeit  seiner
Vertreter  oder  Gehülfen  gleichzustellen  ist.  Wie  es  scheint,  wird  man  die
Frage  (trotz  der  in  BGB.  254,  278  aufgestellten  allgemeinen  Normen)
verneinen  müssen;  denn  die  Versicherung  ist  mit  dazu  bestimmt,  daß  sie
den  Versicherungsnehmer  gegen  den  Leichtsinn  und  die  Bosheit  seiner
Vertreter  und  Gehülfen  schützt,  und  dazu  würde  es  nicht  passen,  wenn
ihm  ein  Verschulden  dieser  Personen  als  eignes  Verschulden  zugerechnet
werden  müßte.  Doch  wird  eine  Ausnahme  gelten,  wenn  die  schuldige
Person  den  Versicherungsnehmer  auch  in  Versicherungssachen  zu  vertreten
befugt  und  insbesondre  zur  Aufhebung  des  in  Frage  stehenden  Versicherungsvertrages
  kraft  Gesetzes  oder  Vollmacht  ermächtigt  ist.

Beispiel.  Frau  A.  führt  durch  törichte  Behandlung  eines  Ofens  ihres  Mannes
einen  Brand  herbei,  der  verschiedene  Möbel  des  Mannes  beschädigt;  dem  Mann  selbst
fällt  ein  Mitverschulden  nicht  zur  Last.  Hier  gilt  der  Versicherungsfall  als  nicht  eingetreten,
  wenn  A.  der  Frau  Spezialvollmacht  in  Feuerversicherungssachen  oder  wenn  er  ihr
eine  diese  Sachen  mit  umfassende  Generalvollmacht  erteilt  hatte.  Dagegen  gilt  der  Versicherungsfall
  als  eingetreten,  wenn  die  Vertretungsmacht  der  Frau  gegenüber  ihrem
Mann  lediglich  in  der  gesetzlichen  Schlüsselgewalt  bestand;  denn  unter  diese  fällt  zwar  die
Pflege  der  eheherrlichen  Ofen,  nicht  aber  auch  die  Vertretung  in  eheherrlichen  Versicherungssachen.


Ubrigens  ist  die  Frage  zu  b  sehr  bestritten.:  Die  bisherige  Praxis  schwankte.:

e)  Der  Grundsatz  zu  a  erleidet  aber  Ausnahmen.

a  )  Bei  der  Viehversicherung  gilt  der  Tod  des  im  Vertrage  genannten
Tiers  auch  dann  als  Versicherungsfall,  wenn  er  vom  Versicherungsnehmer
vorsätzlich  herbeigeführt  ist,  falls  es  sich  um  eine  Nottötung  handelte  und
der  Versicherer  seine  Einwilligung  dazu  gegeben  hatte  oder  seine  Erklärung
  nicht  abgewartet  werden  konnte  (Vers  Ges.  126  I  Satz  1).

Selbstverständlich  muß  der  Versicherungsnehmer,  der  sich  auf  die  Regel  zu  a  beruft,
beweisen,  daß  die  eben  genannten  Voraussetzungen  der  Regel  erfüllt  sind.  Doch  kunn  er

Schreider,  -l  f.  Dogm.  53  S.  1;  derf.,  Zischr.  f.  VersW.  9  S.  796;  Gierke,

3  S
Leipz.  Allchr.  51½  r  51  S.  20,  62  S.  192.