Eintritt  des  Versicherungsfalls  bei  See-  Haftpflicht-  und  Lebensversicherung.  §  168.  583

Vertrage  genannten  Art  zu  Unrecht  gegen  den  Versicherungsnehmer
erhebt  (s.  Vers  Ges.  150  I  Satz  2).

7.  Für  die  Lebensversicherung  auf  den  Tod  einer  Person  ist  bestimmt,
  daß  der  Versicherungsfall  nicht  als  eingetreten  gilt,

a)  wenn  der  Tod  dieser  Person  durch  Selbstmord  erfolgt,  es  sei  denn,
daß  die  Tat  in  einem  krankhaften  Zustande  der  Willensunfreiheit  begangen
worden  ist  (Vers  Ges.  169);

b)  wenn  die  Versicherung  für  den  Fall  des  Todes  eines  andern  als
des  Versicherungsnehmers  genommen  ist  und  der  Versicherungsnehmer
dessen  Tod  vorsätzlich  und  widerrechtlich  herbeiführt  (170  1).

8.  Für  die  Unfallversicherung  gelten  analoge  Bestimmungen  wie  die
zu  7  (Vers  Ges.  181  I).

9.  Auf  Vereinbarungen,  die  von  der  Regel  zu  7  a  zu  Ungunsten  des
Versicherungsnehmers  abweichen,  kann  der  Versicherer  sich  nicht  berufen
(Vers  Ges.  172).  Dagegen  können  die  übrigen  Regeln  dieses  Paragraphen
durch  Vertrag  beliebig  abgeändert  werden  (s.  aber  BG.  276  II).

886)  Die  Versicherungsleistung  des  Versicherers  bei  der
Schadensversicherung.1

l  169.

Bei  der  Schadensversicherung  besteht  die  Versicherungsleistung,
die  dem  Versicherer  bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls  obliegt,  grundsätzlich
darin,  daß  der  Versicherer  dem  Versicherungsnehmer  den  Vermögensverlust,
  den  dieser  durch  Eintritt  des  Versicherungsfalls  erleidet,  ganz  oder
zu  einem  Teil  ersetzt.

I.  Die  Versicherungsleistung  des  Versicherers  soll  dem  Versicherungsnehmer
  nicht  immer  den  ganzen  Vermögensverlust  ersetzen,  den  er  durch
Eintritt  des  Versicherungsfalls  erleidet,  sondern  kann  sich  auf  gewisse
Arten  des  Verlusts  beschränken.  Das  Interesse,  das  der  Versicherungsnehmer
  daran  hat,  gerade  von  diesen  Arten  des  Vermögensverlusts  verschont
  zu  bleiben,  heißt  das  Versicherungsinteresse.

1.  Die  Frage,  welchen  Umfang  das  Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers
  hat,  muß  für  jede  einzelne  Versicherung  bei  Abschluß
des  ihr  zu  Grunde  liegenden  Vertrages  von  den  Vertragsparteien  selbst
beantwortet  werden:  so  gut,  wie  die  Parteien  bestimmen  müssen,  was
als  Versicherungsfall  anzusehn  ist,  so  gut  müssen  sie  bestimmen,  was  als
Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers  angenommen  werden  soll.

Beispiel.  A.,  der  das  ihm  gehörige  Haus  x  allein  bewohnt,  daran  anstoßend  aber
zum  Zweck  des  Vermietens  einen  Neubau  y  errichtet  hat,  hat  y  bei  B.  gegen  Feuer  versichert,
  während  x  und  das  darin  befindliche  Mobiliar  :  unversichert  geblieben  ist.  Hier

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1  Ehrenberg,  Ztschr.  f.  VersW.  6  S.  369;  Hagen,  ebenda  7  S.  15.