Verschulden  des  Versicherungsnehmers.  Sachinbegriff.  8  168.  579

sich  von  der  Beweislast  befreien,  wenn  er  vor  der  Tötung  ein  Gutachten  eines  Tierarztes
oder,  falls  die  Zuziehung  eines  Tierarztes  untunlich  war,  ein  Gutachten  zweier  andrer
Sachkundiger  erwirkt,  laut  dessen  die  Tötung  nötig  war  und  die  Erklärung  des  Versicherers
nicht  abgewartet  werden  konnte;  ja  der  Versicherer  darf  in  diesem  Fall  nicht  einmal  den
Gegenbeweis  gegen  das  Gutachten  führen,  sondern  ist  endgültig  daran  gebunden  (Vers  -Ges.
126  1  Satz  2),  außer  bei  Arglist  des  Versicherungsnehmers.

8)  Bei  der  Transportversicherung  gilt  ein  Transportunfall  nicht  als
Versicherungsfall,  wenn  er  vom  Versicherungsnehmer  auch  durch  eine  nur
leichte  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  ist  (VersGes.  130  Satz  1;  HGB.  821
Nr.  4).  Anders  bloß  dann,  wenn  die  Versicherung  sich  auf  einen  Transport
zu  Wasser  bezog  und  die  Fahrlässigkeit  des  Versicherungsnehmers  in  fehlerhafter
  Führung  des  Schiffs  bestand:  solch  eine  „nautische"“  Fahrlässigkeit
wird  dem  Versicherungsnehmer  nicht  zugerechnet,  wenn  sie  eine  leichte,
ja  nicht  einmal  dann,  wenn  sie  eine  gewöhnliche  grobe,  sondern  nur  dann,
wenn  sie  eine  „bösliche“  war  (Vers  Ges.  130  Satz  2;  HGB.  821  Nr.  4;  oben
S.  327,  2).

7)  Bei  der  Haftpflichtversicherung  gilt  ein  Fall  der  Haftpflicht  als
Versicherungsfall  auch  dann,  wenn  die  Tatsache,  auf  der  die  Haftpflicht
des  Versicherungsnehmers  beruht,  von  ihm  selbst  grobfahrlässig  herbeigeführt
  ist;  dem  Versicherungsnehmer  wird  hier  also  nur  vorsätzliches
Verschulden  zugerechnet  (Vers  Ges.  152).  «

2.  Für  das  engere  Gebiet  der  Sachversicherung  (oben  S.  551)  ist
bestimmt,  daß,  wenn  die  Versicherung  sich  nicht  auf  Einzelsachen,  sondern
auf  einen  ganzen  Sachinbegriff  bezieht,  als  Versicherungsfall  ein  Ereignis
dann  und  nur  dann  gelten  soll,  wenn  es  die  jeweilig  zu  diesem  Inbegriff
gehörigen  Sachen  betrifft  (Vers  Ges.  54).

Beispiel.  A.  hat  sein  „Mobiliar“  mit  Einschluß  der  Bilder  versichert,  ohne  die  Bilder
einzeln  zu  bezeichnen;  nun  übereignet  er  eines  der  Bilder  an  B.,  behält  es  aber  noch
einstweilen  in  Verwahrung;  einige  Zeit  darauf  schafft  er  vier  neue  Bilder  an.  Hier  ist  das
erste  Bild  durch  die  ÜUbereignung  an  B.  aus  der  Versicherung  sofort  ausgeschieden,  die
vier  letzten  Bilder  sind  durch  die  Anschaffung  sofort  in  die  Versicherung  eingetreten.

3.  Für  die  Feuerversicherung  ist  das  folgende  bestimmt.

a)  Zu  Gunsten  des  Versicherungsnehmers  ist  vorgeschrieben:

a)  daß  der  Versicherungsfall  nicht  bloß  als  eingetreten  gilt,  wenn
die  im  Vertrage  genannten  Sachen  durch  Feuer  unmittelbar  zerstört  oder
beschädigt  werden,  sondern  auch  dann  (Vers  Ges.  83  D),

ca)  wenn  dieser  Schaden  in  irgend  einer  andren  Art  eintritt,  die
wenn  schon  bloß  als  eine  mittelbare,  aber  doch  als  eine  unvermeidliche
Folge  des  Brandereignisses  anzusehn  ist;

6)  wenn  ein  Schaden  dadurch  entsteht,  daß  versicherte  Sachen  bei
dem  Brande  abhanden  kommen;

1)  wenn  ein  Schaden  bei  dem  Brande  durch  Löschen,  Niederreißen
oder  Ausräumen  verursacht  wird;