582  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

Dauer  der  Versicherung  das  im  Vertrage  genannte  Schiff  irgend  einen
Schaden  erleidet,  mag  er  auch  mit  der  Reise  des  Schiffs  in  keinem  ursächlichen
  Zusammenhange  stehn  (Vers  Ges.  129  II  Satz  1;  HGB.  820,  827);
ausgenommen  sind  aber  alle  Schäden,  die  nur  eine  Folge  der  Abnutzung
des  Schiffs  im  gewöhnlichen  Gebrauch  sind  oder  nur  durch  Alter,  Fäulnis
oder  Wurmfraß  verursacht  werden  oder  daraus  entstehn,  daß  das  Schiff
in  nicht  fahrtüchtigem  Zustande  oder  nicht  gehörig  ausgerüstet  oder  bemannt
  die  Reise  antritt  oder  bei  der  Seeversicherung  zur  besondern  Haverei
(unten  §  185)  gehören  und  noch  nicht  300  des  Versicherungswerts  erreichen
(s.  VersGes.  132;  HGB.  821  Nr.  1,  2,  845).  Außerdem  gilt  der  Versicherungsfall
  auch  dann  als  eingetreten,  wenn  der  Versicherungsnehmer
während  der  Dauer  der  Versicherung  Beiträge  zur  großen  Hoverei  leisten
oder  infolge  des  Zusammenstoßes  des  versicherten  mit  einem  andern
Schiff  einem  Dritten  Schadensersatz  gewähren  muß  (Vers  Ges.  133,  129  II
Satz  2;  HGB.  834  Nr.  1,  2;  820  Nr.  7);  auch  die  Kaskoversicherung  ist
also  nicht  bloß  Sach--,  sondern  zugleich  Hastpflichtversicherung.

I0)  Ist  eine  Seeversicherung  mit  der  Klausel  „nur  für  Seegefahr“
abgeschlossen,  so  ist  der  Versicherer  haftfrei  bei  allen  Schäden,  die  nachweislich
  durch  Kriegsgefahr  entstanden  sind  (HGB.  849),  während  ohne
diese  oder  eine  gleichbedeutende  Klausel  die  Versicherung  sich  nicht  bloß
auf  die  See,  sondern  auch  auf  die  Kriegsgefahr  erstreckt.  Noch  günstiger
ist  für  den  Versicherer  die  Klausel  „frei  von  Kriegsmolest“;  sie  bedeutet,
daß  der  Versicherer,  sobald  die  Kriegsgefahr  auf  die  Reise  Einfluß  zu  üben
beginnt,  selbst  bei  solchen  Schäden  haftfrei  ist,  die  nicht  durch  Kriegs-,
sondern  durch  Seegefahr  verursacht  sind  (HGB.  848).

4)  Ist  eine  Seeversicherung  mit  der  Klausel  „für  behaltene  Ankunft“
  abgeschlossen,,  so  ist  der  Versicherer  bei  allen  Schäden  haftfrei,
die  erst  eintreten,  nachdem  das  Schiff  im  Bestimmungshafen  am  gehörigen
Platz  den  Anker  hat  fallen  lassen;  und  auch  für  Schäden,  die  sich  vorher
ereignet  haben,  ist  der  Versicherer  nur  haftbar,  wenn  sie  darin  bestehn,
daß  die  versicherten  Güter  den  Bestimmungshafen  nicht  erreichen  oder
das  versicherte  Schiff  ganz  verloren  geht,  während  er  bei  einer  bloßen
Beschädigung  der  Güter  oder  des  Schiffs  haftfrei  ist  (HGB.  850).

6.  Für  die  Haftpflichtversicherung  ist  vorgeschrieben,  daß  der  Versicherungsfall
  als  eingetreten  gilt,

a)  wenn  sich  während  der  Versicherungszeit  Tatsachen  ereignen,
aus  denen  zu  Gunsten  eines  Dritten  ein  Haftpflichtanspruch  der  im  Vertrage
  genannten  Art  gegen  den  Versicherungsnehmer  erwächst  (Vers  Ges.  149);

b)  wenn  auf  Grund  von  Tatsachen,  die  sich  während  der  Versicherungszeit
  ereignet  haben  sollen,  ein  Dritter  einen  Haftpflichtanspruch  der  im

3  Sieveking,  Ztschr.  f.  Vers  W.  6  S.  592.