584  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

lann,  wenn  der  Versicherungsfall  eintritt,  d.  h.  wenn  y  in  Brand  gerät,  sehr  leicht  auch
1  und  2  zu  Grunde  gehn:  das  Gesamtinteresse,  welches  A.  daran  hat,  daß  7  von  einem
Brande  verschont  werde,  erstreckt  sich  also  offenbar  über  y  hinaus  auch  auf  x  und  2.  Dagegen
  ist  das  „Versicherungsinteresse“  A.s  laut  Parteivereinbarung  zwischen  A.  und  B.
enger  begrenzt:  es  beschränkt  sich  einzig  und  allein  auf  y.

2.  Neben  den  Parteibestimmungen  kommen  aber  für  die  Bestimmung
des  Versicherungsinteresses  auch  eine  Reihe  gesetzlicher  Vorschriften  in
Betracht.

a)  Für  das  gesamte  Gebiet  der  Schadensversicherung  ist  bestimmt,  daß
das  Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers  sich  nur  auf  die  ihm
erwachsenden  positiven  Vermögensverluste  bezieht:  ein  Schaden,  der  ihm
durch  Eintritt  des  Versicherungsfalls  erwächst,  ist  nur  dann  versichert,  wenn
er  sein  Vermögen  positiv  verringert  (VersGes.  53;  HGB.  779  II,  801  II).
Doch  ist  eine  gegenteilige  Vereinbarung  zulässig:  die  Parteien  können  verabreden,
  daß  das  Bersicherungsinteresse-des  Versicherungsnehmers  sich
auch  auf  einen  ihm  infolge  Eintritts  des  Versicherungsfalls  entgehenden
Gewinn  in  der  Sprache  des  Seeversicherungsrechts  ausgedrückt:  auf
deni  maginären  Gewinn  —  mit  erstreckt  (VersGes.  53;  HGB.  779);
tatsächlich  kommt  eine  solche  Abrede  sogar  sehr  häufig  vor,  namentlich  bei
der  Feuer=  und  der  Transportversicherung.

Beispiele.  I.  A.  erleidet  in  dem  zuletzt  bes  in  eben  fertig

-  prochenen  Fall,  wenn  sein  eben
gestellter  Neubau  y  abbrennt,  einen  Schaden  nicht  bloß  dadurch,  daß  seine  Aufwendungen
für  den  Neubau  verloren  sind,  sondern  auch  dadurch,  daß  er  von  dem  Baugrundstück  bis
zum  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Hauses  keinen  Nutzen  ziehn  kann;  er  erfährt  bielleicht

  einen  Mietsausfall  von  einem  Jahr.  Hier  erstreckt  sich  das  Interesse,  welches  N
daran  hat,  daß  F  von  einem  Brande  verschont  werde,  offenbar  auch  auf  diesen  Mietsausfall.
  Dagegen  ist  das  „Versicherungsinteresse"  A.s  laut  Gesetzes  enger  begrenzt:  es  beschränkt
  sich  einzig  und  allein  auf  den  Bauwert  von  yv.  (Verscbes.  88).  II.  Anders,  wenn

A.  laut  besondrer  Vereinbarung  mit  B.  den  Miet3ausfall  (die  sog.  Chomage  mit
versichert  hätte.  Hier  müßte  B.  auch  dessen  Betrag  ersetzen.

b)  Für  das  gesamte  Gebiet  der  Schadensversicherung  ist  ferner
bestimmt,  daß  das  Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers  volbehaltlich
  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung  auch  gewisse  Kosten,  die
ihm  bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls  erwachsen,  mit  umfaßt.  Diese  Kosten
sind  entweder  Abwehr=  oder  Feststellungskosten.

a)  Abwehrkosten  sind  die  Kosten,  die  der  Versicherungsnehmer
bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls  mit  oder  ohne  Erfolg  aufgewendet  hat,
um  den  vom  Versicherer  zu  erstattenden  Schaden  nach  Möglichkeit  abzuwenden
  oder  zu  mindern:  der  Versicherer  muß  sie  erstatten,  wenn  der
Versicherungsnehmer  die  Aufwendung  den  Umständen  nach  für  geboten
halten  durfte  (Vers  Ges.  63  1  Satz  1;  s.  HGB.  834  Nr.  3).

Beispiel.  Der  bei  A.  gegen  Einbruch  versicherte  B.  wendet  sofort,  nachdem  er  einen
bei  ihm  verübten  Einbruch  entdeckt  hat,  in  verständiger  Weise  100  Mark  auf,  um  der  gestohlenen
  Sachen  wieder  habhaft  zu  werden  und  damit  den  Diebstahlsschaden  zu  mindern,