Eintritt  des  Versicherungsfalls  bei  Feuer-,  Vieh=  u.  Transportversicherung.  §  166.  581

nicht  der  Wert  des  Tiers  unmittelbar  vor  dem  Tode,  sondern  unmittelbar  vor  der  Erkrankung
  oder  vor  dem  Unfall  zu  Grunde  gelegt  (Vers  Ges.  116  I  Satz  2).

Selbstverständlich  kann  vereinbart  werden,  daß  die  Viehversicherung  sich  abweichend
von  den  gesetzlichen  Regeln  auch  auf  Krankheiten  oder  Unfälle  erstrecken  soll,  die  nicht  tödlich
verlaufen.  Ebenso  ist  eine  Vereinbarung  zulässig,  daß  die  Versicherung  auf  Krankheiten
beschränkt  wird,  die  die  Verwertung  des  Fleisches  der  versicherten  Tiere  nach  erfolgter
Schlachtung  verhindern  oder  erschweren  (Schlachtviehversicherung).

5.  Für  die  Transportversicherung  sind  folgende  Bestimmungen  maßgebend.


a)  Bei  der  gewöhnlichen  Transportversicherung  von  Gütern  gilt  der
Versicherungsfall  als  eingetreten,  wenn  während  der  Dauer  der  Versicherung
die  im  Vertrage  genannten  Güter  irgend  einen  Schaden  erleiden  (VersGes.
129  1;  HGB.  820);  da  der  Schaden  auch  durch  Feuer  oder  durch  Einbruchsdiebstahl
  verursacht  sein  kann,  ist  also  die  Transportversicherung  zugleich
Feuer=  und  Einbruchsversicherung.  Nicht  erforderlich  ist,  daß  der  Schaden
mit  dem  Transport  der  Güter  in  einem  ursächlichen  Zusammenhange  steht.
Ausgenommen  sind  aber:  erstens  alle  Schäden,  die  durch  die  natürliche
Beschaffenheit  der  Güter  oder  durch  deren  mangelhafte  Verpackung  oder
durch  Ratten  oder  Mäuse  verursacht  sind,  es  sei  denn,  daß  die  Reise  durch
einen  Unfall,  für  den  der  Versicherer  haftet,  ungewöhnlich  verzögert
worden  und  der  Schaden  erst  infolge  dieser  Verzögerung  eingetreten  ist
(VersGes.  131  II;  HGB.  821  Nr.  3);  zweitens  alle  Schäden,  die  vom
Absender  oder  Empfänger  in  dieser  Eigenschaft  vorsätzlich  oder  fahrlässig
herbeigeführt  sind  (Vers  Ges.  131  I;  HGB.  821  Nr.  5);  drittens  alle  Schäden,
die  eintreten,  wenn  die  Güter,  während  sie  nach  dem  Versicherungsvertrage
  mit  einem  bestimmten  Schiff  zu  befördern  waren,  tatsächlich  in
andrer  Art  befördert  werden  (s.  Vers  Ges.  137  I;  HGB.  816,  828  II);
viertens  bei  der  Seeversicherung  alle  Schäden,  die  zur  besondern  Haverei
(unten  §  185)  gehören  und  noch  nicht  3  %  des  Versicherungswerts  erreichen
  ssog.  Franchise,  HGB.  845).  Außerdem  gilt,  wenn  die  Versicherung
  sich  auf  einen  Transport  zu  Wasser  bezieht,  der  Versicherungsfall
  als  eingetreten  auch  dann,  wenn  der  Versicherungsnehmer  während
der  Dauer  der  Versicherung  Beiträge  zur  großen  Haverei  zu  leisten  hat
(VersGes.  133;  HGB.  834  Nr.  1,  2);  die  gewöhnliche  Transportversicherung
von  Gütern  ist  also  insoweit  nicht  bloß  Sach-,  sondern  zugleich  Haftpflichtversicherung.


Beispiel.  A.  hat  eine  Frachtsendung  fur  die  Reise  von  M.  nach  N.  bei  B.  versichert;
als  die  Güter  eben  auf  den  vor  dem  Geschäft  A.s  stehenden  Rollwagen  der  Bahn  verladen
sind,  erfolgt  im  Geschäft  des  A.  eine  Explosion,  durch  die  das  Geschäftslokal  A.s,  der  Rollwagen
  und  die  darauf  verladenen  Güter  zertrümmert  werden.  Hier  ist  in  Ansehung  der
Güter  der  Versicherungsfall  eingetreten,  es  sei  denn,  daß  A.  selber  jene  Explosion  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  verursacht  hat  (s.  oben  S.  579,  18).

b)  Bei  der  gewöhnlichen  Kaskoversicherung  gilt  der  Versicherungsfall,
  der  Regel  zu  a  entsprechend,  als  eingetreten,  wenn  während  der