580  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

6)  daß  dem  Brande  eine  Explosion  und  ein  Blitzschlag  ohne  Brand
gleichsteht  (Vers  Ges.  82,  83  II).

Beispiele.  I.  1.  a)  A.  hat  bei  B.  seine  ganze  Brauerei  mit  allen  Anlagen,  Vorräten
  und  Werkzeugen  gegen  Feuer  versichert;  nun  wird  seine  Kühlanlage  durch  Brand
zerstört;  infolgedessen  —  also  nicht  durch  die  Glut  des  Feuers,  sondern  durch  das  Versagen
  der  Kühlung  —  verdirbt  „unvermeidlich“  ein  Teil  seiner  Vorräte.  Hier  gilt  als  Versicherungsfall
  nicht  nur  der  erste,  sondern  auch  der  zweite  Schadensfall.  b)  Anders  wäre
zu  entscheiden,  wenn  A.  bloß  die  Kühlanlage  und  nicht  auch  die  Vorräte  versichert  hätte.
2.  Derselbe  Fall  wie  zu  1  a;  nur  wird  durch  den  Brand  die  elektrische  Beleuchtungsanlage
A.s  zerstört;  infolge  des  plötzlich  eintretenden  Dunkels  entsteht  in  den  Kellern  Verwirrung;
die  Folge  ist,  daß  ein  unmittelbar  vorher  geöffnetes  Faß  A.3  ausläuft.  Hier  stellt  das  Leerlaufen
  des  Fasses  keinen  Versicherungsfall  dar;  denn  diese  Folge  des  Brandes  war  „vermeidlich“".
  II.  Derselbe  Fall  wie  zu  1,  2;  nur  werden  unter  dem  Schutz  des  plötzlichen
Dunkels  Werkzeuge  A.s  aus  dem  Keller  gestohlen.  Hier  ist  dieser  Diebstahl,  obschon  er
gleichfalls  vermeidlich  war,  als  Versicherungsfall  anzusehn.  III.  C.  hat  seine  Kupferstiche
  bei  D.  gegen  Feuer  versichert;  bei  einem  Brande  läßt  er  die  Stiche  ausräumen;  dabei
werden  die  Mappen,  in  denen  die  Stiche  sich  befanden,  beschädigt.  Hier  liegt  ein  Versicherungsfall
  vor,  auch  wenn  die  Mappen  selber  nicht  mit  versichert  waren.

b)  Zu  Ungunsten  des  Versicherungsnehmers  ist  vorgeschrieben,  daß
der  Versicherungsfall  nicht  als  eingetreten  gilt,  wenn  der  Brand  oder
die  Explosion  durch  ein  Erdbeben  oder  durch  Maßregeln  verursacht  ist,
die  im  Kriege  oder  nach  der  Erklärung  des  Kriegszustandes  von  einem
militärischen  Befehlshaber  angeordnet  worden  sind  (Vers  Ges.  84).

Als  Versicherungsfall  darf  ferner  ein  Brandschaden  nicht  gelten,  der  dadurch  entsteht,
  daß  die  geschädigte  Sache  bestimmungsmäßig  einer  Brandgefahr  ausgesetzt  ist.  Beispiele:
  ein  Ofen  zerspringt,  weil  er  von  den  Dienstboten  überheizt  wird,  Milchreis  brennt
auf  dem  Herde  an.  Im  Gesetz  ist  diese  Regel  freilich  nirgends  ausgesprochen.

4.  Für  die  Viehversicherung  ist  bestimmt:

a)  daß  der  Versicherungsfall  nur  dann  als  eingetreten  gilt,  wenn
das  im  Vertrage  genannte  Tier  von  einer  Krankheit  oder  einem  Unfall
mit  tödlichem  Ausgange  betroffen  wird  (Vers  Ges.  116  1  Satz  1);

b)  daß  der  Versicherungsfall  nicht  als  eingetreten  gilt,

a)  wenn  dem  Versicherungsnehmer  wegen  des  Todes  des  Tiers
kraft  Gesetzes  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  öffentlichen  Mitteln
zusteht  (s.  Vers  Ges.  117  Nr.  1);

8)  wenn  der  Tod  des  Tiers  durch  Maßregeln  verursacht  ist,  die  im
Kriege  oder  nach  der  Erklärung  des  Kriegszustandes  von  einem  militärischen
Befehlshaber  angeordnet  worden  sind  (VersGes.  117  Nr.  2).

Doch  gilt  trotz  der  Regel  zu  a  als  Versicherungsfall  nicht  der  Tod  des  Tiers,  sondern
die  Erkrankung  oder  der  Unfall,  die  den  Tod  des  Tiers  herbeigeführt  haben.  Das  zeigt
sich  namentlich  in  den  folgenden  beiden  Vorschriften:  erstens  ist,  wenn  das  Tier  im  Lauf
der  Versicherungszeit  tödlich  erkrankt  oder  einen  lodbringenden  Unfall  erleidet,  der  Versicherer
  auch  dann  haftbar,  wenn  der  Tod  selbst  erst  in  den  beiden  ersten  Wochen  nach  Ablauf
  der  Versicherungszeit  eintritt  (Vers  Ges.  127);  zweitens  wird  bei  der  Berechnung  des
Schadens,  der  dem  Versicherungsnehmer  durch  Eintritt  des  Versicherungsfalls  erwächst,